1) Ein Mangel des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat sich ausführlich mit der in der Berufungsbeantwortung enthaltenen Beweisrüge auseinandergesetzt und in seiner Entscheidung nachvollziehbare Überlegungen zur Beweiswürdigung des Erstgerichts festgehalten (S 6 f des Berufungsurteils).
2) Richtig ist, dass der vor dem „Übergabsvertrag" abgeschlossene Mietvertrag die Klägerin nicht bindet, da er als Maßnahme der ordentlichen Verwaltung iSd § 833 ABGB der Zustimmung der Mehrheit - also auch der Zustimmung der Klägerin - bedurft hätte (Gamerith in Rummel, ABGB³ § 833 Rz 5 mwN; SZ 69/90 uva). Ein Ausnahmetatbestand liegt nicht vor: Dass mangels Übertragung der unbeschränkten Verfügungsmacht an den Bruder der Klägerin keine Vereinbarung getroffen wurde, die ihn zum Abschluss von Mietverträgen berechtigt hätte, blieb in der Revision unbekämpft. Ebensowenig sind die Voraussetzungen des § 837 dritter Satz ABGB gegeben, ist doch die Unkenntnis der Klägerin vom Abschluss des Mietvertrags festgestellt und hat sie auch nie den Anschein erweckt, ihr Bruder sei zum Abschluss eines Mietvertrags berechtigt. Der vom Hälfte- oder Miteigentümer ohne Bevollmächtigung durch die Eigentümergemeinschaft abgeschlossene Mietvertrag würde die übrigen Teilhaber daher nur binden, wenn sie nachträglich ausdrücklich oder konkludent zugestimmt hätten (1 Ob 36/00a; RIS-Justiz RS0013418). Das Vorliegen einer ausdrücklichen Zustimmung wurde nicht festgestellt. Gründe, die für eine konkludente Zustimmung der Klägerin sprechen könnten, werden in der Revision nicht aufgezeigt.2) Richtig ist, dass der vor dem „Übergabsvertrag" abgeschlossene Mietvertrag die Klägerin nicht bindet, da er als Maßnahme der ordentlichen Verwaltung iSd Paragraph 833, ABGB der Zustimmung der Mehrheit - also auch der Zustimmung der Klägerin - bedurft hätte (Gamerith in Rummel, ABGB³ Paragraph 833, Rz 5 mwN; SZ 69/90 uva). Ein Ausnahmetatbestand liegt nicht vor: Dass mangels Übertragung der unbeschränkten Verfügungsmacht an den Bruder der Klägerin keine Vereinbarung getroffen wurde, die ihn zum Abschluss von Mietverträgen berechtigt hätte, blieb in der Revision unbekämpft. Ebensowenig sind die Voraussetzungen des Paragraph 837, dritter Satz ABGB gegeben, ist doch die Unkenntnis der Klägerin vom Abschluss des Mietvertrags festgestellt und hat sie auch nie den Anschein erweckt, ihr Bruder sei zum Abschluss eines Mietvertrags berechtigt. Der vom Hälfte- oder Miteigentümer ohne Bevollmächtigung durch die Eigentümergemeinschaft abgeschlossene Mietvertrag würde die übrigen Teilhaber daher nur binden, wenn sie nachträglich ausdrücklich oder konkludent zugestimmt hätten (1 Ob 36/00a; RIS-Justiz RS0013418). Das Vorliegen einer ausdrücklichen Zustimmung wurde nicht festgestellt. Gründe, die für eine konkludente Zustimmung der Klägerin sprechen könnten, werden in der Revision nicht aufgezeigt.
3) Die Revisionswerberin bringt vor, ausgehend vom Ergebnis der erstinstanzlichen Vertragsauslegung, wonach die Absicht des Bruders der Klägerin auf eine Schenkung seines ideellen Hälfteanteils an der Liegenschaft gerichtet gewesen wäre, sei die Beklagte als außerbücherliche Erwerberin anzusehen. Dies rechtfertige, sie bereits ab dem Zeitpunkt des Abschlusses des Übergabsvertrags wie eine Miteigentümerin zu behandeln, hätte sie doch einen vertraglichen Übereignungsanspruch, auf Grund dessen sie die Einverleibung des Eigentumsrechts erwirken könnte, und sei ihr auch bereits der Besitz übergeben worden. Dazu ist auszuführen:
Wie bereits das Erstgericht darlegte, treten die Wirkungen eines Vertrags, mit dem (Mit-)Eigentum an einer Liegenschaft erworben wird, bereits mit dessen Abschluss ein, sofern die Liegenschaft oder Teile hievon bereits übergeben wurden (1 Ob 259/03z). Nach ständiger Rechtsprechung kann im Fall des Fehlens einer Gebrauchsordnung jeder Miteigentümer die Sache nach Willkür benützen (SZ 58/10; NZ 1987, 183; 1 Ob 556/93). Der Gebrauch findet nur im tatsächlichen Mitgebrauch des Miteigentümers Schranken (2 Ob 100/99s). Bis zur Erstellung einer Gebrauchsordnung, die entweder einvernehmlich oder durch Entscheidung des Außerstreitrichters erfolgen kann, benützte ein „außerbücherlicher Erwerber" eines Miteigentumsanteils eine Liegenschaft sohin nicht titellos, sondern als Ausfluss seines „außerbücherlichen Miteigentums". Im Fall der Schenkung des ideellen Hälfteanteils könnte die Beklagte diese Einwendung dem Räumungsbegehren wohl entgegenhalten.
Die Beklagte lässt bei ihren Ausführungen aber außer Acht, dass sie sich im Verfahren erster Instanz niemals auf eine Schenkung des ideellen Hälfteanteils berufen und niemals vorgebracht hat, der Wille des Bruders der Klägerin sei dahin gegangen, sich seines ideellen Hälfteanteils an der Liegenschaft (samt seines daraus resultierenden Benützungsrechts bzw seiner Wohnmöglichkeit im Hauptgebäude) gänzlich zu begeben. Im Einklang mit ihrem Prozessvorbringen, sie habe das Nebengebäude samt den „dazugehörigen Grundstücksteilen" geschenkt erhalten, gab sie vielmehr im Rahmen ihrer Parteieneinvernahme selbst ausdrücklich an, der Bruder der Klägerin habe ihr und dem gemeinsamen Kind im Nebengebäude eine Wohnung zur Verfügung stellen und das Kind „neben sich" aufwachsen sehen wollen. Die Beklagte leitete somit das von ihr behauptete Recht auf das Nebengebäude nicht daraus ab, nach Besitzeinräumung die Liegenschaft als qualifizierte Mitbesitzerin (§ 372 ABGB) bis zur Erstellung einer Gebrauchsordnung wie eine Eigentümerin benützen zu können. Vielmehr behauptete sie, sie sei durch den Übergabsvertrag in Verbindung mit der Besitzeinräumung und der nachträglichen Zustimmung der Klägerin zur Schenkung und Liegenschaftsteilung außerbücherliche Alleineigentümerin des Nebengebäudes geworden. Das nachträgliche Einverständnis der Klägerin ließ sich im Verfahren jedoch nicht erweisen.Die Beklagte lässt bei ihren Ausführungen aber außer Acht, dass sie sich im Verfahren erster Instanz niemals auf eine Schenkung des ideellen Hälfteanteils berufen und niemals vorgebracht hat, der Wille des Bruders der Klägerin sei dahin gegangen, sich seines ideellen Hälfteanteils an der Liegenschaft (samt seines daraus resultierenden Benützungsrechts bzw seiner Wohnmöglichkeit im Hauptgebäude) gänzlich zu begeben. Im Einklang mit ihrem Prozessvorbringen, sie habe das Nebengebäude samt den „dazugehörigen Grundstücksteilen" geschenkt erhalten, gab sie vielmehr im Rahmen ihrer Parteieneinvernahme selbst ausdrücklich an, der Bruder der Klägerin habe ihr und dem gemeinsamen Kind im Nebengebäude eine Wohnung zur Verfügung stellen und das Kind „neben sich" aufwachsen sehen wollen. Die Beklagte leitete somit das von ihr behauptete Recht auf das Nebengebäude nicht daraus ab, nach Besitzeinräumung die Liegenschaft als qualifizierte Mitbesitzerin (Paragraph 372, ABGB) bis zur Erstellung einer Gebrauchsordnung wie eine Eigentümerin benützen zu können. Vielmehr behauptete sie, sie sei durch den Übergabsvertrag in Verbindung mit der Besitzeinräumung und der nachträglichen Zustimmung der Klägerin zur Schenkung und Liegenschaftsteilung außerbücherliche Alleineigentümerin des Nebengebäudes geworden. Das nachträgliche Einverständnis der Klägerin ließ sich im Verfahren jedoch nicht erweisen.
Der erstmals in der Berufungsbeantwortung enthaltene Hinweis, der Geschenkgeber hätte „klarerweise" über seine ideellen Miteigentumsanteile verfügen können, sodass die Schenkung infolge tatsächlicher Übergabe auch ohne Notariatsakt gültig sei, stellt - sofern darin eine Aussage zum Willen des Geschenkgebers zu erblicken ist - jedenfalls eine unzulässige Neuerung dar.
Die vom Erstgericht vorgenommene Auslegung des Übergabsvertrags als Schenkung des ideellen Hälfteanteils kann das eine solche Auslegung erst ermöglichende Vorbringen der Beklagten nicht ersetzen.
4) Die von der Revision ins Treffen geführte Entscheidung SZ 50/141 betrifft einen anders gelagerten Sachverhalt: Auf die Zusage des Erwerbs eines Miteigentumsanteils an einer Liegenschaft hin erfolgte der Ausbau einer auf der Liegenschaft befindlichen Wohnung. Daraus wurde eine Benützungsregelung abgeleitet, die der Räumungsklage erfolgreich entgegengehalten werden konnte. Bei dem im Zusammenhang mit dem Zitat dieser Entscheidung erstmals in der Revision erstatteten Vorbringen, auch die Beklagte habe diverse Aufwendungen auf die Liegenschaft getätigt, handelt es sich um eine unbeachtliche Neuerung.
5) Ein Miteigentümer ist berechtigt, ungerechtfertigte Eingriffe in das gemeinsame Eigentum gegen jeden - auch gegen einen anderen Miteigentümer - geltend zu machen (SZ 51/56; Gamerith aaO, § 829 Rz 4 mwN). Davon hat die Klägerin rechtmäßig Gebrauch gemacht.5) Ein Miteigentümer ist berechtigt, ungerechtfertigte Eingriffe in das gemeinsame Eigentum gegen jeden - auch gegen einen anderen Miteigentümer - geltend zu machen (SZ 51/56; Gamerith aaO, Paragraph 829, Rz 4 mwN). Davon hat die Klägerin rechtmäßig Gebrauch gemacht.
Mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision als unzulässig zurückzuweisen.Mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die Revision als unzulässig zurückzuweisen.