Die Revision ist zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.
1.) Der Kläger rügt nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO als nichtig, dass sich das Berufungsgericht mit dem Rechnungslegungsbegehren überhaupt nicht auseinandergesetzt habe.1.) Der Kläger rügt nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO als nichtig, dass sich das Berufungsgericht mit dem Rechnungslegungsbegehren überhaupt nicht auseinandergesetzt habe.
Der herangezogene Nichtigkeitstatbestand betrifft nur das Urteil selbst, nicht aber das vorangegangene Verfahren. Er umfasst drei Fälle:
a) Die Fassung des Urteils ist so mangelhaft, dass dessen Überprüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden kann;
b) das Urteil steht mit sich selbst im Widerspruch;
c) für die Entscheidung sind keine Gründe angegeben. Der dritte Fall ist auch dann gegeben, wenn die Entscheidung zwar begründet wird, aber eine bloße Scheinbegründung vorliegt (Kodek in Rechberger ZPO3 § 477 Rz 12).c) für die Entscheidung sind keine Gründe angegeben. Der dritte Fall ist auch dann gegeben, wenn die Entscheidung zwar begründet wird, aber eine bloße Scheinbegründung vorliegt (Kodek in Rechberger ZPO3 Paragraph 477, Rz 12).
Diese Voraussetzungen treffen hier nicht zu. Das Berufungsgericht hat ausführlich in der rechtlichen Beurteilung dargelegt, aus welchen Erwägungen ein rechtswidriger Eingriff in eine Gebrauchsordnung als Voraussetzung für die geltend gemachten Ansprüche des Klägers als Miteigentümer/Mitbesitzer zu verneinen ist. Seine Argumente fasst es am Ende der rechtlichen Beurteilung dahin zusammen, dass der Kläger über keinen Rechtstitel verfüge, der das Herausgabe- und Rechnungslegungsbegehren oder die Eventualbegehren rechtfertigten. Ob diese Rechtsansicht zu teilen ist, wird Gegenstand der rechtlichen Beurteilung sein; überprüfbar ist das Urteil des Berufungsgerichts jedenfalls.
2.) Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wurde geprüft; er liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).2.) Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wurde geprüft; er liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
3.) Die Auffassung der Vorinstanzen zur Anwendung materiellen österreichischen Rechts wird von den Parteien nicht bezweifelt; dieses Thema ist nicht weiter zu behandeln (2 Ob 41/08f; 2 Ob 215/07t; 7 Ob 148/03w).
4.) Der Kläger bestreitet nicht, dass er und sein Bruder je zur Hälfte Miteigentümer des gesamten im Haus vorhandenen Inventars geworden sind. Er bezweifelt aber die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts über die Rechtsposition der Beklagten als Einzelrechtsnachfolgerin des Nebenintervenienten und Hälfteeigentümerin deshalb, weil der Beklagten das Miteigentum der beiden Brüder bekannt gewesen sei und demnach ein gutgläubiger Eigentumserwerb ausgeschlossen sei. Die Frage nach einem gutgläubigen Eigentumserwerb im Sinn des § 367 ABGB stellt sich hier aber nicht; das Berufungsgericht geht nämlich nicht vom Alleineigentum der Beklagten aus, sondern vom Erwerb eines 50 %igen Miteigentumsanteils aufgrund eines rechtsgültigen Titels (Schenkung durch den Nebenintervenienten). Als zweites Argument gegen die Position der Beklagten als Hälfteeigentümerin zieht der Revisionswerber einen Verstoß gegen das Neuerungsverbot heran: Die Beklagte habe immer nur behauptet, Alleineigentümerin der Gegenstände zu sein. Damit übersieht er, dass diese Prozessbehauptung auch das Miteigentum (als „Minus") umfasst.4.) Der Kläger bestreitet nicht, dass er und sein Bruder je zur Hälfte Miteigentümer des gesamten im Haus vorhandenen Inventars geworden sind. Er bezweifelt aber die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts über die Rechtsposition der Beklagten als Einzelrechtsnachfolgerin des Nebenintervenienten und Hälfteeigentümerin deshalb, weil der Beklagten das Miteigentum der beiden Brüder bekannt gewesen sei und demnach ein gutgläubiger Eigentumserwerb ausgeschlossen sei. Die Frage nach einem gutgläubigen Eigentumserwerb im Sinn des Paragraph 367, ABGB stellt sich hier aber nicht; das Berufungsgericht geht nämlich nicht vom Alleineigentum der Beklagten aus, sondern vom Erwerb eines 50 %igen Miteigentumsanteils aufgrund eines rechtsgültigen Titels (Schenkung durch den Nebenintervenienten). Als zweites Argument gegen die Position der Beklagten als Hälfteeigentümerin zieht der Revisionswerber einen Verstoß gegen das Neuerungsverbot heran: Die Beklagte habe immer nur behauptet, Alleineigentümerin der Gegenstände zu sein. Damit übersieht er, dass diese Prozessbehauptung auch das Miteigentum (als „Minus") umfasst.
5.) Der Besitz und die Verwaltung der gemeinschaftlichen Sache kommt nach § 833 Satz 1 ABGB allen Teilhabern insgesamt zu. Die Teilhaber haben daher im Innen- wie im Außenverhältnis anteiligen Sachbesitz (Sailer in KBB2 § 833 Rz 2; Gamerith in Rummel3 § 833 Rz 1). Grundsätzlich steht jedem Teilhaber ein Anspruch auf anteilige Sachbenutzung zu (Egglmeier/Gruber/Sprohar in Schwimann³ § 829 Rz 11). Das auf dem Gesetz basierende Gebrauchsrecht des einzelnen Teilhabers bestimmt sich durch den konkreten bisherigen Gebrauch der übrigen (vgl Egglmeier/Gruber/Sprohar aaO § 828 Rz 28; 1 Ob 220/05t mwN). Jeder kann die ganze Sache rechtmäßig gebrauchen (Sailer aaO), soferne dadurch nicht der konkrete Mitgebrauch der übrigen Teilhaber beeinträchtigt wird (Gamerith aaO; RIS-Justiz RS0013211; Egglmeier/Gruber/Sprohar in Schwimann ABGB3 § 828 Rz 26 und 27).5.) Der Besitz und die Verwaltung der gemeinschaftlichen Sache kommt nach Paragraph 833, Satz 1 ABGB allen Teilhabern insgesamt zu. Die Teilhaber haben daher im Innen- wie im Außenverhältnis anteiligen Sachbesitz (Sailer in KBB2 Paragraph 833, Rz 2; Gamerith in Rummel3 Paragraph 833, Rz 1). Grundsätzlich steht jedem Teilhaber ein Anspruch auf anteilige Sachbenutzung zu (Egglmeier/Gruber/Sprohar in Schwimann³ Paragraph 829, Rz 11). Das auf dem Gesetz basierende Gebrauchsrecht des einzelnen Teilhabers bestimmt sich durch den konkreten bisherigen Gebrauch der übrigen vergleiche , Egglmeier/Gruber/Sprohar aaO Paragraph 828, Rz 28; 1 Ob 220/05t mwN). Jeder kann die ganze Sache rechtmäßig gebrauchen (Sailer aaO), soferne dadurch nicht der konkrete Mitgebrauch der übrigen Teilhaber beeinträchtigt wird (Gamerith aaO; RIS-Justiz RS0013211; Egglmeier/Gruber/Sprohar in Schwimann ABGB3 Paragraph 828, Rz 26 und 27).
6.) Die Miteigentümer können die Benutzung der gemeinschaftlichen Sache durch eine einstimmig zu fassende (RIS-Justiz RS0104508 [T1]; Gamerith aaO § 834 Rz 3) Benutzungsvereinbarung ausdrücklich regeln. Eine derartige Benutzungsvereinbarung verschafft den einzelnen Teilhabern nach einem Teil der Lehre über den aus § 833 Satz 1 ABGB abgeleiteten Sachbesitz hinaus zusätzlich Rechtsbesitz (Egglmeier/Gruber/Sprohar aaO § 833 Rz 1; Gamerith aaO § 833 Rz 1). Benutzungsvereinbarungen können auch konkludent zustandekommen, was bei langjähriger von allen Miteigentümern unwidersprochen gehandhabter Übung angenommen wird (Egglmeier/Gruber/Sprohar aaO § 834 Rz 14; Gamerith aaO § 834 Rz 3).6.) Die Miteigentümer können die Benutzung der gemeinschaftlichen Sache durch eine einstimmig zu fassende (RIS-Justiz RS0104508 [T1]; Gamerith aaO Paragraph 834, Rz 3) Benutzungsvereinbarung ausdrücklich regeln. Eine derartige Benutzungsvereinbarung verschafft den einzelnen Teilhabern nach einem Teil der Lehre über den aus Paragraph 833, Satz 1 ABGB abgeleiteten Sachbesitz hinaus zusätzlich Rechtsbesitz (Egglmeier/Gruber/Sprohar aaO Paragraph 833, Rz 1; Gamerith aaO Paragraph 833, Rz 1). Benutzungsvereinbarungen können auch konkludent zustandekommen, was bei langjähriger von allen Miteigentümern unwidersprochen gehandhabter Übung angenommen wird (Egglmeier/Gruber/Sprohar aaO Paragraph 834, Rz 14; Gamerith aaO Paragraph 834, Rz 3).
7.) Die Überbindung einer Benutzungsvereinbarung an den Einzelrechtsnachfolger setzt entweder eine ausdrückliche Überbindung durch Vertragsübernahme oder eine stillschweigende Unterwerfung voraus (5 Ob 20/01d mwN = RIS-Justiz RS0013614 [T8]; Gamerith aaO § 834 Rz 4). Die langjährige Duldung der Benutzung durch den Einzelrechtsnachfolger führt zu einem schlüssigen Eintritt in eine Benutzungsvereinbarung (5 Ob 20/01d; Gamerith aaO). Die bloße Kenntnis des Einzelrechtsnachfolgers von einer bestehenden Benutzungsregelung reicht für eine derartige schlüssige Übernahme nicht aus (Egglmeier/Gruber/Sprohar aaO § 834 Rz 21).7.) Die Überbindung einer Benutzungsvereinbarung an den Einzelrechtsnachfolger setzt entweder eine ausdrückliche Überbindung durch Vertragsübernahme oder eine stillschweigende Unterwerfung voraus (5 Ob 20/01d mwN = RIS-Justiz RS0013614 [T8]; Gamerith aaO Paragraph 834, Rz 4). Die langjährige Duldung der Benutzung durch den Einzelrechtsnachfolger führt zu einem schlüssigen Eintritt in eine Benutzungsvereinbarung (5 Ob 20/01d; Gamerith aaO). Die bloße Kenntnis des Einzelrechtsnachfolgers von einer bestehenden Benutzungsregelung reicht für eine derartige schlüssige Übernahme nicht aus (Egglmeier/Gruber/Sprohar aaO Paragraph 834, Rz 21).
8.) Bei einer eigenmächtigen Veränderung einer bisher bestehenden konkreten Benutzung der gemeinschaftlichen Sache oder der Verletzung einer Benutzungsvereinbarung kann jeder Teilhaber nicht nur gegen Dritte, sondern auch gegen andere Miteigentümer vorgehen und die Beseitigung rechtswidriger Eingriffe verlangen (RIS-Justiz RS0013384; vgl RS0012112 [T1]; vgl Gamerith aaO § 833 Rz 2). Dem Miteigentümer steht auch im Innenverhältnis die Besitzentziehungsklage zu (Egglmeier/Gruber/Sprohar aaO § 833 Rz 2; Gamerith aaO § 833 Rz 2). Dem Eingriff eines Dritten fehlt die Eigenmacht aber schon dann, wenn nur ein Teilhaber den Eingriff gestattet hat (Gamerith aaO § 833 Rz 1; Egglmeier/Gruber/Schwimann aaO § 833 Rz 6).8.) Bei einer eigenmächtigen Veränderung einer bisher bestehenden konkreten Benutzung der gemeinschaftlichen Sache oder der Verletzung einer Benutzungsvereinbarung kann jeder Teilhaber nicht nur gegen Dritte, sondern auch gegen andere Miteigentümer vorgehen und die Beseitigung rechtswidriger Eingriffe verlangen (RIS-Justiz RS0013384; vergleiche RS0012112 [T1]; vergleiche , Gamerith aaO Paragraph 833, Rz 2). Dem Miteigentümer steht auch im Innenverhältnis die Besitzentziehungsklage zu (Egglmeier/Gruber/Sprohar aaO Paragraph 833, Rz 2; Gamerith aaO Paragraph 833, Rz 2). Dem Eingriff eines Dritten fehlt die Eigenmacht aber schon dann, wenn nur ein Teilhaber den Eingriff gestattet hat (Gamerith aaO Paragraph 833, Rz 1; Egglmeier/Gruber/Schwimann aaO Paragraph 833, Rz 6).
9.) Der Kläger rechtfertigt sein Wiederherstellungs- und Herausgabebegehren mit dem eigenmächtigen Eingriff in eine zwischen den Erben bestandene Benutzungsvereinbarung, an welche die Beklagte wegen ihrer Kenntnis von deren Existenz gebunden sei. Inhalt dieser zwischen dem Kläger und seinem Bruder getroffenen Benutzungsvereinbarung sei gewesen, dass das gesamte Inventar zumindest bis zum Tod der Mutter im Haus zu verbleiben habe.
In seinen Argumenten übersieht der Kläger zunächst die nicht festgestellte Überbindung einer derartigen Benutzungsvereinbarung an die Beklagte als Einzelrechtsnachfolgerin, deren bloße Kenntnis - wie bereits dargelegt - für den Fortbestand einer allfälligen Benutzungsregelung nicht ausreicht. Eine konkludente Übernahme einer bestehenden Benutzungsregelung scheidet schon deshalb aus, weil die Beklagte bereits nach der Übersiedlung der Wohnungsberechtigten ins Altersheim Teile des Inventars an sich nahm und von einer langjährigen Duldung der bisherigen Benutzungsart nicht die Rede sein kann.
Das Zustandekommen einer Benutzungsvereinbarung zwischen den beiden früheren Miteigentümern ist überdies nicht anzunehmen. Einverständnis herrschte zwischen den beiden Brüdern nur insoweit, als ihre Mutter das Inventar so wie bisher weiter benutzen sollte. Voraussetzung für eine vertragliche Benutzungsregelung ist aber, dass die Teilhaber die Zuweisung der gemeinschaftlichen Sache oder deren Teile zur ausschließlichen Benutzung durch einen Teilhaber regeln wollten (Gamerith aaO § 834 Rz 3; RIS-Justiz RS0009664 [T1]).Das Zustandekommen einer Benutzungsvereinbarung zwischen den beiden früheren Miteigentümern ist überdies nicht anzunehmen. Einverständnis herrschte zwischen den beiden Brüdern nur insoweit, als ihre Mutter das Inventar so wie bisher weiter benutzen sollte. Voraussetzung für eine vertragliche Benutzungsregelung ist aber, dass die Teilhaber die Zuweisung der gemeinschaftlichen Sache oder deren Teile zur ausschließlichen Benutzung durch einen Teilhaber regeln wollten (Gamerith aaO Paragraph 834, Rz 3; RIS-Justiz RS0009664 [T1]).
10.) Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, dass die Beklagte erst mit dem Abtransport der Inventargegenstände ihr Hälfteeigentum erworben hat. Die behauptete Störungshandlung und der Rechtserwerb fallen damit zeitlich zusammen. Die Inbesitznahme durch die Beklagte erfolgte aber mit Zustimmung des Nebenintervenienten, was einem eigenmächtigen Eingriff entgegensteht (vgl Gamerith aaO § 833 Rz 1; Egglmeier/Gruber/Schwimann aaO § 833 Rz 6).10.) Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, dass die Beklagte erst mit dem Abtransport der Inventargegenstände ihr Hälfteeigentum erworben hat. Die behauptete Störungshandlung und der Rechtserwerb fallen damit zeitlich zusammen. Die Inbesitznahme durch die Beklagte erfolgte aber mit Zustimmung des Nebenintervenienten, was einem eigenmächtigen Eingriff entgegensteht vergleiche Gamerith aaO Paragraph 833, Rz 1; Egglmeier/Gruber/Schwimann aaO Paragraph 833, Rz 6).
11.) Der Anspruch des Klägers auf Beseitigung eines eigenmächtigen Eingriffs scheitert aber jedenfalls an seiner fehlenden Gebrauchsausübung. Der Kläger hat das Inventar bis zum Abtransport eines Teils davon durch die Beklagte - ebenso wie sein Bruder - nicht benutzt. Dass er anlässlich der Unterfertigung des Schenkungsvertrags und des Erbübereinkommens auf einer Couch gesessen sein will, reicht nicht aus. Abgestellt auf den konkreten bisherigen Gebrauch der Teilhaber stellt die alleinige Benutzung eines Teils der Einrichtungsgegenstände durch die Beklagte keine rechtswidrige Störung des bisherigen Gebrauchs des Klägers dar (RIS-Justiz RS0013211 [T1]). Die vom Kläger begehrte Rückstellung des Mobiliars und anderer Einrichtungsgegenstände würde bedeuten, dass die beklagte Miteigentümerin ihrerseits zur Gänze von der Gebrauchsmöglichkeit ausgeschlossen wird. Im Gegensatz zum Kläger ist sie nämlich nicht Miteigentümerin des Hauses, sondern nur zur Hälfte Eigentümerin bestimmter Gegenstände. Ein Recht, das im Miteigentum der Brüder stehende Haus zu benutzen, steht ihr jedenfalls nicht zu.
12.) Die fehlende faktische Benutzung des Inventars ermöglicht die Abgrenzung zu der vom Kläger herangezogenen Entscheidung 1 Ob 701/77 = SZ 51/56. Dort hatten Miteigentümer landwirtschaftlicher Grundstücke das für den landwirtschaftlichen Betrieb bisher benutzte bewegliche Inventar (Maschinen, landwirtschaftliche Fahrzeuge etc) ohne Zustimmung des klagenden Miteigentümers von den Betriebsliegenschaften entfernt. Dies wurde als rechtswidrige Störung der bisherigen Gebrauchsordnung gewertet, weil die eigenmächtige Verbringung des bisher auf der gemeinsamen Liegenschaft genutzten Inventars die widmungsmäßige Verwendung am bisherigen Standort ausschließe. Genau darin liegt der Unterschied zu dem vorliegenden Fall: Es gab keinen bisherigen konkreten Gebrauch des Inventars durch den Kläger als Miteigentümer.
13.) Dem (petitorischen) auf § 366 ABGB gestützten Herausgabeanspruch des Klägers steht das Miteigentumsrecht der Beklagten entgegen, der keine eigenmächtige Inbesitznahme vorzuwerfen ist.13.) Dem (petitorischen) auf Paragraph 366, ABGB gestützten Herausgabeanspruch des Klägers steht das Miteigentumsrecht der Beklagten entgegen, der keine eigenmächtige Inbesitznahme vorzuwerfen ist.
14.) Wer nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ein Vermögen oder Schulden anzugeben verpflichtet ist, oder wer von der Verschweigung oder Verheimlichung eines Vermögens vermutlich Kenntnis hat, ist nach Art XLII EGZPO zur Angabe des Vermögens oder der Schulden verpflichtet. Der erste Fall schafft keinen eigenen Anspruch auf Angabe eines Vermögens oder von Schulden, sondern setzt vielmehr eine zivilrechtliche Verpflichtung des Beklagten dazu voraus (Konecny in Fasching/Konecny² Art XLII EGZPO Rz 4; Fucik/Rechberger in Rechberger ZPO3 Art XLII EGZPO Rz 2; RIS-Justiz RS0034986). Im Gegensatz dazu normiert der zweite Fall einen eigenen privatrechtlichen Anspruch auf Angabe eines Vermögens. Voraussetzung dafür ist, dass der Beklagte von der Verschweigung oder Verheimlichung des anzugebenden Vermögens vermutlich Kenntnis hat (7 Ob 147/06b mwN; Konecny aaO Rz 5; Fucik/Rechberger aaO). Für beide Fälle fordert Art XLII Abs 2 EGZPO ein privatrechtliches Interesse des Klägers.14.) Wer nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ein Vermögen oder Schulden anzugeben verpflichtet ist, oder wer von der Verschweigung oder Verheimlichung eines Vermögens vermutlich Kenntnis hat, ist nach Art XLII EGZPO zur Angabe des Vermögens oder der Schulden verpflichtet. Der erste Fall schafft keinen eigenen Anspruch auf Angabe eines Vermögens oder von Schulden, sondern setzt vielmehr eine zivilrechtliche Verpflichtung des Beklagten dazu voraus (Konecny in Fasching/Konecny² Art XLII EGZPO Rz 4; Fucik/Rechberger in Rechberger ZPO3 Art XLII EGZPO Rz 2; RIS-Justiz RS0034986). Im Gegensatz dazu normiert der zweite Fall einen eigenen privatrechtlichen Anspruch auf Angabe eines Vermögens. Voraussetzung dafür ist, dass der Beklagte von der Verschweigung oder Verheimlichung des anzugebenden Vermögens vermutlich Kenntnis hat (7 Ob 147/06b mwN; Konecny aaO Rz 5; Fucik/Rechberger aaO). Für beide Fälle fordert Art XLII Absatz 2, EGZPO ein privatrechtliches Interesse des Klägers.
15.) Ein privatrechtliches Interesse an der Ermittlung dieser Gegenstände ist dann zu verneinen, wenn dem Kläger diese genau bekannt sind (RIS-Justiz RS0034956), was hier zutrifft. Der Kläger bezeichnet selbst in seinem Rückstellungs/Herausgabebegehren einen Großteil des mitgenommenen Inventars, nämlich die (wertvollen) Einrichtungsgegenstände. Nach dem festgestellten Sachverhalt wurden weiters Haushaltsgegenstände von eher untergeordneter Bedeutung wie zB Töpfe, Handtücher verbracht. Im Akt findet sich als Blg ./J eine handschriftliche Inventarliste, die nach dem Vorbringen des Klägers (ON 7) diverse, ohne seine Zustimmung verbrachte Gegenstände auflistet, wie Geschirr, Gläser etc. Es ist daher davon auszugehen, dass dem Kläger das verbrachte Inventar hinreichend bekannt ist.
16.) Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Mangels Vorliegens eines Zwischenstreits hat der - im Verfahren unterlegene - Kläger die Kosten seiner Mitteilung über den Tod der Beklagten selbst zu tragen.16.) Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO. Mangels Vorliegens eines Zwischenstreits hat der - im Verfahren unterlegene - Kläger die Kosten seiner Mitteilung über den Tod der Beklagten selbst zu tragen.