Begründung:
Nach dem Klagevorbringen sind die Streitteile Abgeordnete zum
24. Vorarlberger Landtag und Mitglieder der vierköpfigen Landtagsfraktion "A*** L***/V*** G*** Ö***"
(= AL/VGÖ). Der Beklagte ist Mitglied der Partei "V*** G*** Ö***" und Obmann des Landtagsklubs AL/VGÖ, der Kläger gehört der "A*** L*** V***" an. Der Kläger behauptet, der Beklagte habe ihn nach Auseinandersetzungen aus dem Landtagsklub hinausgedrängt und verfüge eigenmächtig über das der gesamten Landtagsfraktion, also nicht dem Landtagsklub, zustehende "Fraktionsgeld", das das Land Vorarlberg gemäß § 6 Abs.5 der Geschäftsordnung des Vorarlberger Landtages jeder Landtagsfraktion zur Erfüllung ihrer Aufgaben gewähre. Dieses Geld werde vom Land Vorarlberg allmonatlich auf ein Konto überwiesen, über welches der Beklagte derart verfüge, daß er es nur für die Landtagsarbeit der der Partei "V*** G*** Ö***" zugehörigen beiden Landtagsabgeordneten verwende und sich weigere, den Kläger und den weiteren zur Landtagsfraktion AL/VGÖ gehörenden Landtagsabgeordneten an den Geldmitteln in irgendeiner Weise teilhaben zu lassen. Aus diesen Gründen stelle der Kläger das Urteilsbegehren.(= AL/VGÖ). Der Beklagte ist Mitglied der Partei "V*** G*** Ö***" und Obmann des Landtagsklubs AL/VGÖ, der Kläger gehört der "A*** L*** V***" an. Der Kläger behauptet, der Beklagte habe ihn nach Auseinandersetzungen aus dem Landtagsklub hinausgedrängt und verfüge eigenmächtig über das der gesamten Landtagsfraktion, also nicht dem Landtagsklub, zustehende "Fraktionsgeld", das das Land Vorarlberg gemäß Paragraph 6, Absatz 5, der Geschäftsordnung des Vorarlberger Landtages jeder Landtagsfraktion zur Erfüllung ihrer Aufgaben gewähre. Dieses Geld werde vom Land Vorarlberg allmonatlich auf ein Konto überwiesen, über welches der Beklagte derart verfüge, daß er es nur für die Landtagsarbeit der der Partei "V*** G*** Ö***" zugehörigen beiden Landtagsabgeordneten verwende und sich weigere, den Kläger und den weiteren zur Landtagsfraktion AL/VGÖ gehörenden Landtagsabgeordneten an den Geldmitteln in irgendeiner Weise teilhaben zu lassen. Aus diesen Gründen stelle der Kläger das Urteilsbegehren.
1. Es wird festgestellt, daß die der "A***
L***/V*** G*** Ö***" gemäß § 6 Abs.5 der Geschäftsordnung für den Vorarlberger Landtag gewährten Geldmittel der Landtagsfraktion "A*** L***/V*** G*** Ö***",L***/V*** G*** Ö***" gemäß Paragraph 6, Absatz 5, der Geschäftsordnung für den Vorarlberger Landtag gewährten Geldmittel der Landtagsfraktion "A*** L***/V*** G*** Ö***",
welcher auch der Kläger angehört, zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Vorarlberger Landtag zustehen;
2. der Beklagte hat es ab sofort zu unterlassen, über die an die "A*** L***/V*** G*** Ö***" gemäß § 6 Abs.5 der Geschäftsordnung für den Vorarlberger Landtag gewährten Geldmittel eigenmächtig zu verfügen und diese nur für seine und des Abgeordneten Kaspanaze S*** Landtagsarbeit zu verwenden;2. der Beklagte hat es ab sofort zu unterlassen, über die an die "A*** L***/V*** G*** Ö***" gemäß Paragraph 6, Absatz 5, der Geschäftsordnung für den Vorarlberger Landtag gewährten Geldmittel eigenmächtig zu verfügen und diese nur für seine und des Abgeordneten Kaspanaze S*** Landtagsarbeit zu verwenden;
3. der Beklagte ist schuldig, dem Kläger über die seit Oktober 1987 der Landtagsfraktion "A*** L***/V*** G*** Ö***" gemäß § 6 Abs.5 der Geschäftsordnung für den Vorarlberger Landtag gewährten Geldmittel Rechnung zu legen;3. der Beklagte ist schuldig, dem Kläger über die seit Oktober 1987 der Landtagsfraktion "A*** L***/V*** G*** Ö***" gemäß Paragraph 6, Absatz 5, der Geschäftsordnung für den Vorarlberger Landtag gewährten Geldmittel Rechnung zu legen;
4. der Beklagte ist weiters schuldig, dem Kläger zur Erfüllung seiner Aufgaben im Vorarlberger Landtag von den seit Oktober 1987 der Landtagsfraktion "A*** L***/V*** G*** Ö***"
gemäß § 6 Abs.5 der Geschäftsordnung für den Vorarlberger Landtag gewährten Geldmittel einen Betrag von S 6.000,- auszuzahlen. Der Beklagte erhob die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges und bestritt das Klagebegehren. Ein einzelnes Mitglied der Landtagsfraktion habe kein Klagerecht gegen ein anderes Mitglied auf Zuteilung von "Fraktionsgeldern". Da die Landtagsfraktion nach der Landtagsgeschäftsordnung über keine Organe verfüge, seien alle Mitglieder gleichgestellt und es könne kein Mitglied vom anderen Rechenschaft und Rechnungslegung verlangen. Die Gelder stünden der Gesamtheit der Mitglieder der Fraktion zu.gemäß Paragraph 6, Absatz 5, der Geschäftsordnung für den Vorarlberger Landtag gewährten Geldmittel einen Betrag von S 6.000,- auszuzahlen. Der Beklagte erhob die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges und bestritt das Klagebegehren. Ein einzelnes Mitglied der Landtagsfraktion habe kein Klagerecht gegen ein anderes Mitglied auf Zuteilung von "Fraktionsgeldern". Da die Landtagsfraktion nach der Landtagsgeschäftsordnung über keine Organe verfüge, seien alle Mitglieder gleichgestellt und es könne kein Mitglied vom anderen Rechenschaft und Rechnungslegung verlangen. Die Gelder stünden der Gesamtheit der Mitglieder der Fraktion zu.
Mit seinem Beschluß ON 6 erklärte sich das Erstgericht zur Verhandlung und Entscheidung unzuständig, sprach aus, daß das bisherige Verfahren nichtig sei und wies die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges mit der Begründung zurück, die Geschäftsordnung für den Vorarlberger Landtag, in welcher die Rechte von Landtagsfraktionen aufgezählt würden und aus welcher der Kläger seine Ansprüche ableite, enthalte keine Bestimmungen darüber, wer für allfällige Streitigkeiten aus der Geschäftsordnung zuständig sei. Eine gerichtliche Durchsetzung politischer Absprachen sei nicht zulässig, es handle sich um öffentlich-rechtliche Ansprüche. Das Rekursgericht hob den erstgerichtlichen Beschluß auf und ordnete die Fortsetzung des erstgerichtlichen Verfahrens an. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes hinsichtlich der einzelnen Begehren jeweils S 15.000,-, nicht jedoch S 300.000,-
übersteigt und daß der Revisionsrekurs nach den §§ 528 Abs.2 und 502 Abs.4 Z 1 ZPO zulässig sei.übersteigt und daß der Revisionsrekurs nach den Paragraphen 528, Absatz 2 und 502 Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig sei.
In der Entscheidungsbegründung verwies das Rekursgericht auf die grundsätzliche Zuständigkeit der Gerichte zur Entscheidung über privatrechtliche Fragen, deren Vorliegen nach dem Inhalt des Klagebegehrens und Klagevorbringens zu beurteilen sei sowie auf die Regelungen betreffend die Landtagsfraktionen im § 6 der Geschäftsordnung für den Vorarlberger Landtag. Danach verfüge eine Landtagsfraktion anders als ein Klub des Vorarlberger Landtags oder gemäß § 7 Geschäftsordnungsgesetz 1975 ein parlamentarischer Klub des Nationalrates nicht zwingend über eine innere Organisation, sie müsse auch nicht gesondert konstituiert werden, sondern entstehe mit der Konstituierung des Landtages aus einer genau definierten Gruppe von Abgeordneten. Trotzdem könne ihrIn der Entscheidungsbegründung verwies das Rekursgericht auf die grundsätzliche Zuständigkeit der Gerichte zur Entscheidung über privatrechtliche Fragen, deren Vorliegen nach dem Inhalt des Klagebegehrens und Klagevorbringens zu beurteilen sei sowie auf die Regelungen betreffend die Landtagsfraktionen im Paragraph 6, der Geschäftsordnung für den Vorarlberger Landtag. Danach verfüge eine Landtagsfraktion anders als ein Klub des Vorarlberger Landtags oder gemäß Paragraph 7, Geschäftsordnungsgesetz 1975 ein parlamentarischer Klub des Nationalrates nicht zwingend über eine innere Organisation, sie müsse auch nicht gesondert konstituiert werden, sondern entstehe mit der Konstituierung des Landtages aus einer genau definierten Gruppe von Abgeordneten. Trotzdem könne ihr
eine - eingeschränkte - Rechtspersönlichkeit nicht abgesprochen werden, da sie gemäß § 6 der Geschäftsordnung vom Land Vorarlberg Geldmittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Landtag erhalte und damit jedenfalls fähig sei, Träger von Vermögen zu sein und unter Heranziehung dieses Vermögens Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben einer Landtagsfraktion im Landtag abzuschließen. Inwieweit eine Fraktion des Vorarlberger Landtags auch parteifähig sei und wer sie nach außen vertrete, brauche hier nicht untersucht zu werden. Mangels einer ausdrücklichen oder analog anwendbaren gesetzlichen Regelung seien die Landtagsfraktionen auch nicht als juristische Personen oder Körperschaften öffentlichen Rechtes anzusehen. Die Rechtsbeziehungen der Mitglieder einer Landtagsfraktion untereinander seien ebenfalls weder im Verfassungs- und Verwaltungsrecht noch im Privatrecht geregelt. Analoge Anknüpfungspunkte fänden sich eher im Privatrecht, das in zahlreichen Bestimmungen die Rechtsbeziehungen innerhalb von Personengruppen regle. Dafür, daß die Rechtsbeziehungen zwischen den Mitgliedern einer Landtagsfraktion dem bürgerlichen Recht nahe stünden, spreche auch der nunmehr in Rechtsprechung und Lehre einheitlich beurteilte Begriff der bürgerlichen Rechtssachen, denen streitige Privatrechtsverhältnisse zugrundelägen.eine - eingeschränkte - Rechtspersönlichkeit nicht abgesprochen werden, da sie gemäß Paragraph 6, der Geschäftsordnung vom Land Vorarlberg Geldmittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Landtag erhalte und damit jedenfalls fähig sei, Träger von Vermögen zu sein und unter Heranziehung dieses Vermögens Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben einer Landtagsfraktion im Landtag abzuschließen. Inwieweit eine Fraktion des Vorarlberger Landtags auch parteifähig sei und wer sie nach außen vertrete, brauche hier nicht untersucht zu werden. Mangels einer ausdrücklichen oder analog anwendbaren gesetzlichen Regelung seien die Landtagsfraktionen auch nicht als juristische Personen oder Körperschaften öffentlichen Rechtes anzusehen. Die Rechtsbeziehungen der Mitglieder einer Landtagsfraktion untereinander seien ebenfalls weder im Verfassungs- und Verwaltungsrecht noch im Privatrecht geregelt. Analoge Anknüpfungspunkte fänden sich eher im Privatrecht, das in zahlreichen Bestimmungen die Rechtsbeziehungen innerhalb von Personengruppen regle. Dafür, daß die Rechtsbeziehungen zwischen den Mitgliedern einer Landtagsfraktion dem bürgerlichen Recht nahe stünden, spreche auch der nunmehr in Rechtsprechung und Lehre einheitlich beurteilte Begriff der bürgerlichen Rechtssachen, denen streitige Privatrechtsverhältnisse zugrundelägen.
Privatrechtsansprüche seien nach der herrschenden Subjektionstheorie durch die Gleichheit der Rechtssubjekte gekennzeichnet, während das öffentliche Recht durch die überragende Stellung des öffentlichen Rechtsträgers gekennzeichnet sei. Daß der Kläger als freier Abgeordneter dem Beklagten oder der Landtagsfraktion in keiner Weise unterworfen sei, bedürfe keiner näheren Begründung. Ein Abgeordneter des Vorarlberger Landtages dürfe ihm für die Fraktion überlassene Geldmittel zweifellos nicht zur eigenen Bereicherung verwenden und demgemäß andere, gleichgeordnete und gleichberechtigte Abgeordnete von der Verwendung der Geldmittel nicht ausschließen. Da die Rechtsbeziehungen zwischen Abgeordneten, die im Vorarlberger Landtag eine Landtagsfraktion bildeten, jedenfalls nicht durch besondere Gesetze vor andere Behörden oder Organe verwiesen seien, stehe dem Kläger zur Verfolgung seiner Ansprüche gegen den Beklagten nach § 1 JN der ordentliche Rechtsweg offen.Privatrechtsansprüche seien nach der herrschenden Subjektionstheorie durch die Gleichheit der Rechtssubjekte gekennzeichnet, während das öffentliche Recht durch die überragende Stellung des öffentlichen Rechtsträgers gekennzeichnet sei. Daß der Kläger als freier Abgeordneter dem Beklagten oder der Landtagsfraktion in keiner Weise unterworfen sei, bedürfe keiner näheren Begründung. Ein Abgeordneter des Vorarlberger Landtages dürfe ihm für die Fraktion überlassene Geldmittel zweifellos nicht zur eigenen Bereicherung verwenden und demgemäß andere, gleichgeordnete und gleichberechtigte Abgeordnete von der Verwendung der Geldmittel nicht ausschließen. Da die Rechtsbeziehungen zwischen Abgeordneten, die im Vorarlberger Landtag eine Landtagsfraktion bildeten, jedenfalls nicht durch besondere Gesetze vor andere Behörden oder Organe verwiesen seien, stehe dem Kläger zur Verfolgung seiner Ansprüche gegen den Beklagten nach Paragraph eins, JN der ordentliche Rechtsweg offen.
In seinem gegen den rekursgerichtlichen Beschluß und auf Abänderung im Sinne der Zurückweisung der Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges gerichteten Rekurs bringt der Beklagte zur Frage der Zulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges vor, der Kläger stelle hier gegen den Beklagten direkt Forderungen und Begehren, obwohl es sich um vermögensrechtliche Ansprüche handle, über die gemäß Art 137 B-VG vom Verfassungsgerichtshof zu entscheiden sei. Davon abgesehen sei bei der Beurteilung eines Klageanspruches als eines bürgerlich-rechtlichen Anspruches auch das Vorbringen des Beklagten zu berücksichtigen. Zwischen den Streitteilen bestehe sicherlich keine Gleichheit als Fraktionsmitglieder, weil der Beklagte auch Obmann des Landtagsklubs "AL/VGÖ" sei und daher sicherlich eine Sonderstellung habe. Zwar verfüge die Fraktion über keine Organe, doch sie werde in wesentlichen Ausschüssen usw vom Beklagten vertreten, sodaß der Beklagte primus inter pares sei. Von den von den Fraktionen zu erfüllenden Aufgaben her gesehen bestünden nur wenig Beziehungen zum Privatrecht, ihre Tätigkeiten bezögen sich auf den politischen Bereich. Politische Verpflichtungen hätten nicht jenen Normcharakter, der ihnen gerichtliche Durchsetzbarkeit zukommen lasse. Die gesamte Tätigkeit in der Fraktion müsse daher von ihrem Zweck her gesehen als innere Angelegenheit einer Personengruppe beurteilt werden, eine Angelegenheit, der den eigentlichen Kern der politischen Betätigung betreffe und in der ohne Autonomie die Fraktion in der Verwirklichung ihrer Zielvorstellungen eingeschränkt wäre. Gegenseite Vor- oder Nachteile dürften keinesfalls aus dieser Umgebung herausgelöst und auf die Ebene einer bürgerlichen Rechtssache transferiert werden. Aus der losen Mitgliedschaft könnten sich nicht solche Mitgliedschaftsrechte ergeben, die im Rahmen eines Gerichtsverfahrens durchsetzbar wären. Die vom Land zweckgebunden für politische Tätigkeit gewährten Gelder sollten den Fraktionen und nicht den einzelnen Fraktionsmitgliedern quotenmäßig zukommen. Dem Beklagten als Fraktionsmitglied und Klubobmann obliege letztlich die Verantwortung für den Einsatz der Geldmittel im Rahmen der politischen Zielvorstellungen, ein allfälliger Vorwurf unzweckmäßiger Verwendung könne nur intern (Mißtrauensvotum, Abwahl usw.) geregelt werden.In seinem gegen den rekursgerichtlichen Beschluß und auf Abänderung im Sinne der Zurückweisung der Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges gerichteten Rekurs bringt der Beklagte zur Frage der Zulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges vor, der Kläger stelle hier gegen den Beklagten direkt Forderungen und Begehren, obwohl es sich um vermögensrechtliche Ansprüche handle, über die gemäß Artikel 137, B-VG vom Verfassungsgerichtshof zu entscheiden sei. Davon abgesehen sei bei der Beurteilung eines Klageanspruches als eines bürgerlich-rechtlichen Anspruches auch das Vorbringen des Beklagten zu berücksichtigen. Zwischen den Streitteilen bestehe sicherlich keine Gleichheit als Fraktionsmitglieder, weil der Beklagte auch Obmann des Landtagsklubs "AL/VGÖ" sei und daher sicherlich eine Sonderstellung habe. Zwar verfüge die Fraktion über keine Organe, doch sie werde in wesentlichen Ausschüssen usw vom Beklagten vertreten, sodaß der Beklagte primus inter pares sei. Von den von den Fraktionen zu erfüllenden Aufgaben her gesehen bestünden nur wenig Beziehungen zum Privatrecht, ihre Tätigkeiten bezögen sich auf den politischen Bereich. Politische Verpflichtungen hätten nicht jenen Normcharakter, der ihnen gerichtliche Durchsetzbarkeit zukommen lasse. Die gesamte Tätigkeit in der Fraktion müsse daher von ihrem Zweck her gesehen als innere Angelegenheit einer Personengruppe beurteilt werden, eine Angelegenheit, der den eigentlichen Kern der politischen Betätigung betreffe und in der ohne Autonomie die Fraktion in der Verwirklichung ihrer Zielvorstellungen eingeschränkt wäre. Gegenseite Vor- oder Nachteile dürften keinesfalls aus dieser Umgebung herausgelöst und auf die Ebene einer bürgerlichen Rechtssache transferiert werden. Aus der losen Mitgliedschaft könnten sich nicht solche Mitgliedschaftsrechte ergeben, die im Rahmen eines Gerichtsverfahrens durchsetzbar wären. Die vom Land zweckgebunden für politische Tätigkeit gewährten Gelder sollten den Fraktionen und nicht den einzelnen Fraktionsmitgliedern quotenmäßig zukommen. Dem Beklagten als Fraktionsmitglied und Klubobmann obliege letztlich die Verantwortung für den Einsatz der Geldmittel im Rahmen der politischen Zielvorstellungen, ein allfälliger Vorwurf unzweckmäßiger Verwendung könne nur intern (Mißtrauensvotum, Abwahl usw.) geregelt werden.