Rechtssatz RS0104508
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0104508
Entscheidungsdatum
19.04.2018
Rechtssatz
Benützungsregelungen können von den Miteigentümern einstimmig getroffen oder vom Außerstreitrichter (auch auf Antrag eines Minderheitseigentümers) begründet werden. Sie sind wichtige Veränderungen, für die jedoch nicht das - durch § 835 ABGB eingeschränkte - Mehrheitsprinzip gilt, weil mit der Benützungsregelung über den Anteil der anderen verfügt wird, bei Ausübung der Miteigentumsrechte aber eine Majorisierung ausgeschlossen ist.Benützungsregelungen können von den Miteigentümern einstimmig getroffen oder vom Außerstreitrichter (auch auf Antrag eines Minderheitseigentümers) begründet werden. Sie sind wichtige Veränderungen, für die jedoch nicht das - durch Paragraph 835, ABGB eingeschränkte - Mehrheitsprinzip gilt, weil mit der Benützungsregelung über den Anteil der anderen verfügt wird, bei Ausübung der Miteigentumsrechte aber eine Majorisierung ausgeschlossen ist.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 2024/96t
Entscheidungstext OGH 16.04.1996 4 Ob 2024/96t
Veröff: SZ 69/90
- 5 Ob 20/01d
Entscheidungstext OGH 27.09.2001 5 Ob 20/01d
Auch; nur: Benützungsregelungen können von den Miteigentümern einstimmig getroffen werden. (T1)
Beisatz: Wie eine Benützungsvereinbarung ist auch eine Abänderung einer Benützungsvereinbarung nur einstimmig möglich. (T2)
- 5 Ob 156/02f
Entscheidungstext OGH 27.08.2002 5 Ob 156/02f
Auch; nur T1
- 2 Ob 155/08w
Entscheidungstext OGH 14.08.2008 2 Ob 155/08w
Auch; nur T1
- 2 Ob 119/13h
Entscheidungstext OGH 13.02.2014 2 Ob 119/13h
Auch; nur T1
- 5 Ob 169/16p
Entscheidungstext OGH 01.03.2017 5 Ob 169/16p
Auch; Beisatz: Voraussetzung für die Eintragungstauglichkeit einer Benützungsvereinbarung ist demnach die sachenrechtliche (Mit‑)Eigentümerstellung der Parteien. (T3)
- 4 Ob 73/18s
Entscheidungstext OGH 19.04.2018 4 Ob 73/18s
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104508
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2018
Dokumentnummer
JJR_19960416_OGH0002_0040OB02024_96T0000_001