Gemäß § 833 erster Satz ABGB kommt der Besitz der gemeinschaftlichen Sache allen Teilhabern insgesamt zu. Jeder Miteigentümer kann demnach bei Fehlen einer Gebrauchsordnung die Sache nach Willkür benützen; sein Gebrauchsrecht bezieht sich grundsätzlich auf die gesamte Sache und findet nur im Mitgebrauch der übrigen Teilhaber seine Schranke (SZ 58/10; EvBl. 1980/44; NZ 1987, 183; Gamerith in Rummel, ABGB2, Rz 4 zu § 828 und Rz 1 zu § 833 uva). Eine Benützungsregelung unter Miteigentümern ist die Zuweisung der gemeinschaftlichen Sache oder ihrer körperlichen begrenzten Teile zur ausschließlichen oder gemeinsamen, auf Dauer oder mindestens auf längere Zeit gedachten Benützung an die Teilhaber und die allfällige Festsetzung einer Entgeltleistung für eine ihren Anteil übersteigende Benützung. Eine gerichtliche Benützungsregelung im außerstreitigen Verfahren ist grundsätzlich nur zulässig, wenn keine bindende Vereinbarung entgegensteht (Gamerith aaO Rz 5 zu § 835, MietSlg. 39.056). Bei Prüfung der Frage, ob eine Benützungsregelung im Verfahren außer Streitsachen erfolgen kann, ist allerdings stets von den Behauptungen des Antragstellers auszugehen, nicht von den Einwendungen des Antragsgegners. Der vorliegende Antrag kann nur dahin verstanden werden, daß ihm das Fehlen einer bindenden vertraglichen Benützungsregelung zu unterstellen ist. Sollte sich im Verfahren ergeben, daß eine bindende Benützungsregelung getroffen wurde, die auch weiterhin wirksam ist (hiezu weiter unten), wäre deshalb der Antrag nicht wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückzuweisen, sondern abzuweisen (Gamerith aaO Rz 11 zu § 835). Es mangelt nun tatsächlich an Feststellungen des Erstgerichtes, die das Vorliegen einer Benützungsvereinbarung bejahen oder verneinen. Hiezu ist zu bemerken, daß eine Benützungsvereinbarung durchaus auch stillschweigend zustandekommen kann, weil insbesondere eine jahrelange, unwidersprochen gehandhabte Übung aller Miteigentümer ein schlüssiges Verhalten im Sinne des § 863 ABGB darstellt, das als Abschluß einer Benützungsvereinbarung gewertet werden kann (vgl. MietSlg. 41.032). Im Regelfall ist davon auszugehen, daß die Benützung einer Wohnung (hier: des abgesondert errichteten Hauses L***** 33a, welches von Helga F***** und deren Familie bewohnt wird) durch einen Miteigentümer des Hauses auf einer mit den übrigen Miteigentümern getroffenen Benützungsvereinbarung beruht (MietSlg 41.033). Nun hat das Erstgericht lediglich festgestellt, wie die Benützungsverhältnisse derzeit sind, nicht aber, ob der faktische Gebrauch auf eine Vereinbarung (wenn auch nur aufgrund eines schlüssigen Verhaltens) zurückzuführen ist. Es wurden auch keine Feststellungen dahin getroffen, ob eine allfällige Benützungsvereinbarung, die ein Dauerrechtsverhältnis darstellt, zur Auflösung gebracht wurde, und aus welchen Gründen dies allenfalls geschehen wäre. Es ist der erstinstanzlichen Entscheidung zwar zu entnehmen, daß Rudolf D***** lärmerregende Reparaturen auf der gemeinsamen Liegenschaft durchführt, ohne Zustimmung der übrigen Miteigentümer eine hydraulische Hebebühne für Kraftfahrzeuge aufstellen ließ, dadurch die Einfahrt in eine Garage der Helga F***** unmöglich machte, einen Schranken errichtete, um die Hofdurchfahrt zu verhindern, und daß er sich rücksichtslos und egoistisch gegenüber den Miteigentümern verhalten habe, sowie daß er und seine Mutter schwer zerstritten seien (AS 155 bis 159), was aber Feststellungen nicht entbehrlich macht, ob Helga F***** bzw. Ludmilla D***** eine Benützungsvereinbarung (stillschweigend) eingegangen sind, und vor allem auch, ob sie die vom Erstgericht festgestellten und soeben angeführten Tatsachen zum Anlaß genommen haben, um die allenfalls bestehende Benützungsvereinbarung zur Auflösung zu bringen. Im Zweifel wird aber schon im Antrag an den Außerstreitrichter auf Benützungsregelung eine außerordentliche Kündigung der allenfalls bestandenen Benützungsvereinbarung zu erblicken sein. In rechtlicher Hinsicht müßte eine Wertung dahin vorgenommen werden, ob die von Helga F***** bzw. Ludmilla D***** behaupteten, allenfalls noch zu ergänzenden Vorfälle wichtige Gründe für die Auflösung des Dauerrechtsverhältnisses darstellten (das von Ludmilla D***** behauptete und festgestellte Verhalten ihres Sohnes stellt zweifellos einen wichtigen Grund zur Vertragsauflösung dar) und sohin die allenfalls bisher bestandene Benützungsvereinbarung unzumutbar erscheinen ließen (vgl. MietSlg. 39.056; SZ 53/24; MietSlg. 37.057; Gamerith in Rummel, aaO).Gemäß Paragraph 833, erster Satz ABGB kommt der Besitz der gemeinschaftlichen Sache allen Teilhabern insgesamt zu. Jeder Miteigentümer kann demnach bei Fehlen einer Gebrauchsordnung die Sache nach Willkür benützen; sein Gebrauchsrecht bezieht sich grundsätzlich auf die gesamte Sache und findet nur im Mitgebrauch der übrigen Teilhaber seine Schranke (SZ 58/10; EvBl. 1980/44; NZ 1987, 183; Gamerith in Rummel, ABGB2, Rz 4 zu Paragraph 828 und Rz 1 zu Paragraph 833, uva). Eine Benützungsregelung unter Miteigentümern ist die Zuweisung der gemeinschaftlichen Sache oder ihrer körperlichen begrenzten Teile zur ausschließlichen oder gemeinsamen, auf Dauer oder mindestens auf längere Zeit gedachten Benützung an die Teilhaber und die allfällige Festsetzung einer Entgeltleistung für eine ihren Anteil übersteigende Benützung. Eine gerichtliche Benützungsregelung im außerstreitigen Verfahren ist grundsätzlich nur zulässig, wenn keine bindende Vereinbarung entgegensteht (Gamerith aaO Rz 5 zu Paragraph 835,, MietSlg. 39.056). Bei Prüfung der Frage, ob eine Benützungsregelung im Verfahren außer Streitsachen erfolgen kann, ist allerdings stets von den Behauptungen des Antragstellers auszugehen, nicht von den Einwendungen des Antragsgegners. Der vorliegende Antrag kann nur dahin verstanden werden, daß ihm das Fehlen einer bindenden vertraglichen Benützungsregelung zu unterstellen ist. Sollte sich im Verfahren ergeben, daß eine bindende Benützungsregelung getroffen wurde, die auch weiterhin wirksam ist (hiezu weiter unten), wäre deshalb der Antrag nicht wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückzuweisen, sondern abzuweisen (Gamerith aaO Rz 11 zu Paragraph 835,). Es mangelt nun tatsächlich an Feststellungen des Erstgerichtes, die das Vorliegen einer Benützungsvereinbarung bejahen oder verneinen. Hiezu ist zu bemerken, daß eine Benützungsvereinbarung durchaus auch stillschweigend zustandekommen kann, weil insbesondere eine jahrelange, unwidersprochen gehandhabte Übung aller Miteigentümer ein schlüssiges Verhalten im Sinne des Paragraph 863, ABGB darstellt, das als Abschluß einer Benützungsvereinbarung gewertet werden kann vergleiche MietSlg. 41.032). Im Regelfall ist davon auszugehen, daß die Benützung einer Wohnung (hier: des abgesondert errichteten Hauses L***** 33a, welches von Helga F***** und deren Familie bewohnt wird) durch einen Miteigentümer des Hauses auf einer mit den übrigen Miteigentümern getroffenen Benützungsvereinbarung beruht (MietSlg 41.033). Nun hat das Erstgericht lediglich festgestellt, wie die Benützungsverhältnisse derzeit sind, nicht aber, ob der faktische Gebrauch auf eine Vereinbarung (wenn auch nur aufgrund eines schlüssigen Verhaltens) zurückzuführen ist. Es wurden auch keine Feststellungen dahin getroffen, ob eine allfällige Benützungsvereinbarung, die ein Dauerrechtsverhältnis darstellt, zur Auflösung gebracht wurde, und aus welchen Gründen dies allenfalls geschehen wäre. Es ist der erstinstanzlichen Entscheidung zwar zu entnehmen, daß Rudolf D***** lärmerregende Reparaturen auf der gemeinsamen Liegenschaft durchführt, ohne Zustimmung der übrigen Miteigentümer eine hydraulische Hebebühne für Kraftfahrzeuge aufstellen ließ, dadurch die Einfahrt in eine Garage der Helga F***** unmöglich machte, einen Schranken errichtete, um die Hofdurchfahrt zu verhindern, und daß er sich rücksichtslos und egoistisch gegenüber den Miteigentümern verhalten habe, sowie daß er und seine Mutter schwer zerstritten seien (AS 155 bis 159), was aber Feststellungen nicht entbehrlich macht, ob Helga F***** bzw. Ludmilla D***** eine Benützungsvereinbarung (stillschweigend) eingegangen sind, und vor allem auch, ob sie die vom Erstgericht festgestellten und soeben angeführten Tatsachen zum Anlaß genommen haben, um die allenfalls bestehende Benützungsvereinbarung zur Auflösung zu bringen. Im Zweifel wird aber schon im Antrag an den Außerstreitrichter auf Benützungsregelung eine außerordentliche Kündigung der allenfalls bestandenen Benützungsvereinbarung zu erblicken sein. In rechtlicher Hinsicht müßte eine Wertung dahin vorgenommen werden, ob die von Helga F***** bzw. Ludmilla D***** behaupteten, allenfalls noch zu ergänzenden Vorfälle wichtige Gründe für die Auflösung des Dauerrechtsverhältnisses darstellten (das von Ludmilla D***** behauptete und festgestellte Verhalten ihres Sohnes stellt zweifellos einen wichtigen Grund zur Vertragsauflösung dar) und sohin die allenfalls bisher bestandene Benützungsvereinbarung unzumutbar erscheinen ließen vergleiche MietSlg. 39.056; SZ 53/24; MietSlg. 37.057; Gamerith in Rummel, aaO).
Der Rekurs der Ludmilla D***** und der Helga F***** gegen den Aufhebungsbeschluß des Rekursgerichtes erweist sich sohin als nicht berechtigt.