Rechtssatz RS0013155
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0013155
Entscheidungsdatum
12.03.2024
Rechtssatz
Die §§ 825 ff ABGB sind subsidiär in allen Gemeinschaftsfällen heranzuziehen, soweit diese weder durch Gesetz noch durch Vertrag besonders geregelt sind, wie Gütergemeinschaft unter Lebenden, Wohnungseigentumsgemeinschaft und Verhältnis zwischen Bruchteilsfruchtnießern und Miteigentümern nicht belasteter Anteile. Darüber hinaus sind sie auch auf nicht dingliche Gemeinschaften analog anzuwenden, insbesondere auf das Verhältnis mehrerer Mitmieter und obligatorisch Wohnungsberechtigter.Die Paragraphen 825, ff ABGB sind subsidiär in allen Gemeinschaftsfällen heranzuziehen, soweit diese weder durch Gesetz noch durch Vertrag besonders geregelt sind, wie Gütergemeinschaft unter Lebenden, Wohnungseigentumsgemeinschaft und Verhältnis zwischen Bruchteilsfruchtnießern und Miteigentümern nicht belasteter Anteile. Darüber hinaus sind sie auch auf nicht dingliche Gemeinschaften analog anzuwenden, insbesondere auf das Verhältnis mehrerer Mitmieter und obligatorisch Wohnungsberechtigter.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 633/88
Entscheidungstext OGH 06.10.1988 6 Ob 633/88
Veröff: MietSlg 40/26
- 8 Ob 692/89
Entscheidungstext OGH 12.06.1990 8 Ob 692/89
nur: Die §§ 825 ff ABGB sind subsidiär in allen Gemeinschaftsfällen heranzuziehen, soweit diese weder durch Gesetz noch durch Vertrag besonders geregelt sind. (T1)
Veröff: SZ 63/96 = JBl 1991,514
- 8 Ob 513/95
Entscheidungstext OGH 22.06.1995 8 Ob 513/95
nur: Darüber hinaus sind sie auch auf nicht dingliche Gemeinschaften analog anzuwenden, insbesondere auf das Verhältnis mehrerer Mitmieter und obligatorisch Wohnungsberechtigter. (T2)
Beisatz: Die Regelung der Benützung des Bestandgegenstandes im außerstreitigen Verfahren ist daher möglich (MietSlg 29085). (T3)
- 4 Ob 137/04g
Entscheidungstext OGH 06.07.2004 4 Ob 137/04g
Auch; nur T2
- 10 Ob 25/06h
Entscheidungstext OGH 03.10.2006 10 Ob 25/06h
Beisatz: Unter „Gemeinschaft" ist dabei das Rechtsverhältnis zwischen jenen Personen zu verstehen, denen ein Recht gemeinsam zusteht, sodass sie alle zusammen Inhaber jener Rechtsmacht sind, die den Inhalt eben dieses Rechtes bildet. Eine analoge Anwendung der §§ 825 ff ABGB auch auf die Rechtsbeziehung zwischen Mitkonzessionären, die weder durch Gesetz noch durch Vertrag besonders geregelt ist, erscheint daher gerechtfertigt. (T4)
Veröff: SZ 2006/146
- 1 Ob 117/10b
Entscheidungstext OGH 20.10.2010 1 Ob 117/10b
nur: Die §§ 825 ff ABGB sind subsidiär in allen Gemeinschaftsfällen heranzuziehen, soweit diese weder durch Gesetz noch durch Vertrag besonders geregelt sind, wie bei einer Gütergemeinschaft unter Lebenden. (T5)
Beisatz: Ferner bei Grunddienstbarkeiten, wenn das herrschende Grundstück im Miteigentum steht oder geteilt wurde. (T6)
- 1 Ob 123/11m
Entscheidungstext OGH 13.10.2011 1 Ob 123/11m
Auch; Beisatz: Hier: Wasserschöpf- und -leitungsgemeinschaft. (T7)
- 5 Ob 197/16f
Entscheidungstext OGH 19.12.2016 5 Ob 197/16f
Auch; Veröff: SZ 2016/136
- 4 Ob 72/19w
Entscheidungstext OGH 24.09.2019 4 Ob 72/19w
- 1 Ob 210/19t
Entscheidungstext OGH 20.01.2020 1 Ob 210/19t
Auch; nur T1; Beis wie T4
- 1 Ob 7/20s
Entscheidungstext OGH 26.02.2020 1 Ob 7/20s
Vgl; Beis wie T7; Beisatz: Sämtliche Servitutsberechtigte als Eigentümer herrschender Liegenschaften bilden eine Rechtsgemeinschaft, auf die grundsätzlich die für die Eigentumsgemeinschaft geltenden Regeln der §§ 825 ff ABGB sinngemäß anzuwenden sind. (T8)
- 4 Ob 206/20b
Entscheidungstext OGH 27.05.2021 4 Ob 206/20b
Vgl; Beisatz: Für das Rechtsverhältnis zwischen Eigentümer und Dienstbarkeitsberechtigtem bestehen jedoch gesetzliche Vorschriften. (T9)
- 5 Ob 207/21h
Entscheidungstext OGH 01.09.2022 5 Ob 207/21h
nur T1; Beisatz: Hier: Wohnungseigentumsgemeinschaft. (T10)
- 5 Ob 10/24t
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 12.03.2024 5 Ob 10/24t
vgl; Beisatz wie T10
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0013155
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2024
Dokumentnummer
JJR_19881006_OGH0002_0060OB00633_8800000_002