Rechtssatz RS0013636
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0013636
Geschäftszahl
1Ob347/51; 6Ob53/58; 8Ob4/64; 5Ob314/65; 1Ob701/77; 6Ob646/78; 7Ob659/79; 2Ob509/84; 6Ob700/87; 1Ob556/93 (1Ob557/93); 1Ob2108/96y; 2Ob155/08w; 4Ob169/23s
Entscheidungsdatum
26.04.2024
Rechtssatz
Das Gebrauchsrecht des einzelnen Miteigentümers bezieht sich grundsätzlich auf die ganze im Miteigentum stehende Sache und findet nur im Mitgebrauch der übrigen Miteigentümer seine Schranke. Wenn einer der Miteigentümer ohne Widerspruch der anderen die Sache über das ihm zustehende Maß in Gebrauch nimmt, ist gemäß § 863 ABGB die Zustimmung der anderen anzunehmen. Das gleiche gilt, wenn er die Sache einem Dritten zum Gebrauch gegen Entgelt überlässt. Die Miteigentümer, deren Zustimmung angenommen wird, können für die Vergangenheit keine Vergütung fordern.Das Gebrauchsrecht des einzelnen Miteigentümers bezieht sich grundsätzlich auf die ganze im Miteigentum stehende Sache und findet nur im Mitgebrauch der übrigen Miteigentümer seine Schranke. Wenn einer der Miteigentümer ohne Widerspruch der anderen die Sache über das ihm zustehende Maß in Gebrauch nimmt, ist gemäß Paragraph 863, ABGB die Zustimmung der anderen anzunehmen. Das gleiche gilt, wenn er die Sache einem Dritten zum Gebrauch gegen Entgelt überlässt. Die Miteigentümer, deren Zustimmung angenommen wird, können für die Vergangenheit keine Vergütung fordern.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 347/51
Entscheidungstext OGH 30.06.1951 1 Ob 347/51
Veröff: SZ 24/178
- 6 Ob 53/58
Entscheidungstext OGH 14.05.1958 6 Ob 53/58
- 8 Ob 4/64
Entscheidungstext OGH 10.03.1964 8 Ob 4/64
Veröff: MietSlg 16026
- 5 Ob 314/65
Entscheidungstext OGH 09.12.1965 5 Ob 314/65
Veröff: MietSlg 17041
- 1 Ob 701/77
Entscheidungstext OGH 26.04.1978 1 Ob 701/77
Auch; Veröff: SZ 51/56
- 6 Ob 646/78
Entscheidungstext OGH 22.06.1978 6 Ob 646/78
nur: Wenn einer der Miteigentümer ohne Widerspruch der anderen die
Sache über das ihm zustehende Maß in Gebrauch nimmt, ist gemäß § 863
ABGB die Zustimmung der anderen anzunehmen. (T1)
- 7 Ob 659/79
Entscheidungstext OGH 05.07.1979 7 Ob 659/79
nur: Das Gebrauchsrecht des einzelnen Miteigentümers bezieht sich grundsätzlich auf die ganze im Miteigentum stehende Sache und findet nur im Mitgebrauch der übrigen Miteigentümer seine Schranke. (T2)
- 2 Ob 509/84
Entscheidungstext OGH 25.09.1984 2 Ob 509/84
- 6 Ob 700/87
Entscheidungstext OGH 14.01.1988 6 Ob 700/87
Auch; nur T1
- 1 Ob 556/93
Entscheidungstext OGH 25.08.1993 1 Ob 556/93
Auch; nur T2
- 1 Ob 2108/96y
Entscheidungstext OGH 26.07.1996 1 Ob 2108/96y
- 2 Ob 155/08w
Entscheidungstext OGH 14.08.2008 2 Ob 155/08w
Auch; nur T2; Beisatz: Das auf dem Gesetz basierende Gebrauchsrecht des einzelnen Teilhabers bestimmt sich durch den konkreten bisherigen Gebrauch der übrigen. (T3); Beisatz: Jeder kann die ganze Sache rechtmäßig gebrauchen, soferne dadurch nicht der konkrete Mitgebrauch der übrigen Teilhaber beeinträchtigt wird. (T4)
- 4 Ob 169/23s
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 26.04.2024 4 Ob 169/23s
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0013636
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2024
Dokumentnummer
JJR_19510530_OGH0002_0010OB00347_5100000_001