Der gegen diesen Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes von der Klägerin erhobene Rekurs ist zulässig und berechtigt. Zur hier maßgeblichen Rechtsfrage, ob ein ehemaliger Ehegatte, der in dem im Hälfteeigentum seiner Schwiegermutter und seiner Ehegattin stehenden Haus eine Wohnung als Ehewohnung und sodann weiterhin allein benützte, seiner Schwiegermutter Aufwendungen zu ersetzen hat, die diese für das Haus und die Benützung der darin befindlichen beiden Wohnungen tätigte, fehlt nämlich eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Es waren daher die Vorausetzungen für den Rechtskraftvorbehalt gemäß den §§ 519 Abs 2, 502 Abs 4 Z 1 ZPO gegeben. Im Gegensatz zur Meinung des Berufungsgerichtes erweist sich aber die Rechtssache bereits als spruchreif im Sinne einer gänzlichen Abweisung der noch in Rede stehenden Klagsansprüche, weshalb der Oberste Gerichtshof über den Rekurs der Klägerin gemäß § 519 Abs 2 letzter Satz ZPO bereits durch Urteil in der Sache selbst erkennen konnte, zumal jedenfalls für einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluß das Verbot der reformatio in peius nicht gilt (Fasching, Lehrbuch Rz 2.013).Der gegen diesen Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes von der Klägerin erhobene Rekurs ist zulässig und berechtigt. Zur hier maßgeblichen Rechtsfrage, ob ein ehemaliger Ehegatte, der in dem im Hälfteeigentum seiner Schwiegermutter und seiner Ehegattin stehenden Haus eine Wohnung als Ehewohnung und sodann weiterhin allein benützte, seiner Schwiegermutter Aufwendungen zu ersetzen hat, die diese für das Haus und die Benützung der darin befindlichen beiden Wohnungen tätigte, fehlt nämlich eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Es waren daher die Vorausetzungen für den Rechtskraftvorbehalt gemäß den Paragraphen 519, Absatz 2, 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO gegeben. Im Gegensatz zur Meinung des Berufungsgerichtes erweist sich aber die Rechtssache bereits als spruchreif im Sinne einer gänzlichen Abweisung der noch in Rede stehenden Klagsansprüche, weshalb der Oberste Gerichtshof über den Rekurs der Klägerin gemäß Paragraph 519, Absatz 2, letzter Satz ZPO bereits durch Urteil in der Sache selbst erkennen konnte, zumal jedenfalls für einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluß das Verbot der reformatio in peius nicht gilt (Fasching, Lehrbuch Rz 2.013).
Nach dem maßgeblichen Sachvorbringen der Klägerin ist Rechtsgrund ihrer Klage der von ihr in der Zeit vom August 1981 bis inklusive Juni 1986 bezahlte Aufwand für das Zweifamilienhaus in Wien 17., Heuberggasse 64, und zwar für aufgelaufene Grundbesitzabgaben, Wassergebühren, Gaskosten, Gebäudeversicherung, Stromkosten und Fernsprechgebühren, deren Ersatz sie vom Beklagten entweder zur Gänze (Stromkosten) oder (hinsichtlich aller übrigen Positionen) im Umfang von 46,32 % begehrt. Der Beklagte hat während der genannten Zeit die untere der beiden Wohnungen im Hause bewohnt. Dabei handelte es sich für die Zeit seiner Ehe mit der Tochter der Klägerin (10.August 1979 bis 20.März 1985) um die Ehewohnung. Seit Anfang 1979 sind die Klägerin und ihre Tochter je zur Hälfte Eigentümerin der Liegenschaft. Daraus und aus den übrigen Feststellungen folgt bereits, daß zwischen den Streitteilen überhaupt keine vertragliche oder sonstige Rechtsbeziehung besteht.
Die Wohnungsbenützung des Beklagten kann sich in bezug auf die
Klägerin auch nicht auf ein familienrechtliches Wohnverhältnis
gründen, wie es von Lehre und Rechtsprechung nur zwischen
Angehörigen der Familie im engeren Sinn, sohin zwischen Ehegatten
und deren Kindern im Hinblick auf die bestehende
Unterhaltsverpflichtung, anerkannt ist (Würth in Rummel, ABGB, Rdz 7
zu § 1090; Schimetschek in ImmZ. 1980, 234 ff; MietSlg. 31.008,
37.025 = EFSlg. 48.583 ua). Das Berufungsgericht hat vielmehr
zutreffend erkannt, daß auch aus der Bestimmung des § 97 ABGB ein
Anspruch des Ehegatten, dem eine Wohnung zur Befriedigung seines
dringenden Wohnungsbedürfnisses dient, gegenüber dem über die
Wohnung verfügungsberechtigten anderen Ehegatten auf Benützung
dieser Wohnung abgeleitet wird (Pichler in Rummel, ABGB, Rdz 2
zu § 97; Schimetschek in ImmZ. 1979, 35; MietSlg. 38.002/42 ua). Die
Tochter der Klägerin und ehemalige Ehegattin des Beklagten war aber
über diese untere Wohnung des Hauses im Sinne des § 97 ABGB schon
deshalb verfügungsberechtigt, weil sie auch nach ihrem Erwerb des
Hälfteanteiles an der Liegenschaft ab Jahresbeginn 1979 weitere
viereinhalb Jahre hindurch diese Wohnung ohne Widerspruch seitens
der Klägerin als der zweiten Hälfteeigentümerin bewohnt hat. Dadurch
ist zwischen den Miteigentümerinnen des Hauses schlüssig eine
Benützungsregelung über die beiden darin befindlichen Wohnungen
zustande gekommen (vgl. MietSlg. 31.070, 35.075 ua), wonach der
Klägerin das ausschließliche Benützungsrecht an der oberen Wohnung,
ihrer Tochter jenes an der unteren Wohnung zukam. Abgesehen davon,
daß nach den obigen Ausführungen die Klägerin auf Grund ihres
erstinstanzlichen Sachvorbringens einen Verwendungsanspruch in Form
eines Benützungsentgeltes gemäß § 1041 ABGB gar nicht geltend
gemacht hat, stünde ihr ein solcher schon deshalb nicht zu, weil sie
auf Grund der konkludenten Benützungsvereinbarung über die vom Beklagten bewohnte untere Wohnung des Hauses gar nicht verfügungsberechtigt war.
Wenn auch der Anspruch des wohnungsbedürftigen Ehegatten gemäß § 97 ABGB, der sich als persönliche Rechtswirkung der Ehe darstellt, auf die Dauer der Ehe beschränkt ist, so hat doch nach der Rechtsprechung der geschiedene Ehegatte im Falle rechtzeitiger Antragstellung nach den §§ 81 ff EheG für die Dauer dieses Verfahrens einen fortbestehenden Unterlassungs- und Benützungsanspruch (SZ 58/126; MietSlg. 38.002/42, 38.003). Das Berufungsgericht hat daher richtig erkannt, daß der Beklagte die untere Wohnung des Hauses bis zum Schluß der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz nicht titellos benützt hat. Er war in bezug auf die von der Klägerin geleisteten Grundbesitzabgaben nicht steuerpflichtig, hinsichtlich der Wassergebühren, Gas- und Stromkosten sowie der Gebäudeversicherung nicht Vertragspartner der Wasser-, Gas- und Stromlieferanten bzw. des Versicherers. Die Klägerin hat ihn daher durch ihre diesbezüglichen Zahlungen von keiner bestehenden Verbindlichkeit befreit. Schon aus diesem Grunde kann sie ihren Klagsanspruch auch nicht mit Erfolg auf § 1042 ABGB stützen (Koziol-Welser, Grundriß, I8, 387; MietSlg. 31.142 ua). Soweit sie die Grundbesitzabgaben, Gebäudeversicherung, Wassergebühren und Gaskosten für das Haus bezahlte, erfüllte sie nur eine sie als Miteigentümerin treffende eigene Rechtspflicht. Derartige "Betriebskosten" sind nämlich Lasten im Sinne des § 839 ABGB, die alle Miteigentümer anteilsmäßig treffen (Gamerith in Rummel, ABGB, Rdz 4 zu § 839; MietSlg. 34.111, 36.074). Soweit die Klägerin daher nicht überhaupt nur eigene Verbindlichkeiten beglichen hat, wäre sie ansonsten damit nur gegenüber ihrer Tochter als der zweiten Hälfteeigentümerin der Liegenschaft in Vorlage getreten. Da somit für diese Leistungen der Klägerin jedenfalls ein eigener Rechtsgrund bestand, dessen Zweck nicht verfehlt wurde, kommt auch ein Kondiktionsanspruch gemäß § 1435 ABGB nicht in Betracht (vgl. EFSlg. 46.023 ua). Es mangelt daher insoweit an der Passivlegitimation des Beklagten.Wenn auch der Anspruch des wohnungsbedürftigen Ehegatten gemäß Paragraph 97, ABGB, der sich als persönliche Rechtswirkung der Ehe darstellt, auf die Dauer der Ehe beschränkt ist, so hat doch nach der Rechtsprechung der geschiedene Ehegatte im Falle rechtzeitiger Antragstellung nach den Paragraphen 81, ff EheG für die Dauer dieses Verfahrens einen fortbestehenden Unterlassungs- und Benützungsanspruch (SZ 58/126; MietSlg. 38.002/42, 38.003). Das Berufungsgericht hat daher richtig erkannt, daß der Beklagte die untere Wohnung des Hauses bis zum Schluß der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz nicht titellos benützt hat. Er war in bezug auf die von der Klägerin geleisteten Grundbesitzabgaben nicht steuerpflichtig, hinsichtlich der Wassergebühren, Gas- und Stromkosten sowie der Gebäudeversicherung nicht Vertragspartner der Wasser-, Gas- und Stromlieferanten bzw. des Versicherers. Die Klägerin hat ihn daher durch ihre diesbezüglichen Zahlungen von keiner bestehenden Verbindlichkeit befreit. Schon aus diesem Grunde kann sie ihren Klagsanspruch auch nicht mit Erfolg auf Paragraph 1042, ABGB stützen (Koziol-Welser, Grundriß, I8, 387; MietSlg. 31.142 ua). Soweit sie die Grundbesitzabgaben, Gebäudeversicherung, Wassergebühren und Gaskosten für das Haus bezahlte, erfüllte sie nur eine sie als Miteigentümerin treffende eigene Rechtspflicht. Derartige "Betriebskosten" sind nämlich Lasten im Sinne des Paragraph 839, ABGB, die alle Miteigentümer anteilsmäßig treffen (Gamerith in Rummel, ABGB, Rdz 4 zu Paragraph 839,; MietSlg. 34.111, 36.074). Soweit die Klägerin daher nicht überhaupt nur eigene Verbindlichkeiten beglichen hat, wäre sie ansonsten damit nur gegenüber ihrer Tochter als der zweiten Hälfteeigentümerin der Liegenschaft in Vorlage getreten. Da somit für diese Leistungen der Klägerin jedenfalls ein eigener Rechtsgrund bestand, dessen Zweck nicht verfehlt wurde, kommt auch ein Kondiktionsanspruch gemäß Paragraph 1435, ABGB nicht in Betracht vergleiche EFSlg. 46.023 ua). Es mangelt daher insoweit an der Passivlegitimation des Beklagten.
Anders ist die Sachlage bei den von der Klägerin ausgelegten Stromkosten und Fernsprechgebühren. Erstere haben nur den über einen eigenen Zähler laufenden Strombezug der unteren Wohnung betroffen und letztere wurden damit begründet, daß auch der Beklagte selbst das Telefon der Klägerin benützt habe. Das traf aber nach den Feststellungen nur fallweise bis Juli 1983 und in einem derart geringen Ausmaß zu, daß eine kostenmäßige Auswirkung nicht feststellbar war. Eine Ersatzpflicht des Beklagten in Ansehung der ausgelegten Fernsprechgebühren scheidet somit aus. Vertragspartnerin der Wiener Stadtwerke in bezug auf die Stromlieferung der unteren Wohnung war aber die Tochter der Klägerin. Die Klägerin hat daher mit der Zahlung der Stromkosten ihre Tochter und nicht den Beklagten von einer Verbindlichkeit befreit, weshalb auch hier Ersatzansprüche gemäß den §§ 1042, 1435 ABGB gegenüber dem Beklagten ausgeschlossen sind.Anders ist die Sachlage bei den von der Klägerin ausgelegten Stromkosten und Fernsprechgebühren. Erstere haben nur den über einen eigenen Zähler laufenden Strombezug der unteren Wohnung betroffen und letztere wurden damit begründet, daß auch der Beklagte selbst das Telefon der Klägerin benützt habe. Das traf aber nach den Feststellungen nur fallweise bis Juli 1983 und in einem derart geringen Ausmaß zu, daß eine kostenmäßige Auswirkung nicht feststellbar war. Eine Ersatzpflicht des Beklagten in Ansehung der ausgelegten Fernsprechgebühren scheidet somit aus. Vertragspartnerin der Wiener Stadtwerke in bezug auf die Stromlieferung der unteren Wohnung war aber die Tochter der Klägerin. Die Klägerin hat daher mit der Zahlung der Stromkosten ihre Tochter und nicht den Beklagten von einer Verbindlichkeit befreit, weshalb auch hier Ersatzansprüche gemäß den Paragraphen 1042, 1435, ABGB gegenüber dem Beklagten ausgeschlossen sind.
Die Sache war aus allen diesen Gründen bereits spruchreif im Sinne einer Abweisung des noch in Rede stehenden Klagebegehrens. Dies führt auch zu einer neuen Kostenentscheidung. Sie beruht für die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in dessen ersten Verfahrensabschnitt bis zum Beginn der Streitverhandlung vom 12. April 1985 auf § 41 ZPO, für den zweiten Verfahrensabschnitt bis exklusive der Streitverhandlung vom 4.Juni 1986 auf § 43 Abs 2 ZPO und ab dieser Streitverhandlung auf § 43 Abs 1 ZPO. Im letzten Verfahrensabschnitt hat der Beklagte mit 84,64 % der Klagsforderung von 295.000 S obsiegt und ist nur mit 15,36 % (45.325,53 S) unterlegen. Die Klägerin hat ihm daher 69,28 % der Kosten dieses letzten erstinstanzlichen Verfahrensabschnittes zu ersetzen. Im Berufungsverfahren und im Rekursverfahren hat der Beklagte jeweils zur Gänze obsiegt. Die Klägerin hat ihm daher gemäß den §§ 41, 50 ZPO die Kosten der Berufung, Berufungsbeantwortung sowie der Rekursbeantwortung zu ersetzen. Bei den innerhalb der Klammern für Umsatzsteuer und Barauslagen angeführten Beträgen handelt es sich zum Teil um anteilige Auslagen.Die Sache war aus allen diesen Gründen bereits spruchreif im Sinne einer Abweisung des noch in Rede stehenden Klagebegehrens. Dies führt auch zu einer neuen Kostenentscheidung. Sie beruht für die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in dessen ersten Verfahrensabschnitt bis zum Beginn der Streitverhandlung vom 12. April 1985 auf Paragraph 41, ZPO, für den zweiten Verfahrensabschnitt bis exklusive der Streitverhandlung vom 4.Juni 1986 auf Paragraph 43, Absatz 2, ZPO und ab dieser Streitverhandlung auf Paragraph 43, Absatz eins, ZPO. Im letzten Verfahrensabschnitt hat der Beklagte mit 84,64 % der Klagsforderung von 295.000 S obsiegt und ist nur mit 15,36 % (45.325,53 S) unterlegen. Die Klägerin hat ihm daher 69,28 % der Kosten dieses letzten erstinstanzlichen Verfahrensabschnittes zu ersetzen. Im Berufungsverfahren und im Rekursverfahren hat der Beklagte jeweils zur Gänze obsiegt. Die Klägerin hat ihm daher gemäß den Paragraphen 41, 50, ZPO die Kosten der Berufung, Berufungsbeantwortung sowie der Rekursbeantwortung zu ersetzen. Bei den innerhalb der Klammern für Umsatzsteuer und Barauslagen angeführten Beträgen handelt es sich zum Teil um anteilige Auslagen.