Der gegen den Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Rekurs der Antragsgegner ist zwar gemäß § 14 Abs 1 AußStrG zulässig, weil eine Abänderung der Entscheidung des Erstgerichtes im Sinne dieser Gesetzesstelle auch bei einem aufhebenden Beschluß des Rekursgerichtes gegeben ist (MietSlg 38.817 uva), er ist aber nicht berechtigt.Der gegen den Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Rekurs der Antragsgegner ist zwar gemäß Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zulässig, weil eine Abänderung der Entscheidung des Erstgerichtes im Sinne dieser Gesetzesstelle auch bei einem aufhebenden Beschluß des Rekursgerichtes gegeben ist (MietSlg 38.817 uva), er ist aber nicht berechtigt.
Die Rechtsmittelwerber machen gegen die vom Rekursgericht bejahte Legitimation der Antragssteller im wesentlichen geltend, die Bestimmungen des Sechzehnten Hauptstückes des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches seien auf die Gemeinschaft des Eigentums und anderer dinglichen Rechte beschränkt. Eine analoge Anwendung könne nur restriktiv vorgenommen werden. Die herangezogene Rechtsprechung habe jeweils Fälle betroffen, in denen sich bücherliche Eigentümer und außerbücherliche Erwerber gegenübergestanden seien. Im vorliegenden Fall sei aber das Miteigentum sämtlicher Parteien noch nicht verbüchert. Diesen Ausführungen kann nicht beigepflichtet werden. Zwar ist die Anwendung des Sechzehnten Hauptstückes des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 825 bis 858) auf die Gemeinschaft dinglicher Rechte beschränkt (Klang in Klang2, III, 1084), doch sind die §§ 825 ff ABGB subsidiär in allen Gemeinschaftsfällen heranzuziehen, soweit diese weder durch Gesetz noch durch Vertrag besonders geregelt sind, wie Gütergemeinschaft unter Lebenden, Wohnungseigentumsgemeinschaft und Verhältnis zwischen Bruchteilsfruchtnießern und Miteigentümern nicht belasteter Anteile (Gamerith in Rummel, ABGB, Rz 8 zu § 825 und die dort angeführte Rechtsprechung). Darüber hinaus sind sie auch auf nicht dingliche Gemeinschaften analog anzuwenden, insbesondere auf das Verhältnis mehrerer Mitmieter und obligatorisch Wohnungsberechtigter (Gamerith, aaO, Rz 9 und die dort angeführte Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall wurden die gesamten Liegenschaften den Parteien als deren Käufer nach Bruchteilen bereits übergeben. Auch wenn sie daher mangels Intabulation ihrer Miteigentumsrechte noch nicht Eigentümer der Liegenschaften sind, so haben sie daran noch bereits einen nach § 372 ABGB qualifizierten Mitbesitz erlangt. Die Regeln der Eigentumsgemeinschaft gelten aber unmittelbar auch für Mitbesitzer, weil nach der Ausdrucksweise des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches auch der Besitz zu den dinglichen Rechten zählt (Klang, aaO; Gamerith, aaO, Rz 7). Schon aus diesem Grunde erweist sich daher die Annahme der Legitimation der Antragssteller durch das Rekursgericht im vorliegenden Fall als gerechtfertigt. Darüber hinaus trifft dies aber auch noch aus folgenden Überlegungen zu:Die Rechtsmittelwerber machen gegen die vom Rekursgericht bejahte Legitimation der Antragssteller im wesentlichen geltend, die Bestimmungen des Sechzehnten Hauptstückes des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches seien auf die Gemeinschaft des Eigentums und anderer dinglichen Rechte beschränkt. Eine analoge Anwendung könne nur restriktiv vorgenommen werden. Die herangezogene Rechtsprechung habe jeweils Fälle betroffen, in denen sich bücherliche Eigentümer und außerbücherliche Erwerber gegenübergestanden seien. Im vorliegenden Fall sei aber das Miteigentum sämtlicher Parteien noch nicht verbüchert. Diesen Ausführungen kann nicht beigepflichtet werden. Zwar ist die Anwendung des Sechzehnten Hauptstückes des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (Paragraphen 825 bis 858) auf die Gemeinschaft dinglicher Rechte beschränkt (Klang in Klang2, römisch drei, 1084), doch sind die Paragraphen 825, ff ABGB subsidiär in allen Gemeinschaftsfällen heranzuziehen, soweit diese weder durch Gesetz noch durch Vertrag besonders geregelt sind, wie Gütergemeinschaft unter Lebenden, Wohnungseigentumsgemeinschaft und Verhältnis zwischen Bruchteilsfruchtnießern und Miteigentümern nicht belasteter Anteile (Gamerith in Rummel, ABGB, Rz 8 zu Paragraph 825 und die dort angeführte Rechtsprechung). Darüber hinaus sind sie auch auf nicht dingliche Gemeinschaften analog anzuwenden, insbesondere auf das Verhältnis mehrerer Mitmieter und obligatorisch Wohnungsberechtigter (Gamerith, aaO, Rz 9 und die dort angeführte Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall wurden die gesamten Liegenschaften den Parteien als deren Käufer nach Bruchteilen bereits übergeben. Auch wenn sie daher mangels Intabulation ihrer Miteigentumsrechte noch nicht Eigentümer der Liegenschaften sind, so haben sie daran noch bereits einen nach Paragraph 372, ABGB qualifizierten Mitbesitz erlangt. Die Regeln der Eigentumsgemeinschaft gelten aber unmittelbar auch für Mitbesitzer, weil nach der Ausdrucksweise des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches auch der Besitz zu den dinglichen Rechten zählt (Klang, aaO; Gamerith, aaO, Rz 7). Schon aus diesem Grunde erweist sich daher die Annahme der Legitimation der Antragssteller durch das Rekursgericht im vorliegenden Fall als gerechtfertigt. Darüber hinaus trifft dies aber auch noch aus folgenden Überlegungen zu:
§ 888 ABGB erklärt auf die Schuldner- und Gläubigermehrheit die Grundsätze der Gemeinschaft für anwendbar (Geschnitzer in Klang2, IV/1, 279). Soweit daher die §§ 889 bis 896 ABGB keine abschließende Regelung enthalten, sind die §§ 825 ff ABGB anzuwenden (Gamerith, aaO, Rz 6 zu § 888). Die Rechtsprechung ist bisher der offenbaren Absicht des Gesetzgebers, nämlich die Gemeinschaft der dinglichen Rechte (§§ 825 ff ABGB) und die persönlichen Rechte und Pflichten nach denselben Grundgedanken zu regeln (Gschnitzer, aaO), nur einschränkend gefolgt und hat im Anschluß an Klang (aaO) ausgesprochen, die durch eine Mehrheit von Subjekten des Schuldverhältnisses herbeigeführten Rechtsbeziehungen seien in den Bestimmungen der §§ 888 bis 896 ABGB geregelt, während die Anwendung des Sechzehnten Hauptstückes des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches auf die Gemeinschaft dinglicher Rechte beschränkt sei; nur einzelne Vorschriften des Sechzehnten Hauptstückes (z.B. die §§ 839 und 848 zweiter und dritter Satz ABGB) seien auf Schuldverhältnisse sinngemäß oder zur Auslegung des Begriffes "unteilbare Sache" im Sinne des § 890 ABGB heranzuziehen (JBl. 1977, 317; JBl. 1980, 318). Dies war insoferne konsequent, als die bisher entschiedenen Fälle stets das Außenverhältnis der Schuldneroder Gläubigermehrheit betroffen haben, mit dem sich die §§ 888 bis 896 ABGB in der Tat vorzüglich befassen. Hingegen regeln die Vorschriften des Sechzehnten Hauptstückes des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches vor allem das Innenverhältnis der Gemeinschaft (vgl. Gschnitzer, aaO, 280). Die fünf Parteien des vorliegenden Verfahrens sind im Rahmen des am 29.Jänner 1981 abgeschlossenen Kaufvertrages gemeinsam die Käufer der Liegenschaften. Auf ihr Verhältnis untereinander finden daher gemäß § 888 ABGB mangels einer abweichenden Vereinbarung die Grundsätze des Sechzehnten Hauptstückes des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches Anwendung. Darauf, daß sie allesamt noch nicht bücherliche Miteigentümer der Liegenschaft sind, können sie sich im Innenverhältnis nicht berufen (vgl. Gamerith aaO Rz 10 am Ende zu § 825; SZ 50/141).Paragraph 888, ABGB erklärt auf die Schuldner- und Gläubigermehrheit die Grundsätze der Gemeinschaft für anwendbar (Geschnitzer in Klang2, IV/1, 279). Soweit daher die Paragraphen 889 bis 896 ABGB keine abschließende Regelung enthalten, sind die Paragraphen 825, ff ABGB anzuwenden (Gamerith, aaO, Rz 6 zu Paragraph 888,). Die Rechtsprechung ist bisher der offenbaren Absicht des Gesetzgebers, nämlich die Gemeinschaft der dinglichen Rechte (Paragraphen 825, ff ABGB) und die persönlichen Rechte und Pflichten nach denselben Grundgedanken zu regeln (Gschnitzer, aaO), nur einschränkend gefolgt und hat im Anschluß an Klang (aaO) ausgesprochen, die durch eine Mehrheit von Subjekten des Schuldverhältnisses herbeigeführten Rechtsbeziehungen seien in den Bestimmungen der Paragraphen 888 bis 896 ABGB geregelt, während die Anwendung des Sechzehnten Hauptstückes des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches auf die Gemeinschaft dinglicher Rechte beschränkt sei; nur einzelne Vorschriften des Sechzehnten Hauptstückes (z.B. die Paragraphen 839 und 848 zweiter und dritter Satz ABGB) seien auf Schuldverhältnisse sinngemäß oder zur Auslegung des Begriffes "unteilbare Sache" im Sinne des Paragraph 890, ABGB heranzuziehen (JBl. 1977, 317; JBl. 1980, 318). Dies war insoferne konsequent, als die bisher entschiedenen Fälle stets das Außenverhältnis der Schuldneroder Gläubigermehrheit betroffen haben, mit dem sich die Paragraphen 888 bis 896 ABGB in der Tat vorzüglich befassen. Hingegen regeln die Vorschriften des Sechzehnten Hauptstückes des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches vor allem das Innenverhältnis der Gemeinschaft vergleiche Gschnitzer, aaO, 280). Die fünf Parteien des vorliegenden Verfahrens sind im Rahmen des am 29.Jänner 1981 abgeschlossenen Kaufvertrages gemeinsam die Käufer der Liegenschaften. Auf ihr Verhältnis untereinander finden daher gemäß Paragraph 888, ABGB mangels einer abweichenden Vereinbarung die Grundsätze des Sechzehnten Hauptstückes des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches Anwendung. Darauf, daß sie allesamt noch nicht bücherliche Miteigentümer der Liegenschaft sind, können sie sich im Innenverhältnis nicht berufen vergleiche Gamerith aaO Rz 10 am Ende zu Paragraph 825,; SZ 50/141).
Aus den bisherigen Ausführungen folgt bereits - ungeachtet der fehlenden Intabulation der Miteigentumsrechte - die Zulässigkeit der gerichtlichen Benützungsregelung und der Festsetzung eines Benützungsentgeltes zwischen den Parteien des vorliegenden Verfahrens als Mitbesitzern und gemeinschaftlichen Käufern der Liegenschaften. Es muß daher auch nicht mehr näher darauf eingegangen werden, ob die vom Rekursgericht zitierte Rechtsprechung, wonach schon der außerbücherliche Erwerber eines Liegenschaftsanteiles gegen andere (intabulierte) Teilhaber Ansprüche aus dem Rechtsgrunde der Eigentumsgemeinschaft geltend machen kann und umgekehrt (SZ 25/50; SZ 46/2), weiterhin aufrecht erhalten werden kann. Diese beruhte nämlich im wesentlichen auf der Anerkennung eines "außerbücherlichen Eigentums" jenes Käufers einer Liegenschaft, dem sie bereits physisch übergeben wurde, von welcher aber die neuere einhellige, von der Lehre gebilligte Rechtsprechung im Bereich der Herrschaft des Eintragungsgrundsatzes (§ 431 ABGB) in der Zwischenzeit abgegangen ist (Koziol-Welser, Grundriß8, II 70;Aus den bisherigen Ausführungen folgt bereits - ungeachtet der fehlenden Intabulation der Miteigentumsrechte - die Zulässigkeit der gerichtlichen Benützungsregelung und der Festsetzung eines Benützungsentgeltes zwischen den Parteien des vorliegenden Verfahrens als Mitbesitzern und gemeinschaftlichen Käufern der Liegenschaften. Es muß daher auch nicht mehr näher darauf eingegangen werden, ob die vom Rekursgericht zitierte Rechtsprechung, wonach schon der außerbücherliche Erwerber eines Liegenschaftsanteiles gegen andere (intabulierte) Teilhaber Ansprüche aus dem Rechtsgrunde der Eigentumsgemeinschaft geltend machen kann und umgekehrt (SZ 25/50; SZ 46/2), weiterhin aufrecht erhalten werden kann. Diese beruhte nämlich im wesentlichen auf der Anerkennung eines "außerbücherlichen Eigentums" jenes Käufers einer Liegenschaft, dem sie bereits physisch übergeben wurde, von welcher aber die neuere einhellige, von der Lehre gebilligte Rechtsprechung im Bereich der Herrschaft des Eintragungsgrundsatzes (Paragraph 431, ABGB) in der Zwischenzeit abgegangen ist (Koziol-Welser, Grundriß8, römisch zwei 70;
Bydlinski in Klang2, IV/2, 118 ff; Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rz 11 zu § 431; Aicher in Rummel, ABGB, Rz 14 zu § 1053; SZ 48/104;Bydlinski in Klang2, IV/2, 118 ff; Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rz 11 zu Paragraph 431,; Aicher in Rummel, ABGB, Rz 14 zu Paragraph 1053,; SZ 48/104;
JBl. 1977, 257; SZ 52/12; JBl. 1981, 535 = EvBl. 1981/144;
EvBl. 1981/156; SZ 56/140 u.a.). Ebenso wurde bereits ausgesprochen, die Rechtsansicht, daß nur dem Käufer eines Liegenschaftsmiteigentumsanteiles als einem außerbücherlichen Eigentümer gegenüber eine gerichtliche Benützungsregelung erfolgen könne, dem (noch intabulierten) Verkäufer in dieser Hinsicht aber die Passivlegitimation fehle, offenbar gesetzwidrig im Sinne des § 16 Abs 1 AußStrG sei (MietSlg 33.700).EvBl. 1981/156; SZ 56/140 u.a.). Ebenso wurde bereits ausgesprochen, die Rechtsansicht, daß nur dem Käufer eines Liegenschaftsmiteigentumsanteiles als einem außerbücherlichen Eigentümer gegenüber eine gerichtliche Benützungsregelung erfolgen könne, dem (noch intabulierten) Verkäufer in dieser Hinsicht aber die Passivlegitimation fehle, offenbar gesetzwidrig im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG sei (MietSlg 33.700).
Dem Rekurs mußte aus allen diesen Gründen ein Erfolg versagt bleiben.