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Entscheidung 2 Ob 155/08w×

Entscheidung 2 Ob 155/08w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob155/08w

Entscheidungsdatum

14.08.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith, Dr. Grohmann, Dr. E. Solé und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karl Heinz L*****, vertreten durch Ing. Dr. Stefan Krall und Dr. Oliver Kühnl, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Verlassenschaft nach der am 28. Juli 2008 verstorbenen Josefine L*****, zuletzt *****, und des auf Seiten der beklagten Partei beigetretenen Nebenintervenienten Univ.-Prof. Dr. Walter L*****, beide vertreten durch Dr. Hans-Peter Ullmann, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Rechnungslegung und Herausgabe (Gesamtstreitwert 35.000 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 3. April 2008, GZ 1 R 28/08i-65, mit dem das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 6. November 2007, GZ 59 Cg 205/04d-59, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

römisch eins. Die Bezeichnung der beklagten Partei wird auf Verlassenschaft nach der am 28. Juli 2008 verstorbenen Josefine L*****, zuletzt *****, berichtigt.

Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Mitteilung vom 4. August 2008 selbst zu tragen.

römisch zwei. Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei und dem Nebenintervenienten zu Handen ihres Vertreters die mit 2.155,43 EUR (darin enthalten 359,24 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger und der Nebenintervenient sind Brüder. Ihr am 5. 2. 1999 verstorbener Vater, dessen Schwägerin die am 28. 7. 2008 verstorbene Josefine L***** (im Folgenden der Einfachheit wegen als Beklagte bezeichnet) war, und seine Gattin waren jeweils zur Hälfte Eigentümer einer Liegenschaft in W*****. Im Verlassenschaftsverfahren erklärte die Witwe am 19. 9. 1999, die Erbschaft vorbehaltlos und unwiderruflich auszuschlagen. Ihre Söhne gaben je zur Hälfte eine unbedingte Erbserklärung ab und schlossen ein Erbübereinkommen, wonach sie ua den Hälfteanteil ihres Vaters an der Liegenschaft je zur Hälfte übernahmen. Mit Schenkungsvertrag vom 19. 9. 1999 schenkte die Witwe ihren Söhnen ihren Hälfteanteil an der Liegenschaft je zur Hälfte und erhielt ein lebenslängliches Wohnungsrecht am gesamten Haus. Der Kläger und der Nebenintervenient wurden damit je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft. Anlässlich des Abhandlungsverfahrens wurde erörtert, dass das Mobiliar schon jetzt in das Eigentum der beiden Söhne übergehen sollte. Die Wohnsituation sollte für ihre Mutter aber gleich bleiben, sie sollte das Haus benutzen wie vor dem Tod ihres Mannes. Es steht nicht fest, ob der Kläger und sein Bruder darüber hinaus über die weitere Nutzung des Hauses samt Inventar gesprochen haben. Der Kläger hatte, solange sein Vater gelebt und die Mutter noch im Haus wohnte, nicht dort genächtigt, wenn er in W***** zu Besuch war.

Im Sommer 2000 übersiedelte die Witwe ins Altersheim. Sie starb am 11. 6. 2001. Im Verlassenschaftsverfahren gab der Kläger keine Erbserklärung ab, der Nachlass wurde dem Nebenintervenienten zur Gänze eingeantwortet.

Die Beklagte hatte vom Nebenintervenienten einen Schlüssel für das Haus in W***** erhalten. Der Nebenintervenient war Sachwalter seines Vaters gewesen, lebte allerdings in Deutschland. Seinem Wunsch entsprechend hielt die Beklagte Nachschau bei den Eltern. Noch vor dem Tod seiner Mutter erklärte der Nebenintervenient etwa im Herbst 2000 der Beklagten, sie könne sich verschiedene im Haus befindliche Gegenstände aussuchen, weil sie sich immer um seine Eltern gekümmert habe. Die Beklagte brachte daraufhin mehrere Gegenstände, in ihre Wohnung. Derzeit befinden sich noch die in Punkt 3a.) des Herausgabebegehrens (Stilmöbel, Perserteppich etc) genannten Gegenstände bei ihr. Sie hatte weiters Töpfe, Handtücher, Topflappen und Bettwäsche aus dem Haus mitgenommen.

Der Kläger war mit der Schlüsselübergabe an die Beklagte ebenso wenig einverstanden wie damit, dass sein Bruder der Beklagten erlaubte, Gegenstände aus dem Haus der Eltern als Entgelt für die Betreuung der Mutter und des Hauses an sich zu nehmen.

Am 17. 10. 2000 erstattete der Kläger eine Anzeige gegen die Beklagte wegen Entfernung der Gegenstände. Diese wurde nicht weiter verfolgt, weil der Nebenintervenient mit Schreiben vom 17. 10. 2000 ausführte, dass er diese Gegenstände der Beklagten geschenkt hätte.

Der Kläger bringt zur Anspruchsbegründung vor, die Beklagte habe ohne seine Zustimmung die im Urteilsbegehren konkret genannten Einrichtungsgegenstände sowie zahlreiche weitere Haushaltsgegenstände an sich genommen, welche im gemeinsamen Eigentum des Klägers und des Nebenintervenienten stünden. Trotz entsprechender Aufforderung habe sie nicht bekannt gegeben, welche Gegenstände sie insgesamt entfernt habe. Das eigenmächtige Verbringen von Gegenständen, das den Kläger vom widmungsgemäßen Gebrauch ausschließe, verstoße gegen die zwischen den Miteigentümern getroffene Gebrauchsordnung, wonach die Gegenstände nach dem Tod des Vaters als Inventar des Hauses belassen worden seien.

Die Beklagte und der Nebenintervenient bestritten - soweit noch relevant - den Bestand einer Benutzungsvereinbarung oder (faktischen) Gebrauchsordnung und verwiesen auf die Schenkung der Gegenstände.

Das Erstgericht wies das gesamte Klagebegehren im zweiten Rechtsgang ab. Es verneinte eine Gebrauchsordnung im Verhältnis zwischen den beiden Söhnen, die das Haus samt Inventar nicht selbst genutzt hätten.

Das vom Kläger angerufene Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Die Beklagte habe aufgrund der Schenkung durch den Nebenintervenienten verbunden mit der Übernahme der von ihr ausgewählten Einrichtungsgegenstände zur Hälfte Miteigentum an diesen erworben. Zu diesem Zeitpunkt habe es keine Gebrauchsordnung zwischen dem Kläger und dem Nebenintervenienten über die Benutzung der im Miteigentum stehenden Einrichtungsgegenstände gegeben. Die beiden Söhne hätten nämlich dieses Mobiliar ihrer Mutter in Erfüllung einer Rechtspflicht überlassen, weil ihr Wohnrecht auch die Benutzung des bereits im Haus befindlichen Mobiliars umfasst hätte. Fehle eine Gebrauchsordnung, könne jeder Miteigentümer die Sache nach Willkür benützen, was auch die Alleinbenützung einer gemeinschaftlichen Sache durch einen Miteigentümer zulasse. Der Kläger habe die strittigen Sachen nie benutzt und mangels rechtswidriger Alleinbenutzung durch die beklagte Miteigentümerin keinen Anspruch auf Beseitigung oder Herausgabe.

Über Antrag des Klägers ließ das Berufungsgericht nachträglich die Revision zu und begründete dies mit der allenfalls gegen die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts verstoßenden Entscheidung 1 Ob 701/77.

Der Kläger beantragt in seiner Revision die Stattgebung seines Klagebegehrens; hilfsweise werden Aufhebungsanträge gestellt.

Die Beklagte und der Nebenintervenient beantragen in der Revisionsbeantwortung, dem gegnerischen Rechtsmittel nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.

1.) Der Kläger rügt nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO als nichtig, dass sich das Berufungsgericht mit dem Rechnungslegungsbegehren überhaupt nicht auseinandergesetzt habe.

Der herangezogene Nichtigkeitstatbestand betrifft nur das Urteil selbst, nicht aber das vorangegangene Verfahren. Er umfasst drei Fälle:

a) Die Fassung des Urteils ist so mangelhaft, dass dessen Überprüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden kann;

b) das Urteil steht mit sich selbst im Widerspruch;

c) für die Entscheidung sind keine Gründe angegeben. Der dritte Fall ist auch dann gegeben, wenn die Entscheidung zwar begründet wird, aber eine bloße Scheinbegründung vorliegt (Kodek in Rechberger ZPO3 Paragraph 477, Rz 12).

Diese Voraussetzungen treffen hier nicht zu. Das Berufungsgericht hat ausführlich in der rechtlichen Beurteilung dargelegt, aus welchen Erwägungen ein rechtswidriger Eingriff in eine Gebrauchsordnung als Voraussetzung für die geltend gemachten Ansprüche des Klägers als Miteigentümer/Mitbesitzer zu verneinen ist. Seine Argumente fasst es am Ende der rechtlichen Beurteilung dahin zusammen, dass der Kläger über keinen Rechtstitel verfüge, der das Herausgabe- und Rechnungslegungsbegehren oder die Eventualbegehren rechtfertigten. Ob diese Rechtsansicht zu teilen ist, wird Gegenstand der rechtlichen Beurteilung sein; überprüfbar ist das Urteil des Berufungsgerichts jedenfalls.

2.) Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wurde geprüft; er liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

3.) Die Auffassung der Vorinstanzen zur Anwendung materiellen österreichischen Rechts wird von den Parteien nicht bezweifelt; dieses Thema ist nicht weiter zu behandeln (2 Ob 41/08f; 2 Ob 215/07t; 7 Ob 148/03w).

4.) Der Kläger bestreitet nicht, dass er und sein Bruder je zur Hälfte Miteigentümer des gesamten im Haus vorhandenen Inventars geworden sind. Er bezweifelt aber die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts über die Rechtsposition der Beklagten als Einzelrechtsnachfolgerin des Nebenintervenienten und Hälfteeigentümerin deshalb, weil der Beklagten das Miteigentum der beiden Brüder bekannt gewesen sei und demnach ein gutgläubiger Eigentumserwerb ausgeschlossen sei. Die Frage nach einem gutgläubigen Eigentumserwerb im Sinn des Paragraph 367, ABGB stellt sich hier aber nicht; das Berufungsgericht geht nämlich nicht vom Alleineigentum der Beklagten aus, sondern vom Erwerb eines 50 %igen Miteigentumsanteils aufgrund eines rechtsgültigen Titels (Schenkung durch den Nebenintervenienten). Als zweites Argument gegen die Position der Beklagten als Hälfteeigentümerin zieht der Revisionswerber einen Verstoß gegen das Neuerungsverbot heran: Die Beklagte habe immer nur behauptet, Alleineigentümerin der Gegenstände zu sein. Damit übersieht er, dass diese Prozessbehauptung auch das Miteigentum (als „Minus") umfasst.

5.) Der Besitz und die Verwaltung der gemeinschaftlichen Sache kommt nach Paragraph 833, Satz 1 ABGB allen Teilhabern insgesamt zu. Die Teilhaber haben daher im Innen- wie im Außenverhältnis anteiligen Sachbesitz (Sailer in KBB2 Paragraph 833, Rz 2; Gamerith in Rummel3 Paragraph 833, Rz 1). Grundsätzlich steht jedem Teilhaber ein Anspruch auf anteilige Sachbenutzung zu (Egglmeier/Gruber/Sprohar in Schwimann³ Paragraph 829, Rz 11). Das auf dem Gesetz basierende Gebrauchsrecht des einzelnen Teilhabers bestimmt sich durch den konkreten bisherigen Gebrauch der übrigen vergleiche , Egglmeier/Gruber/Sprohar aaO Paragraph 828, Rz 28; 1 Ob 220/05t mwN). Jeder kann die ganze Sache rechtmäßig gebrauchen (Sailer aaO), soferne dadurch nicht der konkrete Mitgebrauch der übrigen Teilhaber beeinträchtigt wird (Gamerith aaO; RIS-Justiz RS0013211; Egglmeier/Gruber/Sprohar in Schwimann ABGB3 Paragraph 828, Rz 26 und 27).

6.) Die Miteigentümer können die Benutzung der gemeinschaftlichen Sache durch eine einstimmig zu fassende (RIS-Justiz RS0104508 [T1]; Gamerith aaO Paragraph 834, Rz 3) Benutzungsvereinbarung ausdrücklich regeln. Eine derartige Benutzungsvereinbarung verschafft den einzelnen Teilhabern nach einem Teil der Lehre über den aus Paragraph 833, Satz 1 ABGB abgeleiteten Sachbesitz hinaus zusätzlich Rechtsbesitz (Egglmeier/Gruber/Sprohar aaO Paragraph 833, Rz 1; Gamerith aaO Paragraph 833, Rz 1). Benutzungsvereinbarungen können auch konkludent zustandekommen, was bei langjähriger von allen Miteigentümern unwidersprochen gehandhabter Übung angenommen wird (Egglmeier/Gruber/Sprohar aaO Paragraph 834, Rz 14; Gamerith aaO Paragraph 834, Rz 3).

7.) Die Überbindung einer Benutzungsvereinbarung an den Einzelrechtsnachfolger setzt entweder eine ausdrückliche Überbindung durch Vertragsübernahme oder eine stillschweigende Unterwerfung voraus (5 Ob 20/01d mwN = RIS-Justiz RS0013614 [T8]; Gamerith aaO Paragraph 834, Rz 4). Die langjährige Duldung der Benutzung durch den Einzelrechtsnachfolger führt zu einem schlüssigen Eintritt in eine Benutzungsvereinbarung (5 Ob 20/01d; Gamerith aaO). Die bloße Kenntnis des Einzelrechtsnachfolgers von einer bestehenden Benutzungsregelung reicht für eine derartige schlüssige Übernahme nicht aus (Egglmeier/Gruber/Sprohar aaO Paragraph 834, Rz 21).

8.) Bei einer eigenmächtigen Veränderung einer bisher bestehenden konkreten Benutzung der gemeinschaftlichen Sache oder der Verletzung einer Benutzungsvereinbarung kann jeder Teilhaber nicht nur gegen Dritte, sondern auch gegen andere Miteigentümer vorgehen und die Beseitigung rechtswidriger Eingriffe verlangen (RIS-Justiz RS0013384; vergleiche RS0012112 [T1]; vergleiche , Gamerith aaO Paragraph 833, Rz 2). Dem Miteigentümer steht auch im Innenverhältnis die Besitzentziehungsklage zu (Egglmeier/Gruber/Sprohar aaO Paragraph 833, Rz 2; Gamerith aaO Paragraph 833, Rz 2). Dem Eingriff eines Dritten fehlt die Eigenmacht aber schon dann, wenn nur ein Teilhaber den Eingriff gestattet hat (Gamerith aaO Paragraph 833, Rz 1; Egglmeier/Gruber/Schwimann aaO Paragraph 833, Rz 6).

9.) Der Kläger rechtfertigt sein Wiederherstellungs- und Herausgabebegehren mit dem eigenmächtigen Eingriff in eine zwischen den Erben bestandene Benutzungsvereinbarung, an welche die Beklagte wegen ihrer Kenntnis von deren Existenz gebunden sei. Inhalt dieser zwischen dem Kläger und seinem Bruder getroffenen Benutzungsvereinbarung sei gewesen, dass das gesamte Inventar zumindest bis zum Tod der Mutter im Haus zu verbleiben habe.

In seinen Argumenten übersieht der Kläger zunächst die nicht festgestellte Überbindung einer derartigen Benutzungsvereinbarung an die Beklagte als Einzelrechtsnachfolgerin, deren bloße Kenntnis - wie bereits dargelegt - für den Fortbestand einer allfälligen Benutzungsregelung nicht ausreicht. Eine konkludente Übernahme einer bestehenden Benutzungsregelung scheidet schon deshalb aus, weil die Beklagte bereits nach der Übersiedlung der Wohnungsberechtigten ins Altersheim Teile des Inventars an sich nahm und von einer langjährigen Duldung der bisherigen Benutzungsart nicht die Rede sein kann.

Das Zustandekommen einer Benutzungsvereinbarung zwischen den beiden früheren Miteigentümern ist überdies nicht anzunehmen. Einverständnis herrschte zwischen den beiden Brüdern nur insoweit, als ihre Mutter das Inventar so wie bisher weiter benutzen sollte. Voraussetzung für eine vertragliche Benutzungsregelung ist aber, dass die Teilhaber die Zuweisung der gemeinschaftlichen Sache oder deren Teile zur ausschließlichen Benutzung durch einen Teilhaber regeln wollten (Gamerith aaO Paragraph 834, Rz 3; RIS-Justiz RS0009664 [T1]).

10.) Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, dass die Beklagte erst mit dem Abtransport der Inventargegenstände ihr Hälfteeigentum erworben hat. Die behauptete Störungshandlung und der Rechtserwerb fallen damit zeitlich zusammen. Die Inbesitznahme durch die Beklagte erfolgte aber mit Zustimmung des Nebenintervenienten, was einem eigenmächtigen Eingriff entgegensteht vergleiche Gamerith aaO Paragraph 833, Rz 1; Egglmeier/Gruber/Schwimann aaO Paragraph 833, Rz 6).

11.) Der Anspruch des Klägers auf Beseitigung eines eigenmächtigen Eingriffs scheitert aber jedenfalls an seiner fehlenden Gebrauchsausübung. Der Kläger hat das Inventar bis zum Abtransport eines Teils davon durch die Beklagte - ebenso wie sein Bruder - nicht benutzt. Dass er anlässlich der Unterfertigung des Schenkungsvertrags und des Erbübereinkommens auf einer Couch gesessen sein will, reicht nicht aus. Abgestellt auf den konkreten bisherigen Gebrauch der Teilhaber stellt die alleinige Benutzung eines Teils der Einrichtungsgegenstände durch die Beklagte keine rechtswidrige Störung des bisherigen Gebrauchs des Klägers dar (RIS-Justiz RS0013211 [T1]). Die vom Kläger begehrte Rückstellung des Mobiliars und anderer Einrichtungsgegenstände würde bedeuten, dass die beklagte Miteigentümerin ihrerseits zur Gänze von der Gebrauchsmöglichkeit ausgeschlossen wird. Im Gegensatz zum Kläger ist sie nämlich nicht Miteigentümerin des Hauses, sondern nur zur Hälfte Eigentümerin bestimmter Gegenstände. Ein Recht, das im Miteigentum der Brüder stehende Haus zu benutzen, steht ihr jedenfalls nicht zu.

12.) Die fehlende faktische Benutzung des Inventars ermöglicht die Abgrenzung zu der vom Kläger herangezogenen Entscheidung 1 Ob 701/77 = SZ 51/56. Dort hatten Miteigentümer landwirtschaftlicher Grundstücke das für den landwirtschaftlichen Betrieb bisher benutzte bewegliche Inventar (Maschinen, landwirtschaftliche Fahrzeuge etc) ohne Zustimmung des klagenden Miteigentümers von den Betriebsliegenschaften entfernt. Dies wurde als rechtswidrige Störung der bisherigen Gebrauchsordnung gewertet, weil die eigenmächtige Verbringung des bisher auf der gemeinsamen Liegenschaft genutzten Inventars die widmungsmäßige Verwendung am bisherigen Standort ausschließe. Genau darin liegt der Unterschied zu dem vorliegenden Fall: Es gab keinen bisherigen konkreten Gebrauch des Inventars durch den Kläger als Miteigentümer.

13.) Dem (petitorischen) auf Paragraph 366, ABGB gestützten Herausgabeanspruch des Klägers steht das Miteigentumsrecht der Beklagten entgegen, der keine eigenmächtige Inbesitznahme vorzuwerfen ist.

14.) Wer nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ein Vermögen oder Schulden anzugeben verpflichtet ist, oder wer von der Verschweigung oder Verheimlichung eines Vermögens vermutlich Kenntnis hat, ist nach Art XLII EGZPO zur Angabe des Vermögens oder der Schulden verpflichtet. Der erste Fall schafft keinen eigenen Anspruch auf Angabe eines Vermögens oder von Schulden, sondern setzt vielmehr eine zivilrechtliche Verpflichtung des Beklagten dazu voraus (Konecny in Fasching/Konecny² Art XLII EGZPO Rz 4; Fucik/Rechberger in Rechberger ZPO3 Art XLII EGZPO Rz 2; RIS-Justiz RS0034986). Im Gegensatz dazu normiert der zweite Fall einen eigenen privatrechtlichen Anspruch auf Angabe eines Vermögens. Voraussetzung dafür ist, dass der Beklagte von der Verschweigung oder Verheimlichung des anzugebenden Vermögens vermutlich Kenntnis hat (7 Ob 147/06b mwN; Konecny aaO Rz 5; Fucik/Rechberger aaO). Für beide Fälle fordert Art XLII Absatz 2, EGZPO ein privatrechtliches Interesse des Klägers.

15.) Ein privatrechtliches Interesse an der Ermittlung dieser Gegenstände ist dann zu verneinen, wenn dem Kläger diese genau bekannt sind (RIS-Justiz RS0034956), was hier zutrifft. Der Kläger bezeichnet selbst in seinem Rückstellungs/Herausgabebegehren einen Großteil des mitgenommenen Inventars, nämlich die (wertvollen) Einrichtungsgegenstände. Nach dem festgestellten Sachverhalt wurden weiters Haushaltsgegenstände von eher untergeordneter Bedeutung wie zB Töpfe, Handtücher verbracht. Im Akt findet sich als Blg ./J eine handschriftliche Inventarliste, die nach dem Vorbringen des Klägers (ON 7) diverse, ohne seine Zustimmung verbrachte Gegenstände auflistet, wie Geschirr, Gläser etc. Es ist daher davon auszugehen, dass dem Kläger das verbrachte Inventar hinreichend bekannt ist.

16.) Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO. Mangels Vorliegens eines Zwischenstreits hat der - im Verfahren unterlegene - Kläger die Kosten seiner Mitteilung über den Tod der Beklagten selbst zu tragen.

Textnummer

E88493

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0020OB00155.08W.0814.000

Im RIS seit

13.09.2008

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2016

Dokumentnummer

JJT_20080814_OGH0002_0020OB00155_08W0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0000354 Rechtssatz 22.09.1964Zivilrecht; Strafrecht
Die Miteigentümer einer Sache bleiben an die vereinbarte Benützungsregelung auch gegenüber dem Rechtsnachfolger eines Miteigentümers gebunden, es sei denn, die Benützungsregelung wäre auf die Person der derzeitigen Miteigentümer eingeschränkt worden. Der de …
RS0007484 Rechtssatz 31.03.1970Zivilrecht
Der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Begründung ist nur dann gegeben, wenn die Entscheidung gar nicht oder so unzureichend begründet ist, dass sie sich nicht überprüfen lässt.
RS0009664 Rechtssatz 18.06.1991Zivilrecht
Eine Benützungsvereinbarung liegt nur dann vor, wenn die Benützungsverhältnisse durch Zuweisung der gemeinschaftlichen Sache oder körperlich begrenzter Teile dieser Sache zur ausschließlichen Benützung durch einen Teilhaber dauernd oder zumindest für eine b …
RS0012112 Rechtssatz 14.09.1993Zivilrecht
Jeder Miteigentümer (auch wenn er nur die Minderheit der Anteile repräsentiert) ist berechtigt, eigenmächtige Eingriffe (auch eines anderen Miteigentümers) in das gemeinsame Eigentum mit der Eigentumsfreiheitsklage gegen der Störer - gerichtet auf Beseitigu …
RS0013211 Rechtssatz 28.08.1969Zivilrecht
Grenzen des Gebrauchsrechtes. Der Gebrauch ist nur soweit zulässig, als dadurch nicht der Gebrauch der anderen Miteigentümer gestört wird.
RS0013380 Rechtssatz 26.04.1977Zivilrecht; Strafrecht
Dem Mitbesitzer steht gegen den anderen Mitbesitzer die Besitzstörungsklage zu, wenn dieser den Besitz ganz an sich zieht.
RS0013384 Rechtssatz 20.01.1966Zivilrecht; Strafrecht
Auch ein Minderheitseigentümer kann die Beseitigung rechtswidriger Eingriffe nicht nur gegenüber Dritten, sondern auch gegenüber anderen Miteigentümern begehren ( abweichend von 5 Ob 317/63 ).
RS0013593 Rechtssatz 10.06.1959Zivilrecht; Strafrecht
An obligatorische, nicht verbücherte Benützungsrechte eines Miteigentümers ist der Rechtsnachfolger des anderen nicht gebunden.
RS0013598 Rechtssatz 08.11.1967Zivilrecht
Rechte und Pflichten aus einer Vereinbarung über die Benützungsregelung gehen im Zweifel nicht auf die Rechtsnachfolger der Miteigentümer über; hiezu bedürfte es einer ausdrücklichen Vereinbarung.
RS0013602 Rechtssatz 16.11.1955Zivilrecht
Eine zwischen Miteigentümern geschlossene Benützungsvereinbarung hat nur obligatorische Wirkung.
RS0013612 Rechtssatz 07.09.1955Zivilrecht
Grundsätzlich hat jeder Miteigentümer auf eine annähernd seinem Miteigentumsanteil entsprechende Nutzung der Sache dann Anspruch (vgl 1 Ob 451/54), wenn auch der persönliche Bedarf an einer solchen Nutzung gegeben ist.
RS0013614 Rechtssatz 02.09.1980Zivilrecht
Das durch ausdrückliche oder schlüssige Vereinbarung über den Gebrauch von Miteigentum begründete Dauerrechtsverhältnis zwischen den Miteigentümern wirkt wohl auch für und gegen einen Gesamtrechtsnachfolger eines Miteigentümers, in Ermangelung einer ausdrüc …
RS0013636 Rechtssatz 30.05.1951Zivilrecht
Das Gebrauchsrecht des einzelnen Miteigentümers bezieht sich grundsätzlich auf die ganze im Miteigentum stehende Sache und findet nur im Mitgebrauch der übrigen Miteigentümer seine Schranke. Wenn einer der Miteigentümer ohne Widerspruch der anderen die Sach …
RS0013638 Rechtssatz 17.09.1975Zivilrecht
Eine Benützungsregelung kann wie jede andere Vereinbarung auch durch schlüssiges Verhalten zustandekommen (MietSlg 25055).
RS0015591 Rechtssatz 30.12.1952Zivilrecht
Die Herrschaft des einzelnen Teilhabers einer gemeinsamen Sache erstreckt sich grundsätzlich nur auf seinen Anteil, als dessen wirklicher und vollständiger Eigentümer er anzusehen ist.
RS0034834 Rechtssatz 27.02.1985Zivilrecht
Der zweite Tatbestand des Art XLII Abs 1 EGZPO ist eine eigene Norm des materiellen Rechtes, die bei Vorliegen ihrer Voraussetzungen auch ohne sonstige rechtliche Verpflichtung zur Vermögensabgabe und Eidesleistung zwingt.
RS0034852 Rechtssatz 25.02.1986Zivilrecht
Wer von der Verheimlichung oder Verschweigung eines Vermögens oder von Schulden vermutlich Kenntnis hat, kann sogar ohne Bestand anderer materieller Verpflichtungen von jedem der ein privatrechtliches Interesse an der Ermittlung des Vermögens oder der Schul …
RS0034921 Rechtssatz 01.03.1950Zivilrecht
Im ersten Fall des Art XLII EGZPO ist das Klagebegehren auf eidliche Angabe des Vermögens, im zweiten Fall darauf zu richten, unter Eid anzugeben, was dem Gegner von der Verschweigung oder Verheimlichung des Vermögens bekannt ist. Voraussetzung beider Begeh …
RS0034956 Rechtssatz 17.06.1980Zivilrecht
Sind die zur beabsichtigten Erhebung der Klage notwendigen Umstände dem Kläger ohnehin bekannt, so fehlt es an einem privatrechtlichen Interesse an der Ermittlung des Vermögens oder des Schuldenstandes im Sinne des Art XLII Abs 2 EGZPO; der Kläger kann unmi …
RS0034986 Rechtssatz 30.10.1973Zivilrecht
Der keinesfalls ausdehnend auszulegende erste Anwendungsfall des Art XLII EGZPO begründet keinen neuen materiell - rechtlichen Anspruch auf Vermögensangabe, Rechnungslegung oder Auskunftserteilung; er setzt vielmehr voraus, dass eine solche Verpflichtung sc …
RS0040169 Rechtssatz 28.02.1989Zivilrecht
Behauptet die klagende Partei die Anwendbarkeit österreichischen Rechts und bleibt dieses Vorbringen in der Klagebeantwortung und im Rechtsmittelverfahren unbestritten, berief sich vielmehr die beklagte Partei selbst darin auf österreichisches Recht, liegt …
RS0104508 Rechtssatz 16.04.1996Zivilrecht
Benützungsregelungen können von den Miteigentümern einstimmig getroffen oder vom Außerstreitrichter (auch auf Antrag eines Minderheitseigentümers) begründet werden. Sie sind wichtige Veränderungen, für die jedoch nicht das - durch § 835 ABGB eingeschränkte …
RS0124236 Rechtssatz 14.08.2008Zivilrecht
Die Teilhaber haben im Innen- wie im Außenverhältnis anteiligen Sachbesitz.
RS0124237 Rechtssatz 14.08.2008Zivilrecht
Dem Eingriff eines Dritten fehlt die Eigenmacht schon dann, wenn nur ein Teilhaber den Eingriff gestattet hat.