Rechtssatz RS0059656
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0059656
Geschäftszahl
8Ob692/89 (8Ob693/89)
Entscheidungsdatum
12.06.1990
Norm
GO des Vlbg Landtages §6 Abs1
Vlbg L-VG Art14 Abs2
Rechtssatz
In der Verfassung des Landes Vlbg LGBl 1984/30 wird der Begriff "Landtagsfraktion" mehrfach (siehe zB Art 14 Abs 2 , 18 Abs 2, 19 Abs 1) gebraucht, jedoch nicht definiert. Weder die Vlbg Landesverfassung noch die Geschäftsordnung des Vlbg Landtages enthalten Bestimmungen darüber, wie die den Landtagsfraktionen zugewiesenen Geldmittel zu verwenden und zu verwalten sind. Bei Streitigkeiten von Abgeordneten einer Landtagsfraktion über Verteilung der dieser zufließenden Geldmittel ist der ordentliche Rechtsweg zulässig.In der Verfassung des Landes Vlbg LGBl 1984/30 wird der Begriff "Landtagsfraktion" mehrfach (siehe zB Artikel 14, Absatz 2, , 18 Absatz 2, 19, Absatz eins,) gebraucht, jedoch nicht definiert. Weder die Vlbg Landesverfassung noch die Geschäftsordnung des Vlbg Landtages enthalten Bestimmungen darüber, wie die den Landtagsfraktionen zugewiesenen Geldmittel zu verwenden und zu verwalten sind. Bei Streitigkeiten von Abgeordneten einer Landtagsfraktion über Verteilung der dieser zufließenden Geldmittel ist der ordentliche Rechtsweg zulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0059656
Dokumentnummer
JJR_19900612_OGH0002_0080OB00692_8900000_001