Der Revisionsrekurs ist, wie die folgenden Ausführungen zeigen werden, zulässig und im Sinn einer Abweisung des Antrages der Antragstellerin auf Benützungsregelung auch berechtigt. Die Antragsgegnerin macht in ihrem Rechtsmittel zunächst Nichtigkeit wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges, insbesondere Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges geltend.
Da das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 31. 12. 2004 liegt, ist auf den Revisionsrekurs bereits das AußStrG 2005 anzuwenden (§ 203 Abs 7 AußStrG). Nach § 66 Abs 1 Z 1 iVm § 56 AußStrG kann in einem Revisionsrekurs unter anderem die Unzulässigkeit des (außerstreitigen) Rechtsweges geltend gemacht werden. Es ist allerdings zu prüfen, ob das auch dann gilt, wenn das Rekursgericht die Zulässigkeit des (außerstreitigen) Rechtsweges bereits ausdrücklich bejaht hat.Da das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 31. 12. 2004 liegt, ist auf den Revisionsrekurs bereits das AußStrG 2005 anzuwenden (Paragraph 203, Absatz 7, AußStrG). Nach Paragraph 66, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 56, AußStrG kann in einem Revisionsrekurs unter anderem die Unzulässigkeit des (außerstreitigen) Rechtsweges geltend gemacht werden. Es ist allerdings zu prüfen, ob das auch dann gilt, wenn das Rekursgericht die Zulässigkeit des (außerstreitigen) Rechtsweges bereits ausdrücklich bejaht hat.
Wie der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung 4 Ob 12/06b vom 14. 3. 2006 bereits näher dargelegt hat, wird für entsprechende Fallgestaltungen im streitigen Verfahren die absolute Unzulässigkeit des Revisionsrekurses angenommen, wobei dies mit einer Analogie zu den Anfechtungsbeschränkungen des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO begründet wird. Im Außerstreitverfahren konnte eine Nichtigkeit („Nullität") des Verfahrens ursprünglich auch bei konformen Entscheidungen mit Rekurs an den Obersten Gerichtshof geltend gemacht werden (§ 16 AußStrG idF RGBl 1854/208). Mit der Erweiterten Wertgrenzennovelle 1989 (BGBl 1989/162) wurde allerdings das Revisionsrekursrecht des Außerstreitgesetzes nach dem Vorbild der Zivilprozessordnung neu geregelt. Dies führte zur ständigen Rechtsprechung, dass Nichtigkeiten des Verfahrens erster Instanz, die in zweiter Instanz verneint worden sind, auch in Außerstreitsachen nicht mehr geltend gemacht werden können (SZ 65/84 ua; RIS-Justiz RS0007232, RS0107248 mwN).Wie der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung 4 Ob 12/06b vom 14. 3. 2006 bereits näher dargelegt hat, wird für entsprechende Fallgestaltungen im streitigen Verfahren die absolute Unzulässigkeit des Revisionsrekurses angenommen, wobei dies mit einer Analogie zu den Anfechtungsbeschränkungen des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO begründet wird. Im Außerstreitverfahren konnte eine Nichtigkeit („Nullität") des Verfahrens ursprünglich auch bei konformen Entscheidungen mit Rekurs an den Obersten Gerichtshof geltend gemacht werden (Paragraph 16, AußStrG in der Fassung RGBl 1854/208). Mit der Erweiterten Wertgrenzennovelle 1989 (BGBl 1989/162) wurde allerdings das Revisionsrekursrecht des Außerstreitgesetzes nach dem Vorbild der Zivilprozessordnung neu geregelt. Dies führte zur ständigen Rechtsprechung, dass Nichtigkeiten des Verfahrens erster Instanz, die in zweiter Instanz verneint worden sind, auch in Außerstreitsachen nicht mehr geltend gemacht werden können (SZ 65/84 ua; RIS-Justiz RS0007232, RS0107248 mwN).
Im neuen Außerstreitverfahren wurden die mit Revisionsrekurs aufgreifbaren Nichtigkeitsgründe reduziert (Fucik/Kloiber, AußStrG § 66 Rz 1). Darunter fallen nur mehr die von § 66 Abs 1 Z 1 AußStrG iVm §§ 56, 57 und 58 AußStrG erfassten Mängel. Dazu gehört allerdings weiterhin auch die Unzulässigkeit des (außerstreitigen) Rechtsweges (§ 56 Abs 1 AußStrG). Die Frage, ob auch vom Rekursgericht verneinte Nichtigkeiten mit Revisionsrekurs geltend gemacht werden können, ist nicht ausdrücklich geregelt (4 Ob 12/06b).Im neuen Außerstreitverfahren wurden die mit Revisionsrekurs aufgreifbaren Nichtigkeitsgründe reduziert (Fucik/Kloiber, AußStrG Paragraph 66, Rz 1). Darunter fallen nur mehr die von Paragraph 66, Absatz eins, Ziffer eins, AußStrG in Verbindung mit Paragraphen 56, 57 und 58 AußStrG erfassten Mängel. Dazu gehört allerdings weiterhin auch die Unzulässigkeit des (außerstreitigen) Rechtsweges (Paragraph 56, Absatz eins, AußStrG). Die Frage, ob auch vom Rekursgericht verneinte Nichtigkeiten mit Revisionsrekurs geltend gemacht werden können, ist nicht ausdrücklich geregelt (4 Ob 12/06b).
Im Schrifttum wird die Auffassung vertreten, dass die in § 66 Abs 1 Z 1 AußStrG genannten Mängel auch dann in einem Revisionsrekurs geltend gemacht werden können, wenn sie vom Rekursgericht verneint worden sind. Wegen der ausdrücklichen Anordnung in § 66 Abs 1 AußStrG und des Fehlens einer § 519 ZPO vergleichbaren Bestimmung gebe es keine Grundlage für die Annahme einer diesbezüglichen Rechtsmittelbeschränkung (Zechner in Fasching/Konecny2 IV/2, § 503 Rz 76; Fucik/Kloiber aaO § 66 Rz 2).Im Schrifttum wird die Auffassung vertreten, dass die in Paragraph 66, Absatz eins, Ziffer eins, AußStrG genannten Mängel auch dann in einem Revisionsrekurs geltend gemacht werden können, wenn sie vom Rekursgericht verneint worden sind. Wegen der ausdrücklichen Anordnung in Paragraph 66, Absatz eins, AußStrG und des Fehlens einer Paragraph 519, ZPO vergleichbaren Bestimmung gebe es keine Grundlage für die Annahme einer diesbezüglichen Rechtsmittelbeschränkung (Zechner in Fasching/Konecny2 IV/2, Paragraph 503, Rz 76; Fucik/Kloiber aaO Paragraph 66, Rz 2).
In der Entscheidung 4 Ob 12/06b wurde näher dargelegt, dass der Oberste Gerichtshof zu dieser Problematik bisher noch nicht Stellung genommen hat. Es konnte diese Frage auch in dieser Entscheidung letztlich dahingestellt bleiben, weil die Zulässigkeit des Revisionsrekurses mit dem Argument bejaht wurde, dass keine übereinstimmenden Entscheidungen der Vorinstanzen vorlagen. Im gegenständlichen Fall wurden die Zulässigkeit des Rechtsweges vom Rekursgericht und die Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges übereinstimmend von beiden Vorinstanzen in der Begründung ihrer Entscheidungen ausdrücklich bejaht. Der erkennende Senat schließt sich den zitierten Lehrmeinungen von Zechner und Fucik/Kloiber aaO an, wonach auch in diesem Fall im Hinblick auf die durch die hier bereits anwendbaren Bestimmungen des Außerstreitgesetzes nF (BGBl I 2003/111) geänderte Rechtslage im Revisionsrekurs gemäß § 66 Abs 1 Z 1 AußStrG wiederum die Unzulässigkeit des (außerstreitigen) Rechtsweges geltend gemacht werden kann.In der Entscheidung 4 Ob 12/06b wurde näher dargelegt, dass der Oberste Gerichtshof zu dieser Problematik bisher noch nicht Stellung genommen hat. Es konnte diese Frage auch in dieser Entscheidung letztlich dahingestellt bleiben, weil die Zulässigkeit des Revisionsrekurses mit dem Argument bejaht wurde, dass keine übereinstimmenden Entscheidungen der Vorinstanzen vorlagen. Im gegenständlichen Fall wurden die Zulässigkeit des Rechtsweges vom Rekursgericht und die Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges übereinstimmend von beiden Vorinstanzen in der Begründung ihrer Entscheidungen ausdrücklich bejaht. Der erkennende Senat schließt sich den zitierten Lehrmeinungen von Zechner und Fucik/Kloiber aaO an, wonach auch in diesem Fall im Hinblick auf die durch die hier bereits anwendbaren Bestimmungen des Außerstreitgesetzes nF (BGBl römisch eins 2003/111) geänderte Rechtslage im Revisionsrekurs gemäß Paragraph 66, Absatz eins, Ziffer eins, AußStrG wiederum die Unzulässigkeit des (außerstreitigen) Rechtsweges geltend gemacht werden kann.
Die Antragsgegnerin begründet ihren Einwand der Unzulässigkeit des Rechtsweges im Wesentlichen damit, dass die Frage, in welcher Art und Weise eine Kraftfahrlinie betrieben werden solle, in den Zuständigkeitsbereich der Verwaltungsbehörde (Landeshauptmann) falle. So komme gemäß § 16 Abs 2 Z 8 KflG 2000 als Auflage insbesondere auch die Fahrplanabsprache mit konkurrierenden Verkehrsunternehmen des öffentlichen Personenverkehrs in Betracht. Im vorliegenden Fall sei der Antragstellerin im Bescheid ausdrücklich vorgeschrieben worden, die Kraftfahrlinie in Betriebsgemeinschaft mit der Antragsgegnerin zu führen. Durch die eindeutige Zuteilung der Sache in eine verwaltungsbehördliche Zuständigkeit könne das Gericht nicht in die Belange des Landeshauptmannes bzw der Landesregierung eingreifen und im Rahmen einer außerstreitigen Benützungsregelung den Fahrplan für die verfahrensgegenständliche Linie bestimmen.Die Antragsgegnerin begründet ihren Einwand der Unzulässigkeit des Rechtsweges im Wesentlichen damit, dass die Frage, in welcher Art und Weise eine Kraftfahrlinie betrieben werden solle, in den Zuständigkeitsbereich der Verwaltungsbehörde (Landeshauptmann) falle. So komme gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 8, KflG 2000 als Auflage insbesondere auch die Fahrplanabsprache mit konkurrierenden Verkehrsunternehmen des öffentlichen Personenverkehrs in Betracht. Im vorliegenden Fall sei der Antragstellerin im Bescheid ausdrücklich vorgeschrieben worden, die Kraftfahrlinie in Betriebsgemeinschaft mit der Antragsgegnerin zu führen. Durch die eindeutige Zuteilung der Sache in eine verwaltungsbehördliche Zuständigkeit könne das Gericht nicht in die Belange des Landeshauptmannes bzw der Landesregierung eingreifen und im Rahmen einer außerstreitigen Benützungsregelung den Fahrplan für die verfahrensgegenständliche Linie bestimmen.
Hiezu wurde erwogen:
Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges sind in erster Linie der Wortlaut des Klagebegehrens (bzw des Antrags) und der behauptete Sachverhalt in der Klage (Klagserzählung, Klagsgrund) bzw im Antrag maßgebend (Ballon in Fasching2 I § 1 JN Rz 72 mwN). Es kommt somit auf die Natur, das Wesen des geltend gemachten Anspruchs an, wofür wiederum der geltend gemachte Rechtsgrund von ausschlaggebender Bedeutung ist. Danach ist zu beurteilen, ob ein privatrechtlicher Anspruch iSd § 1 JN erhoben wurde, über den die ordentlichen Gerichte zu entscheiden haben (SZ 68/220 ua; RIS-Justiz RS0045584). In diesem Verfahrensstadium ist auch unerheblich, ob der behauptete Anspruch auch berechtigt ist, weil hierüber erst in der Sachentscheidung abzusprechen ist (Mayr in Rechberger, ZPO2 Vor § 1 JN Rz 6 mwN). Ob die Zivilgerichte zur Entscheidung berufen sind, ob also der Rechtsweg (= Gerichtsweg) gegeben ist, hängt somit davon ab, ob es sich um eine bürgerliche Rechtssache handelt und, falls ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch geltend gemacht wird, ob dieser nicht durch Gesetz ausdrücklich vor eine andere Behörde verwiesen wird (Ballon aaO § 1 JN Rz 61 mwN).Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges sind in erster Linie der Wortlaut des Klagebegehrens (bzw des Antrags) und der behauptete Sachverhalt in der Klage (Klagserzählung, Klagsgrund) bzw im Antrag maßgebend (Ballon in Fasching2 römisch eins Paragraph eins, JN Rz 72 mwN). Es kommt somit auf die Natur, das Wesen des geltend gemachten Anspruchs an, wofür wiederum der geltend gemachte Rechtsgrund von ausschlaggebender Bedeutung ist. Danach ist zu beurteilen, ob ein privatrechtlicher Anspruch iSd Paragraph eins, JN erhoben wurde, über den die ordentlichen Gerichte zu entscheiden haben (SZ 68/220 ua; RIS-Justiz RS0045584). In diesem Verfahrensstadium ist auch unerheblich, ob der behauptete Anspruch auch berechtigt ist, weil hierüber erst in der Sachentscheidung abzusprechen ist (Mayr in Rechberger, ZPO2 Vor Paragraph eins, JN Rz 6 mwN). Ob die Zivilgerichte zur Entscheidung berufen sind, ob also der Rechtsweg (= Gerichtsweg) gegeben ist, hängt somit davon ab, ob es sich um eine bürgerliche Rechtssache handelt und, falls ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch geltend gemacht wird, ob dieser nicht durch Gesetz ausdrücklich vor eine andere Behörde verwiesen wird (Ballon aaO Paragraph eins, JN Rz 61 mwN).
Nach § 6 Abs 3 KflG 1952 (BGBl 1952/84) konnten im Konzessionsbescheid aus öffentlichen Rücksichten bestimmte Auflagen vorgeschrieben werden (vgl in diesem Sinne auch § 16 Abs 3 KflG 2000, BGBl I 1999/203). Der Antragstellerin wurde in den beiden Konzessionsbescheiden vom 20. 3. 1980 und 30. 1. 1995 im Sinne der Bestimmung des § 6 Abs 3 KflG 1952 jeweils die Auflage erteilt, die Kraftfahrlinie in Betriebsgemeinschaft mit der Antragsgegnerin zu führen. Nach § 12 KflG 1952 bedurften die Beförderungspreise und die Beförderungsbedingungen sowie die Fahrpläne der Genehmigung der Konzessionsbehörde. Nach § 9 Abs 2 der 1. Durchführungsverordnung zum KflG 1952, BGBl 1954/206, waren die Fahrplanentwürfe der Konzessionsbehörde für jede Fahrplanperiode zeitgerecht zur Genehmigung vorzulegen. Auch nach § 36 Abs 2 KflG 2000 sind die Fahrplanentwürfe der Aufsichtsbehörde für jede Fahrplanperiode zeitgerecht vorzulegen.Nach Paragraph 6, Absatz 3, KflG 1952 (BGBl 1952/84) konnten im Konzessionsbescheid aus öffentlichen Rücksichten bestimmte Auflagen vorgeschrieben werden vergleiche in diesem Sinne auch Paragraph 16, Absatz 3, KflG 2000, BGBl römisch eins 1999/203). Der Antragstellerin wurde in den beiden Konzessionsbescheiden vom 20. 3. 1980 und 30. 1. 1995 im Sinne der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 3, KflG 1952 jeweils die Auflage erteilt, die Kraftfahrlinie in Betriebsgemeinschaft mit der Antragsgegnerin zu führen. Nach Paragraph 12, KflG 1952 bedurften die Beförderungspreise und die Beförderungsbedingungen sowie die Fahrpläne der Genehmigung der Konzessionsbehörde. Nach Paragraph 9, Absatz 2, der 1. Durchführungsverordnung zum KflG 1952, BGBl 1954/206, waren die Fahrplanentwürfe der Konzessionsbehörde für jede Fahrplanperiode zeitgerecht zur Genehmigung vorzulegen. Auch nach Paragraph 36, Absatz 2, KflG 2000 sind die Fahrplanentwürfe der Aufsichtsbehörde für jede Fahrplanperiode zeitgerecht vorzulegen.
Die Antragstellerin begehrt im vorliegenden Fall keine Änderung des bestehenden Fahrplanes einer Kraftfahrlinie, deren Beurteilung zweifellos in die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde fallen würde, sondern die Festsetzung einer (neuen) Benützungsregelung über die von den beiden Parteien im Rahmen der bestehenden Fahrpläne in einer Betriebsgemeinschaft zu führende Kraftfahrlinie. Darüber haben die Parteien bereits privatrechtliche Vereinbarungen vom 22. 6. 1982 und 13. 4. 1989 getroffen. Der privatrechtliche Charakter dieser Vereinbarungen wird auch nicht dadurch berührt, dass sie im Zusammenhang mit den bei der Konzessionsbehörde anhängig gewesenen Verfahren zustandegekommen sind (vgl VwGH, Zl 89/03/0198 vom 20. 9. 1989). Von der Antragstellerin wird daher ein Anspruch geltend gemacht, der nach privatrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen ist und somit in den Kompetenzbereich der ordentlichen Gerichte fällt. Zutreffend ist daher das Rekursgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Rechtsweg (= Gerichtsweg) für das erhobene Begehren offensteht. Die Antragsgegnerin vertritt in ihren Rechtsmittelausführungen weiters die Ansicht, für das von der Antragstellerin erhobene Begehren sei der außerstreitige Rechtsweg unzulässig und die Sache müsste im streitigen Rechtsweg entschieden werden. Die Bestimmungen der §§ 825 ff ABGB seien nur auf die Verwaltung gemeinschaftlicher dinglicher Rechte anzuwenden. Für die Frage der Art und Weise der Benützung einer Kraftfahrlinienkonzession seien diese Bestimmungen jedenfalls nicht heranzuziehen.Die Antragstellerin begehrt im vorliegenden Fall keine Änderung des bestehenden Fahrplanes einer Kraftfahrlinie, deren Beurteilung zweifellos in die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde fallen würde, sondern die Festsetzung einer (neuen) Benützungsregelung über die von den beiden Parteien im Rahmen der bestehenden Fahrpläne in einer Betriebsgemeinschaft zu führende Kraftfahrlinie. Darüber haben die Parteien bereits privatrechtliche Vereinbarungen vom 22. 6. 1982 und 13. 4. 1989 getroffen. Der privatrechtliche Charakter dieser Vereinbarungen wird auch nicht dadurch berührt, dass sie im Zusammenhang mit den bei der Konzessionsbehörde anhängig gewesenen Verfahren zustandegekommen sind vergleiche VwGH, Zl 89/03/0198 vom 20. 9. 1989). Von der Antragstellerin wird daher ein Anspruch geltend gemacht, der nach privatrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen ist und somit in den Kompetenzbereich der ordentlichen Gerichte fällt. Zutreffend ist daher das Rekursgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Rechtsweg (= Gerichtsweg) für das erhobene Begehren offensteht. Die Antragsgegnerin vertritt in ihren Rechtsmittelausführungen weiters die Ansicht, für das von der Antragstellerin erhobene Begehren sei der außerstreitige Rechtsweg unzulässig und die Sache müsste im streitigen Rechtsweg entschieden werden. Die Bestimmungen der Paragraphen 825, ff ABGB seien nur auf die Verwaltung gemeinschaftlicher dinglicher Rechte anzuwenden. Für die Frage der Art und Weise der Benützung einer Kraftfahrlinienkonzession seien diese Bestimmungen jedenfalls nicht heranzuziehen.
Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, dass die Bestimmungen des 16. Hauptstückes des ABGB (§§ 825 - 858) nach seiner Überschrift zwar die Gemeinschaft des Eigentums und anderer dinglicher Rechte zum Inhalt haben; es sind jedoch die §§ 825 ff ABGB nach herrschender Rechtsprechung und Lehre subsidiär in allen Gemeinschaftsfällen heranzuziehen, soweit diese weder durch Gesetz noch durch Vertrag besonders geregelt sind, wie beispielsweise die Gütergemeinschaft unter Lebenden und die Wohnungseigentumsgemeinschaft. Darüber hinaus sind sie auch auf nicht dingliche Gemeinschaften analog anzuwenden, insbesondere auf das Verhältnis mehrerer Mitmieter und obligatorisch Wohnungsberechtigter (vgl Sailer in KBB § 825 Rz 6 f; Egglmeier/Gruber/Sprohar in Schwimann, ABGB3 § 825 Rz 16 f; Gamerith in Rummel, ABGB3 § 825 Rz 8 f jeweils mwN; RIS-Justiz RS0013155 ua). So wurde in der Rechtsprechung beispielsweise die Anwendung der §§ 825 ff ABGB auf das Verhältnis der Mitglieder einer Landtagsfraktion in Ansehung der der Fraktion vom Land zugewiesenen Geldmittel (SZ 63/96) oder auf die Beziehungen mehrerer Miterfinder (OLG Wien ÖBl 1996, 153) ausdrücklich bejaht. Die Vorschriften des 16. Hauptstückes des ABGB regeln vor allem das Innenverhältnis der Gemeinschaft. Unter „Gemeinschaft" ist dabei das Rechtsverhältnis zwischen jenen Personen zu verstehen, denen ein Recht gemeinsam zusteht, sodass sie alle zusammen Inhaber jener Rechtsmacht sind, die den Inhalt eben dieses Rechtes bildet. Eine solche Gemeinschaft kann auch in Ansehung der Antragstellerin und der Antragsgegnerin, die beide eine Konzession nach dem Kraftfahrliniengesetz zum Betrieb einer Kraftfahrlinie auf dem ersten Teilstück der Linie 38A besitzen und aufgrund der Auflage zum Betrieb der Teilstrecke in Betriebsgemeinschaft als Mitkonzessionäre verpflichtet sind, bestehen. Eine analoge Anwendung der §§ 825 ff ABGB auch auf die Rechtsbeziehung zwischen Mitkonzessionären, die weder durch Gesetz noch durch Vertrag besonders geregelt ist, erscheint daher gerechtfertigt. Geht man aber davon aus, dass die Grundsätze der Eigentumsgemeinschaft auch auf diese Rechtsgemeinschaft anzuwenden sind, hat die Regelung des Benützungsrechtes zwischen den beiden Mitkonzessionären im Außerstreitverfahren zu erfolgen (JBl 1968, 35 mwN). Die Antragsgegnerin macht gegen die Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges auch geltend, es sei vom Gericht als Vorfrage vorerst abzuklären, ob eine bereits bestehende Benützungsregelung vorliege oder nicht. Wenn nämlich die Entscheidung von der Klärung streitiger Tatumstände abhänge und es wie hier fraglich sei, ob ein Vertrag zwischen den Parteien vorliege oder nicht, sei jedenfalls das streitige Verfahren anzuwenden. Es sei im vorliegenden Fall unstrittig, dass es zwischen den Parteien und den Wiener Linien eine bindende vertragliche Benützungsregelung gegeben habe. Während die Antragstellerin der Ansicht sei, diese Benützungsregelung sei schon ausgelaufen, sei die Antragsgegnerin der Ansicht, diese Regelung sei noch aufrecht, weil sie für die Dauer der erteilten Konzession abgeschlossen und die Konzession im Jahr 1995 verlängert worden sei. Bevor somit ein Gericht im Rahmen eines außerstreitigen Verfahrens entscheiden könne, ob und in welcher Art und Weise eine Benützungsregelung getroffen werde, müsse sich das Gericht zunächst im streitigen Verfahren mit der Frage auseinandersetzen, ob bereits eine aufrechte Vereinbarung vorliege oder nicht.Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, dass die Bestimmungen des 16. Hauptstückes des ABGB (Paragraphen 825, - 858) nach seiner Überschrift zwar die Gemeinschaft des Eigentums und anderer dinglicher Rechte zum Inhalt haben; es sind jedoch die Paragraphen 825, ff ABGB nach herrschender Rechtsprechung und Lehre subsidiär in allen Gemeinschaftsfällen heranzuziehen, soweit diese weder durch Gesetz noch durch Vertrag besonders geregelt sind, wie beispielsweise die Gütergemeinschaft unter Lebenden und die Wohnungseigentumsgemeinschaft. Darüber hinaus sind sie auch auf nicht dingliche Gemeinschaften analog anzuwenden, insbesondere auf das Verhältnis mehrerer Mitmieter und obligatorisch Wohnungsberechtigter vergleiche Sailer in KBB Paragraph 825, Rz 6 f; Egglmeier/Gruber/Sprohar in Schwimann, ABGB3 Paragraph 825, Rz 16 f; Gamerith in Rummel, ABGB3 Paragraph 825, Rz 8 f jeweils mwN; RIS-Justiz RS0013155 ua). So wurde in der Rechtsprechung beispielsweise die Anwendung der Paragraphen 825, ff ABGB auf das Verhältnis der Mitglieder einer Landtagsfraktion in Ansehung der der Fraktion vom Land zugewiesenen Geldmittel (SZ 63/96) oder auf die Beziehungen mehrerer Miterfinder (OLG Wien ÖBl 1996, 153) ausdrücklich bejaht. Die Vorschriften des 16. Hauptstückes des ABGB regeln vor allem das Innenverhältnis der Gemeinschaft. Unter „Gemeinschaft" ist dabei das Rechtsverhältnis zwischen jenen Personen zu verstehen, denen ein Recht gemeinsam zusteht, sodass sie alle zusammen Inhaber jener Rechtsmacht sind, die den Inhalt eben dieses Rechtes bildet. Eine solche Gemeinschaft kann auch in Ansehung der Antragstellerin und der Antragsgegnerin, die beide eine Konzession nach dem Kraftfahrliniengesetz zum Betrieb einer Kraftfahrlinie auf dem ersten Teilstück der Linie 38A besitzen und aufgrund der Auflage zum Betrieb der Teilstrecke in Betriebsgemeinschaft als Mitkonzessionäre verpflichtet sind, bestehen. Eine analoge Anwendung der Paragraphen 825, ff ABGB auch auf die Rechtsbeziehung zwischen Mitkonzessionären, die weder durch Gesetz noch durch Vertrag besonders geregelt ist, erscheint daher gerechtfertigt. Geht man aber davon aus, dass die Grundsätze der Eigentumsgemeinschaft auch auf diese Rechtsgemeinschaft anzuwenden sind, hat die Regelung des Benützungsrechtes zwischen den beiden Mitkonzessionären im Außerstreitverfahren zu erfolgen (JBl 1968, 35 mwN). Die Antragsgegnerin macht gegen die Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges auch geltend, es sei vom Gericht als Vorfrage vorerst abzuklären, ob eine bereits bestehende Benützungsregelung vorliege oder nicht. Wenn nämlich die Entscheidung von der Klärung streitiger Tatumstände abhänge und es wie hier fraglich sei, ob ein Vertrag zwischen den Parteien vorliege oder nicht, sei jedenfalls das streitige Verfahren anzuwenden. Es sei im vorliegenden Fall unstrittig, dass es zwischen den Parteien und den Wiener Linien eine bindende vertragliche Benützungsregelung gegeben habe. Während die Antragstellerin der Ansicht sei, diese Benützungsregelung sei schon ausgelaufen, sei die Antragsgegnerin der Ansicht, diese Regelung sei noch aufrecht, weil sie für die Dauer der erteilten Konzession abgeschlossen und die Konzession im Jahr 1995 verlängert worden sei. Bevor somit ein Gericht im Rahmen eines außerstreitigen Verfahrens entscheiden könne, ob und in welcher Art und Weise eine Benützungsregelung getroffen werde, müsse sich das Gericht zunächst im streitigen Verfahren mit der Frage auseinandersetzen, ob bereits eine aufrechte Vereinbarung vorliege oder nicht.
Zu diesen Ausführungen ist zunächst zu bemerken, dass für die Beurteilung der Frage, ob eine Rechtssache im streitigen oder außerstreitigen Verfahren zu behandeln ist, ausschließlich der Inhalt des Begehrens und des Vorbringens des Antragstellers maßgebend ist (Ballon aaO § 1 JN Rz 266; RZ 2001/14; JBl 1999, 657 mwN ua). Es ist von den Behauptungen des Antragstellers, nicht aber von den Einwendungen des Antragsgegners oder den Feststellungen auszugehen, die das Gericht aufgrund der aufgenommenen Beweise trifft (RIS-Justiz RS0013639 T8 und T9). Auch bei der Prüfung der Frage, ob eine Benützungsregelung im Verfahren außer Streitsachen erfolgen kann, ist stets von den Behauptungen des Antragstellers auszugehen, nicht jedoch von den Einwendungen des Antragsgegners. Verlangt der Antragsteller eine rechtsgestaltende Regelung der Benützung der gemeinsamen Sache, dann hat der Außerstreitrichter zu entscheiden; verlangt er hingegen die Zuhaltung einer Vereinbarung oder die Beseitigung einer eigenmächtigen widerrechtlichen Maßnahme des anderen Miteigentümers, dann muss er diesen Anspruch mit Klage im streitigen Verfahren geltend machen (MietSlg 36.720). Sollte sich im Verfahren ergeben, dass entgegen den Behauptungen des Antragstellers eine bindende Benützungsregelung getroffen wurde, die auch weiterhin wirksam ist, ist deshalb der Antrag nicht wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückzuweisen, sondern abzuweisen (Gamerith aaO § 835 Rz 11 mwN; MietSlg 48.051 mwN; RIS-Justiz RS0013570).Zu diesen Ausführungen ist zunächst zu bemerken, dass für die Beurteilung der Frage, ob eine Rechtssache im streitigen oder außerstreitigen Verfahren zu behandeln ist, ausschließlich der Inhalt des Begehrens und des Vorbringens des Antragstellers maßgebend ist (Ballon aaO Paragraph eins, JN Rz 266; RZ 2001/14; JBl 1999, 657 mwN ua). Es ist von den Behauptungen des Antragstellers, nicht aber von den Einwendungen des Antragsgegners oder den Feststellungen auszugehen, die das Gericht aufgrund der aufgenommenen Beweise trifft (RIS-Justiz RS0013639 T8 und T9). Auch bei der Prüfung der Frage, ob eine Benützungsregelung im Verfahren außer Streitsachen erfolgen kann, ist stets von den Behauptungen des Antragstellers auszugehen, nicht jedoch von den Einwendungen des Antragsgegners. Verlangt der Antragsteller eine rechtsgestaltende Regelung der Benützung der gemeinsamen Sache, dann hat der Außerstreitrichter zu entscheiden; verlangt er hingegen die Zuhaltung einer Vereinbarung oder die Beseitigung einer eigenmächtigen widerrechtlichen Maßnahme des anderen Miteigentümers, dann muss er diesen Anspruch mit Klage im streitigen Verfahren geltend machen (MietSlg 36.720). Sollte sich im Verfahren ergeben, dass entgegen den Behauptungen des Antragstellers eine bindende Benützungsregelung getroffen wurde, die auch weiterhin wirksam ist, ist deshalb der Antrag nicht wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückzuweisen, sondern abzuweisen (Gamerith aaO Paragraph 835, Rz 11 mwN; MietSlg 48.051 mwN; RIS-Justiz RS0013570).
Im vorliegenden Antrag behauptet die Antragstellerin das Fehlen einer bindenden vertraglichen Benützungsregelung und begehrt deshalb eine rechtsgestaltende Regelung der Benützung der gemeinsamen Sache, sodass über ihr Begehren im Außerstreitverfahren zu entscheiden ist. Im Übrigen erblickt die neuere Rechtsprechung in einer außergerichtlichen Benützungsregelung ein Dauerrechtsverhältnis, das aus wichtigen Gründen jederzeit formlos gelöst werden kann, wodurch einer Rechtsgestaltung durch den Außerstreitrichter nichts mehr im Wege steht. Im Zweifel ist schon im Antrag an den Außerstreitrichter auf Benützungsregelung eine außerordentliche Kündigung der allenfalls bestehenden Benützungsvereinbarung zu erblicken (Egglmeier/Gruber/Sprohar aaO § 835 Rz 20; Gamerith aaO § 835 Rz 5 mwN; MietSlg 37.057; SZ 53/24; RIS-Justiz RS0013576), sodass selbst bei Vorliegen einer wie von der Antragsgegnerin behaupteten schlüssigen Verlängerung der zwischen den Parteien getroffenen Benützungsregelung für die Dauer der im Jahr 1995 neuerlich erteilten Konzession der Weg der Anrufung des Außerstreitrichters zulässig wäre. Für das von der Antragstellerin geltend gemachte Begehren ist daher ungeachtet einer allenfalls aufrechten Benützungsvereinbarung zwischen den Parteien die Zuständigkeit des Außerstreitrichters gegeben.Im vorliegenden Antrag behauptet die Antragstellerin das Fehlen einer bindenden vertraglichen Benützungsregelung und begehrt deshalb eine rechtsgestaltende Regelung der Benützung der gemeinsamen Sache, sodass über ihr Begehren im Außerstreitverfahren zu entscheiden ist. Im Übrigen erblickt die neuere Rechtsprechung in einer außergerichtlichen Benützungsregelung ein Dauerrechtsverhältnis, das aus wichtigen Gründen jederzeit formlos gelöst werden kann, wodurch einer Rechtsgestaltung durch den Außerstreitrichter nichts mehr im Wege steht. Im Zweifel ist schon im Antrag an den Außerstreitrichter auf Benützungsregelung eine außerordentliche Kündigung der allenfalls bestehenden Benützungsvereinbarung zu erblicken (Egglmeier/Gruber/Sprohar aaO Paragraph 835, Rz 20; Gamerith aaO Paragraph 835, Rz 5 mwN; MietSlg 37.057; SZ 53/24; RIS-Justiz RS0013576), sodass selbst bei Vorliegen einer wie von der Antragsgegnerin behaupteten schlüssigen Verlängerung der zwischen den Parteien getroffenen Benützungsregelung für die Dauer der im Jahr 1995 neuerlich erteilten Konzession der Weg der Anrufung des Außerstreitrichters zulässig wäre. Für das von der Antragstellerin geltend gemachte Begehren ist daher ungeachtet einer allenfalls aufrechten Benützungsvereinbarung zwischen den Parteien die Zuständigkeit des Außerstreitrichters gegeben.
Über die Frage, ob die zwischen den Parteien getroffene Benützungsvereinbarung unwirksam geworden ist oder aufrecht besteht, kann allerdings nur im streitigen Verfahren entschieden werden. Erst wenn im streitigen Verfahren die wirkliche Sachlage als materielle Rechtslage rechtskräftig feststeht, kann - unter Bedachtnahme darauf als Vorfrage - im außerstreitigen Verfahren über einen der Rechtslage entsprechenden Antrag auf Festlegung einer Benützungsregelung entschieden werden (4 Ob 19/03b ua; RIS-Justiz RS0013554). Wie die Antragsgegnerin zutreffend geltend macht, stellt sich im vorliegenden Fall jedoch nicht nur die im streitigen Verfahren zu beantwortende Vorfrage des aufrechten Bestandes einer Benützungsvereinbarung zwischen den Parteien, sondern es ist zwischen den Beteiligten auch die weitere Frage strittig, ob die von beiden Parteien als Konzessionsinhaber den Wiener Linien in der Vereinbarung vom 13. 4. 1989 eingeräumte Befugnis zur weiteren Befahrung des ersten Teilstückes der Linie 38A weiterhin aufrecht ist. Während die Wiener Linien und die Antragsgegnerin der Auffassung sind, dass eine konkludente Verlängerung dieser Vereinbarung über das Jahr 1995 hinaus wirksam erfolgt sei und die Wiener Linien daher dieses Teilstück derzeit aufgrund eines weiterhin gültigen Rechtstitels befahren, vertritt die Antragstellerin demgegenüber die Ansicht, dass diese Vereinbarung mit 20. 3. 1995 durch Zeitablauf erloschen sei. Voraussetzung einer Benützungsregelung über eine gemeinsame Sache ist jedoch unter anderem deren rechtliche Verfügbarkeit. Die Einräumung der Benützungsbefugnis an einen Dritten hindert eine Benützungsregelung unter den Miteigentümern (Gamerith aaO § 835 Rz 5; Egglmeier/Gruber/Spohar aaO § 835 Rz 18 mwN; RIS-Justiz RS0013206). Die Rechtsgültigkeit eines allfälligen Benützungsrechtes eines Dritten ist nicht im Verfahren über die Benützungsregelung, sondern im Prozessweg zu klären. Der eine Benützungsregelung anstrebende Miteigentümer hat daher zunächst die Verfügbarkeit des Objektes herbeizuführen und dann das Verfahren wegen Benützungsregelung einzuleiten, zumal die Abweisung des Antrages wegen Fehlens der Verfügbarkeit einer Wiederholung des Antrages nach Bewirkung der Verfügbarkeit nicht im Wege steht (MietSlg 48.058 mwN; RIS-Justiz RS0013206 T2). Aus diesen Gründen ist es daher erforderlich, dass von der Antragstellerin vor Einleitung eines Verfahrens wegen Benützungsregelung die strittige Frage einer aufrechten Benützungsbefugnis der Wiener Linien gemäß der Vereinbarung vom 13. 4. 1989 im Prozessweg einer Klärung zugeführt wird, insbesondere ob die Wiener Linien verpflichtet sind, die von ihr derzeit unter Berufung auf diese Vereinbarung befahrene erste Teilstrecke der Linie 38A für eine Ausübung der Konzession durch die Antragstellerin selbst wieder verfügbar zu machen. Soweit die Antragstellerin demgegenüber die Ansicht vertritt, diese Teilstrecke sei „verfügbar", weil ihr die Antragsgegnerin (als Mitkonzessionärin) und die Wiener Linien vorgeschlagen haben, dass diese mit ihren Bussen „dazwischenfahre" und auf diese Weise ihre Konzession ausüben könne, ist ihr entgegenzuhalten, dass dieses Angebot nach dem eigenen Vorbringen der Antragstellerin nicht die Möglichkeit der Konzessionsausübung im Rahmen der getroffenen Vereinbarung vom 13. 4. 1989 und des in diesem Zusammenhang bestehenden Fahrplanes sondern lediglich die Möglichkeit der Durchführung zusätzlicher Fahrten zu dem bereits bestehenden Kursangebot umfasste. Eine „Verfügbarkeit" des aufgrund der Vereinbarung vom 13. 4. 1989 bestehenden Kursangebotes ist daher nicht gegeben. Dieses Angebot wurde von der Antragstellerin daher auch wegen offenkundiger wirtschaftlicher Unrentabilität einer solchen Konzessionsausübung abgelehnt.Über die Frage, ob die zwischen den Parteien getroffene Benützungsvereinbarung unwirksam geworden ist oder aufrecht besteht, kann allerdings nur im streitigen Verfahren entschieden werden. Erst wenn im streitigen Verfahren die wirkliche Sachlage als materielle Rechtslage rechtskräftig feststeht, kann - unter Bedachtnahme darauf als Vorfrage - im außerstreitigen Verfahren über einen der Rechtslage entsprechenden Antrag auf Festlegung einer Benützungsregelung entschieden werden (4 Ob 19/03b ua; RIS-Justiz RS0013554). Wie die Antragsgegnerin zutreffend geltend macht, stellt sich im vorliegenden Fall jedoch nicht nur die im streitigen Verfahren zu beantwortende Vorfrage des aufrechten Bestandes einer Benützungsvereinbarung zwischen den Parteien, sondern es ist zwischen den Beteiligten auch die weitere Frage strittig, ob die von beiden Parteien als Konzessionsinhaber den Wiener Linien in der Vereinbarung vom 13. 4. 1989 eingeräumte Befugnis zur weiteren Befahrung des ersten Teilstückes der Linie 38A weiterhin aufrecht ist. Während die Wiener Linien und die Antragsgegnerin der Auffassung sind, dass eine konkludente Verlängerung dieser Vereinbarung über das Jahr 1995 hinaus wirksam erfolgt sei und die Wiener Linien daher dieses Teilstück derzeit aufgrund eines weiterhin gültigen Rechtstitels befahren, vertritt die Antragstellerin demgegenüber die Ansicht, dass diese Vereinbarung mit 20. 3. 1995 durch Zeitablauf erloschen sei. Voraussetzung einer Benützungsregelung über eine gemeinsame Sache ist jedoch unter anderem deren rechtliche Verfügbarkeit. Die Einräumung der Benützungsbefugnis an einen Dritten hindert eine Benützungsregelung unter den Miteigentümern (Gamerith aaO Paragraph 835, Rz 5; Egglmeier/Gruber/Spohar aaO Paragraph 835, Rz 18 mwN; RIS-Justiz RS0013206). Die Rechtsgültigkeit eines allfälligen Benützungsrechtes eines Dritten ist nicht im Verfahren über die Benützungsregelung, sondern im Prozessweg zu klären. Der eine Benützungsregelung anstrebende Miteigentümer hat daher zunächst die Verfügbarkeit des Objektes herbeizuführen und dann das Verfahren wegen Benützungsregelung einzuleiten, zumal die Abweisung des Antrages wegen Fehlens der Verfügbarkeit einer Wiederholung des Antrages nach Bewirkung der Verfügbarkeit nicht im Wege steht (MietSlg 48.058 mwN; RIS-Justiz RS0013206 T2). Aus diesen Gründen ist es daher erforderlich, dass von der Antragstellerin vor Einleitung eines Verfahrens wegen Benützungsregelung die strittige Frage einer aufrechten Benützungsbefugnis der Wiener Linien gemäß der Vereinbarung vom 13. 4. 1989 im Prozessweg einer Klärung zugeführt wird, insbesondere ob die Wiener Linien verpflichtet sind, die von ihr derzeit unter Berufung auf diese Vereinbarung befahrene erste Teilstrecke der Linie 38A für eine Ausübung der Konzession durch die Antragstellerin selbst wieder verfügbar zu machen. Soweit die Antragstellerin demgegenüber die Ansicht vertritt, diese Teilstrecke sei „verfügbar", weil ihr die Antragsgegnerin (als Mitkonzessionärin) und die Wiener Linien vorgeschlagen haben, dass diese mit ihren Bussen „dazwischenfahre" und auf diese Weise ihre Konzession ausüben könne, ist ihr entgegenzuhalten, dass dieses Angebot nach dem eigenen Vorbringen der Antragstellerin nicht die Möglichkeit der Konzessionsausübung im Rahmen der getroffenen Vereinbarung vom 13. 4. 1989 und des in diesem Zusammenhang bestehenden Fahrplanes sondern lediglich die Möglichkeit der Durchführung zusätzlicher Fahrten zu dem bereits bestehenden Kursangebot umfasste. Eine „Verfügbarkeit" des aufgrund der Vereinbarung vom 13. 4. 1989 bestehenden Kursangebotes ist daher nicht gegeben. Dieses Angebot wurde von der Antragstellerin daher auch wegen offenkundiger wirtschaftlicher Unrentabilität einer solchen Konzessionsausübung abgelehnt.
Da somit die für eine Benützungsregelung im außerstreitigen Verfahren erforderliche freie Verfügbarkeit der gemeinschaftlichen Sache nicht gegeben ist, waren die Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinne einer Abweisung des Antrages abzuändern.
Ein Zuspruch der von der Antragsgegnerin für ihren erfolgreichen Revisionsrekurs sowie für ihren Rekurs verzeichneten Kosten kommt nicht in Betracht, weil nach § 203 Abs 9 AußStrG die neuen Bestimmungen über den Kostenersatz des § 78 AußStrG nur dann anzuwenden sind, wenn die Sache nach dem 31. 12. 2004 anhängig gemacht wurde. Für den (erfolgreichen) Revisionsrekurs sowie für den Rekurs steht daher kein Kostenersatz nach den hier noch anzuwendenden Bestimmungen des Außerstreitgesetzes alt zu (vgl RIS-Justiz RS0110631).Ein Zuspruch der von der Antragsgegnerin für ihren erfolgreichen Revisionsrekurs sowie für ihren Rekurs verzeichneten Kosten kommt nicht in Betracht, weil nach Paragraph 203, Absatz 9, AußStrG die neuen Bestimmungen über den Kostenersatz des Paragraph 78, AußStrG nur dann anzuwenden sind, wenn die Sache nach dem 31. 12. 2004 anhängig gemacht wurde. Für den (erfolgreichen) Revisionsrekurs sowie für den Rekurs steht daher kein Kostenersatz nach den hier noch anzuwendenden Bestimmungen des Außerstreitgesetzes alt zu vergleiche RIS-Justiz RS0110631).