Rechtssatz RS0013666
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0013666
Entscheidungsdatum
21.12.2004
Rechtssatz
Die Feststellung, ob ein Vertrag zwischen Miteigentümern oder ein Mehrheitsbeschluß von Miteigentümern gültig zustandegekommen ist, gehört ins streitige Verfahren. Dies gilt grundsätzlich auch im Bereich des WEG. Die Regelung des § 26 Abs 1 Z 5 WEG, daß die Entscheidung über die Zulässigkeit eines vereinbarten Verteilungsschlüssels für Aufwendungen im Verfahren außer Streitsachen zu treffen ist, bedeutet nicht, daß über das Vorliegen aller Hindernisse, die einem wirksamen (gültigen) Zustandekommen einer derartigen Vereinbarung entgegenstehen könnten, (hier: Mangel eines dem Gesetz entsprechenden Abstimmungsvorganges und der Schriftform) im außerstreitigen Verfahren abzusprechen ist.Die Feststellung, ob ein Vertrag zwischen Miteigentümern oder ein Mehrheitsbeschluß von Miteigentümern gültig zustandegekommen ist, gehört ins streitige Verfahren. Dies gilt grundsätzlich auch im Bereich des WEG. Die Regelung des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, WEG, daß die Entscheidung über die Zulässigkeit eines vereinbarten Verteilungsschlüssels für Aufwendungen im Verfahren außer Streitsachen zu treffen ist, bedeutet nicht, daß über das Vorliegen aller Hindernisse, die einem wirksamen (gültigen) Zustandekommen einer derartigen Vereinbarung entgegenstehen könnten, (hier: Mangel eines dem Gesetz entsprechenden Abstimmungsvorganges und der Schriftform) im außerstreitigen Verfahren abzusprechen ist.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 26/82
Entscheidungstext OGH 18.05.1982 5 Ob 26/82
Veröff: MietSlg 34551 = MietSlg 34706(18) = EvBl 1982/196 S 661
- 5 Ob 312/99i
Entscheidungstext OGH 25.01.2000 5 Ob 312/99i
Gegenteilig; Beisatz: Der Begriff der "Zulässigkeit" eines vereinbarten Auslegungsschlüssels, deren Prüfung ins Außerstreitverfahren verwiesen ist (§ 26 Abs 1 Z 8 WEG), ist im Sinne eines ordnungsgemäßen Zustandekommens zu verstehen. (T1)
- 4 Ob 19/03b
Entscheidungstext OGH 18.02.2003 4 Ob 19/03b
Vgl auch; nur: Die Feststellung, ob ein Vertrag zwischen Miteigentümern oder ein Mehrheitsbeschluß von Miteigentümern gültig zustandegekommen ist, gehört ins streitige Verfahren. (T2); Beisatz: Ebenso die Feststellungsklagen bei Meinungsverschiedenheiten über den Inhalt einer Benützungsvereinbarung. (T3)
- 5 Ob 274/04m
Entscheidungstext OGH 21.12.2004 5 Ob 274/04m
Vgl; Beisatz: Die Frage eines allfälligen mangelnden Erklärungsbewußtseins ist im streitigen Verfahren zu prüfen. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0013666
Dokumentnummer
JJR_19820518_OGH0002_0050OB00026_8200000_001