Der Rekurs des Klägers ist zulässig (§ 519 Abs 1 Z 1 ZPO); das Rechtsmittel ist auch berechtigt.Der Rekurs des Klägers ist zulässig (Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO); das Rechtsmittel ist auch berechtigt.
Der Kläger verweist auf den Rechtsstandpunkt der Beklagten, die das - auch konkludente - Zustandekommen einer Benützungsregelung bestreite und ein Recht zur unentgeltlichen Benützung behaupte. Im streitigen Verfahren sei daher - als Vorfrage für ein allfälliges zukünftiges Außerstreitverfahren - zu klären, ob nach der zwischen den Parteien bestehenden Rechtslage, insbesondere unter Berücksichtigung des Übergabsvertrags, eine entgeltliche Benützung der Liegenschaft durch die Beklagte im Rahmen einer Benützungsregelung zwischen Miteigentümern überhaupt angeordnet werden könne. Dazu ist zu erwägen:
Die rechtsgestaltende Regelung der Benützung der gemeinsamen Sache unter Miteigentümern - das ist die Zuweisung der gemeinschaftlichen Sache oder ihrer körperlich begrenzten Teile zur ausschließlichen oder gemeinsamen, auf Dauer oder mindestens auf längere Zeit gedachten Benützung an die Teilhaber - und die allfällige Festsetzung einer Entgeltleistung für eine ihren Anteil übersteigende Benützung erfolgt im außerstreitigen Verfahren. Auch die (konstitutive) Festsetzung des von einem Miteigentümer für die Benützung der gemeinsamen Sache zu entrichtenden Entgelts obliegt, wenn sich die Miteigentümer in diesen Belangen nicht einigen, dem Außerstreitrichter (Gamerith in Rummel, ABGB³ § 835 Rz 11 mN; 4 Ob 2227/96w = EvBl 1997/110 mwN).Die rechtsgestaltende Regelung der Benützung der gemeinsamen Sache unter Miteigentümern - das ist die Zuweisung der gemeinschaftlichen Sache oder ihrer körperlich begrenzten Teile zur ausschließlichen oder gemeinsamen, auf Dauer oder mindestens auf längere Zeit gedachten Benützung an die Teilhaber - und die allfällige Festsetzung einer Entgeltleistung für eine ihren Anteil übersteigende Benützung erfolgt im außerstreitigen Verfahren. Auch die (konstitutive) Festsetzung des von einem Miteigentümer für die Benützung der gemeinsamen Sache zu entrichtenden Entgelts obliegt, wenn sich die Miteigentümer in diesen Belangen nicht einigen, dem Außerstreitrichter (Gamerith in Rummel, ABGB³ Paragraph 835, Rz 11 mN; 4 Ob 2227/96w = EvBl 1997/110 mwN).
Feststellungsklagen darüber, ob eine rechtswirksame Vereinbarung zwischen den Miteigentümern besteht (SZ 51/5 mwN), sind hingegen ebenso wie Feststellungsklagen bei Meinungsverschiedenheiten über den Inhalt einer Benützungsvereinbarung (MietSlg 35.725) im streitigen Verfahren zu entscheiden (Hofmeister/Egglmeier in Schwimann, ABGB² § 835 Rz 38).Feststellungsklagen darüber, ob eine rechtswirksame Vereinbarung zwischen den Miteigentümern besteht (SZ 51/5 mwN), sind hingegen ebenso wie Feststellungsklagen bei Meinungsverschiedenheiten über den Inhalt einer Benützungsvereinbarung (MietSlg 35.725) im streitigen Verfahren zu entscheiden (Hofmeister/Egglmeier in Schwimann, ABGB² Paragraph 835, Rz 38).
Bei der Frage, ob über ein Begehren im außerstreitigen oder im streitigen Verfahren zu entscheiden ist, ist vom Vorbringen und dem Entscheidungsbegehren des Antragstellers, nicht aber von den Einwendungen des Antragsgegners oder den Feststellungen auszugehen, die das Gericht auf Grund der durchgeführten Beweise getroffen hat (Gamerith aaO; MietSlg 35.725; WoBl 1990, 80 (Call) = MietSlg 41/25 je mwN; JBl 2001, 327 uva). Rechtssachen, die nicht zumindest unzweifelhaft schlüssig ins außerstreitige Verfahren verwiesen sind, gehören auf den streitigen Rechtsweg (MietSlg 35.725; WoBl 1990, 80 (Call) = MietSlg 41/25 je mwN; JBl 2001, 327 uva).
Im Streitfall bestehen schon nach dem Vorbringen des Klägers Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien darüber, worüber sie sich anlässlich des Auszugs des Klägers aus dem auf der gemeinsamen Liegenschaft befindlichen Haus ausdrücklich oder schlüssig geeinigt haben, und ob die Rechtsposition der Beklagten nunmehr - berücksichtigt man einerseits den Übergabsvertrag, andererseits ihre jahrelange alleinige Nutzung der gemeinsamen Sache, ohne dass der Kläger vor diesem Verfahren ein Benützungsentgelt verlangt hätte - auch die für alle Zukunft unentgeltliche Nutzung des Hauses einschließt. Eine Klärung dieser Fragen kann - wie das Erstgericht zutreffend erkannt hat - nur im streitigen Verfahren erfolgen, weil sie Abschluss und Inhalt eines zwischen Miteigentümern abgeschlossenen Vertrags und damit die Feststellung des Inhalts der zwischen den Vertragsteilen bestehenden Rechtsbeziehungen betreffen.
Erst wenn im streitigen Verfahren die wirkliche Sachlage als materielle Rechtslage rechtskräftig feststeht, kann - unter Bedachtnahme darauf als Vorfrage - im außerstreitigen Verfahren über einen der Rechtslage entsprechenden Antrag entweder auf Abschluss einer Benützungsregelung und Festsetzung eines Benützungsentgelts oder aber auf Festsetzung des Benützungsentgelts allein (sofern die Benützung der gemeinsamen Sache bereits geregelt, Entgeltfreiheit für alle Zukunft aber nicht vereinbart ist) entschieden werden.
Da somit der vom Berufungsgericht angenommene Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 6 ZPO nicht vorliegt, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und dem Gericht zweiter Instanz eine neuerliche Entscheidung aufzutragen.Da somit der vom Berufungsgericht angenommene Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 6, ZPO nicht vorliegt, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und dem Gericht zweiter Instanz eine neuerliche Entscheidung aufzutragen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf §§ 50 Abs 1, 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraphen 50, Absatz eins, 52, Absatz eins, ZPO.