Die Revision ist im Sinn einer Aufhebung der Entscheidungen der Untergerichte berechtigt.
Da die eheliche Lebensgemeinschaft der Streitteile während der letzten Jahre ihres Bestehens einvernehmlich dahin gestaltet worden war, daß die Klägerin den Haushalt führt und keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, besteht ihr voller Unterhaltsanspruch nach Auflösung der häuslichen Gemeinschaft gemäß § 94 Abs.2 Satz 2 ABGB unverändert weiter. Sinn dieser Bestimmung war ja vor allem, jene Frauen in ihrem Unterhaltsanspruch zu schützen, die von ihrem Mann nach jahrelanger Versorgung des Haushaltes alleingelassen werden. Ob die Beklagte einem Erwerb nachgehen könnte, ist daher ohne Belang. Sie braucht sich nicht auf die Möglichkeit der eigenen Erwerbsmöglichkeit verweisen zu lassen (EvBl 1978/64 ua). Auf einen Verwirkungstatbestand hat sich der Beklagte nicht berufen. Der Unterhaltsanspruch der Klägerin besteht daher dem Grunde nach jedenfalls zu Recht.Da die eheliche Lebensgemeinschaft der Streitteile während der letzten Jahre ihres Bestehens einvernehmlich dahin gestaltet worden war, daß die Klägerin den Haushalt führt und keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, besteht ihr voller Unterhaltsanspruch nach Auflösung der häuslichen Gemeinschaft gemäß Paragraph 94, Absatz 2, Satz 2 ABGB unverändert weiter. Sinn dieser Bestimmung war ja vor allem, jene Frauen in ihrem Unterhaltsanspruch zu schützen, die von ihrem Mann nach jahrelanger Versorgung des Haushaltes alleingelassen werden. Ob die Beklagte einem Erwerb nachgehen könnte, ist daher ohne Belang. Sie braucht sich nicht auf die Möglichkeit der eigenen Erwerbsmöglichkeit verweisen zu lassen (EvBl 1978/64 ua). Auf einen Verwirkungstatbestand hat sich der Beklagte nicht berufen. Der Unterhaltsanspruch der Klägerin besteht daher dem Grunde nach jedenfalls zu Recht.
Grundsätzlich ist der gesamte angemessene Unterhalt dem geschiedenen oder sonst getrennt lebenden unterhaltsberechtigten Ehegatten in Geld zuzusprechen. Diese Vorgangsweise dient der Klärung der Verhältnisse, weil der Unterhaltsberechtigte nur dann gänzlich frei über den ihm zustehenden Unterhaltsbeitrag verfügen kann und nicht genötigt ist, im Fall des Ausbleibens "freiwilliger" Unterhaltsleistungen erneut eine Unterhaltsklage einzubringen. Hier hat sich die Klägerin aber ausdrücklich damit einverstanden erklärt, daß der Beklagte Naturalunterhalt in Form der Begleichung der Wohnungskosten im weiteren Sinn erbringt, wie in der Formulierung ihres Klagebegehrens deutlich zum Ausdruck kommt (vgl 6 Ob 700/90 = teilweise EFSlg 64.326, 64.353). Ein Zuspruch in der begehrten Form kommt allerdings wegen der Unbestimmtheit und mangelnden Exequierbarkeit nicht in Frage. Das Begehren ist, wie das Gericht zweiter Instanz zutreffend erkannt hat, vielmehr dahin zu verstehen, daß die Klägerin unter der Voraussetzung, daß der Beklagte die angeführten Naturalleistungen erbringt, einen (zusätzlichen) Geldunterhalt in der begehrten Höhe zu erhalten hat. Die Klägerin nimmt daher selbst das Risiko auf sich, für den Fall der Einstellung der Naturalleistungen des Beklagten, die die Grundlage der Bemessung des Geldunterhaltsanspruches in diesem Verfahren sind und in den Entscheidungsgründen dargestellt werden, abermals eine Unterhaltsklage einbringen zu müssen. An der Formulierung des Spruches des Gerichtes zweiter Instanz, der die Naturalleistungen nicht eigens anführt, ist daher nichts auszusetzen.Grundsätzlich ist der gesamte angemessene Unterhalt dem geschiedenen oder sonst getrennt lebenden unterhaltsberechtigten Ehegatten in Geld zuzusprechen. Diese Vorgangsweise dient der Klärung der Verhältnisse, weil der Unterhaltsberechtigte nur dann gänzlich frei über den ihm zustehenden Unterhaltsbeitrag verfügen kann und nicht genötigt ist, im Fall des Ausbleibens "freiwilliger" Unterhaltsleistungen erneut eine Unterhaltsklage einzubringen. Hier hat sich die Klägerin aber ausdrücklich damit einverstanden erklärt, daß der Beklagte Naturalunterhalt in Form der Begleichung der Wohnungskosten im weiteren Sinn erbringt, wie in der Formulierung ihres Klagebegehrens deutlich zum Ausdruck kommt vergleiche 6 Ob 700/90 = teilweise EFSlg 64.326, 64.353). Ein Zuspruch in der begehrten Form kommt allerdings wegen der Unbestimmtheit und mangelnden Exequierbarkeit nicht in Frage. Das Begehren ist, wie das Gericht zweiter Instanz zutreffend erkannt hat, vielmehr dahin zu verstehen, daß die Klägerin unter der Voraussetzung, daß der Beklagte die angeführten Naturalleistungen erbringt, einen (zusätzlichen) Geldunterhalt in der begehrten Höhe zu erhalten hat. Die Klägerin nimmt daher selbst das Risiko auf sich, für den Fall der Einstellung der Naturalleistungen des Beklagten, die die Grundlage der Bemessung des Geldunterhaltsanspruches in diesem Verfahren sind und in den Entscheidungsgründen dargestellt werden, abermals eine Unterhaltsklage einbringen zu müssen. An der Formulierung des Spruches des Gerichtes zweiter Instanz, der die Naturalleistungen nicht eigens anführt, ist daher nichts auszusetzen.
Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes wirkt sich der durch das Bewohnen der Ehewohnung bewirkte Unterhaltsbedarf des Unterhaltsberechtigten auf die Bemessung der Höhe des zu leistenden Geldunterhaltes aus. Trägt der Unterhaltsverpflichtete die Kosten der Wohnung, dann vermindert sich wegen der Deckung eines Teiles der Lebensbedürfnisse der Geldanspruch des Unterhaltsberechtigten (EvBl 1993/161 mwN). Die vom Beklagten allein erbrachten Darlehensrückzahlungen, die mit der Anschaffung der Wohnung zusammenhängen, kommen derzeit allein der Klägerin zur Deckung ihrer Unterhaltsbedürfnisse zugute. Es erscheint daher keineswegs unangemessen, etwa die Hälfte dieser Rückzahlungsraten für das Eigenmittelersatzdarlehen von monatlich S 489,-- und der Annuitätszahlungen, die in den vom Erstgericht mit S 8.058,-- bzw S 7.983,-- bzw S 7.242,-- festgestellten "Wohnungskosten" enthalten sein dürften, als Naturalunterhalt zu werten. Insoweit wird die Anrechnung dieser Zahlungen zur Hälfte, wie dies vom Erstgericht vorgenommen wurde, vom Beklagten auch nicht weiter bekämpft, sondern selbst in dieser Form in seiner Revision vorgeschlagen.
Die Heizungskosten, die sonstigen Betriebskosten, die Fernseh- und Rundfunkgebühr und die Telefonkosten (soweit und solange sie vom Beklagten gezahlt wurden) muß sich der Beklagte entgegen der Ansicht der Untergerichte aber nicht auf seine Person anteilig anrechnen lassen, weil er die Wohnung nicht mehr benützt (vgl ebenfalls EvBl 1993/161; 6 Ob 700/90). Sie stellen zur Gänze Naturalunterhalt für die Klägerin dar (7 Ob 607/94; 7 Ob 629/94) und sind somit zur Gänze vom Geldunterhalt abzuziehen. Bei den Kosten für die Haushaltsversicherung wird zu beachten sein, daß der Beklagte selbst nur eine Anrechnung zur Hälfte vornimmt (vgl AS 258), sodaß insoweit auch nur ein Abzug zur Hälfte in Frage kommen wird.Die Heizungskosten, die sonstigen Betriebskosten, die Fernseh- und Rundfunkgebühr und die Telefonkosten (soweit und solange sie vom Beklagten gezahlt wurden) muß sich der Beklagte entgegen der Ansicht der Untergerichte aber nicht auf seine Person anteilig anrechnen lassen, weil er die Wohnung nicht mehr benützt vergleiche ebenfalls EvBl 1993/161; 6 Ob 700/90). Sie stellen zur Gänze Naturalunterhalt für die Klägerin dar (7 Ob 607/94; 7 Ob 629/94) und sind somit zur Gänze vom Geldunterhalt abzuziehen. Bei den Kosten für die Haushaltsversicherung wird zu beachten sein, daß der Beklagte selbst nur eine Anrechnung zur Hälfte vornimmt vergleiche AS 258), sodaß insoweit auch nur ein Abzug zur Hälfte in Frage kommen wird.
Sowohl die für die Wohnungsanschaffung getätigten Rückzahlungen als auch die sonstigen Zahlungen des Beklagten zugunsten der Klägerin sind nicht von der Bemessungsgrundlage abzuziehen - wie dies von der Rechtsprechung in jenen Fällen vorgenommen wird, in denen der Unterhaltspflichtige für sich selbst existenznotwendige Sonderauslagen hat oder Rückzahlungen aus ehedem gemeinsam aufgenommenen Krediten leistet, die nichts mit Naturalunterhalt für den unterhaltsberechtigten Partner zu tun haben - , sondern vom sich aus der (vollen) Bemessungsgrundlage errechnenden Geldunterhaltsanspruch, weil sie ja als Naturalunterhaltsleistung den Geldunterhaltsanspruch mindern. Die in der Revisionsbeantwortung zitierte Entscheidung 1 Ob 514/94, in der die Wohnungskosten im Unterschied zur oben zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes von der Unterhaltsbemessungsgrundlage abgezogen wurden, betraf einen doch anders gelagerten, besonderen Sachverhalt und vermag daher an der Beurteilung des vorliegenden Falles nichts zu ändern.
Da sich aus den Feststellungen der Untergerichte nicht ergibt, aus welchen Beträgen sich die "Wohnungskosten" zusammensetzen, kann nicht abschließend beurteilt werden, welche Beträge zur Hälfte und welche zur Gänze als Naturalunterhalt zu werten und daher vom Geldunterhalt abzuziehen sind. Im fortgesetzten Verfahren wird daher aufzuschlüsseln und entsprechend detailliert festzustellen sein, welcher Betrag auf die Heizungskosten entfällt und wie sich die monatlichen Vorschreibungen seitens der Hausverwaltung sonst noch zusammensetzen (Darlehensrückzahlungen, Betriebskosten, Sonstiges?).
Hinsichtlich der Telefonkosten ist dem Gericht zweiter Instanz insofern eine Aktenwidrigkeit unterlaufen, als es davon ausging, der Beklagte habe seit 1.1.1993 überhaupt keine Telefonkosten mehr bezahlt. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes beglich der Beklagte vielmehr diese Kosten - wenn auch offenbar im Nachhinein - bis einschließlich Juni 1993 zur Gänze. Sie betrugen innerhalb der ersten sechs Monate des Jahres 1993 insgesamt S 4.656,40, somit S 776,-- im Monatsschnitt. Während dieser Zeit minderte sich daher der Unterhaltsanspruch der Klägerin um diesen Betrag. Erst ab 1.7.1993 bilden die Telefongebühren, weil sie ab nun von der Klägerin getragen werden, keinen Abzugsposten mehr. Dies werden die Untergerichte im fortgesetzten Verfahren in Form einer Staffelung der Unterhaltsbeiträge für den genannten Zeitraum zu berücksichtigen haben.
Der Revision ist weiters dahin beizupflichten, daß es unrichtig ist, eine einmalige finanzielle Zuwendung, von der ungewiß ist, ob sie jemals wieder ausbezahlt wird, nicht nur in jenem Jahr, in dem sie ausbezahlt wurde, sondern zeitlich unbefristet in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Dies würde vielmehr voraussetzen, daß der Beklagte auch in Hinkunft pro Jahr zusätzlich eine außerordentliche Zuwendung in etwa gleichbleibender Höhe erhält. Die Aufteilung einmaliger Zahlungen ist stets nach den Umständen und Lebensverhältnissen des konkreten Einzelfalles angemessen vorzunehmen. Anders als etwa bei Abfertigungen und sonstigen Beträgen, die als Überbrückungshilfe dienen und nach Monatsentgelten bemessen werden, wurde hier ein relativ geringfügiger Betrag, der keinen Versorgungs-, sondern eher Geschenkscharakter hat, aus einem bestimmten äußeren Anlaß einmalig ausbezahlt. Es erscheint daher angemessen, diesen Betrag (nur) in jenem Monat (zur Gänze) in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, in welchem er dem Unterhaltspflichtigen zugutekam und dementsprechend für diesen Monat einen erhöhten Unterhaltsbeitrag festzusetzen. Da das Jahr 1993 aber längst verstrichen ist, kann es dem Beklagten auch nicht schaden, wenn dieser Betrag von S 10.000,-- auf die monatliche durchschnittliche Bemessungsgrundlage für 1993 aufgeteilt wird. Eine fortlaufende Berücksichtigung in der Bemessungsgrundlage auch für die Zeit nach 1993 kommt aber nach dem derzeitigen Akteninhalt nicht in Betracht, da es sich ja um einen einmaligen Bezug handelte.
Letztlich werden die Untergerichte bei der neuerlichen Unterhaltsbemessung innerhalb des noch angefochtenen, von den Parteien vorgegebenen Rahmens zu berücksichtigen haben, daß die Erbringung von Naturalleistungen bei bestehender Verpflichtung zur Geldzahlung die in Geld zu erbringende Unterhaltsleistung nur dann zu vermindern vermag, wenn dadurch die Unterhaltsbedürfnisse des Unterhaltsberechtigten in einem Maß und in einer Art gedeckt sind, daß der Unterhaltsberechtigte zur Bestreitung seines vollständigen Unterhalts nur noch eines geringeren als des festgesetzten Geldbetrages bedarf. Würde sich also ein Geldunterhalt ergeben, der nur in einem solchen Maß über dem grundsätzlich als Naturalunterhalt anzurechnenden Betrag für Kreditrückzahlungen bezüglich einer Ehewohnung liegt, weil beispielsweise eine luxuriöse Ehewohnung beibehalten wird (oder gemäß § 97 ABGB beibehalten werden muß), dann bedarf der jeweils Unterhaltsberechtigten eben eines höheren Geldbetrages, um seinen vollständigen Unterhalt decken zu können (EvBl 1993/161). Eine abschließende Beurteilung wird aber auch in dieser Richtung erst möglich sein, wenn feststeht, welche Zahlungen des Beklagten auf Kreditverbindlichkeiten und welche Zahlungen auf sonstige Lebenserhaltungskosten der Klägerin, die sie ja in gewisser Weise steuern kann, entfallen.Letztlich werden die Untergerichte bei der neuerlichen Unterhaltsbemessung innerhalb des noch angefochtenen, von den Parteien vorgegebenen Rahmens zu berücksichtigen haben, daß die Erbringung von Naturalleistungen bei bestehender Verpflichtung zur Geldzahlung die in Geld zu erbringende Unterhaltsleistung nur dann zu vermindern vermag, wenn dadurch die Unterhaltsbedürfnisse des Unterhaltsberechtigten in einem Maß und in einer Art gedeckt sind, daß der Unterhaltsberechtigte zur Bestreitung seines vollständigen Unterhalts nur noch eines geringeren als des festgesetzten Geldbetrages bedarf. Würde sich also ein Geldunterhalt ergeben, der nur in einem solchen Maß über dem grundsätzlich als Naturalunterhalt anzurechnenden Betrag für Kreditrückzahlungen bezüglich einer Ehewohnung liegt, weil beispielsweise eine luxuriöse Ehewohnung beibehalten wird (oder gemäß Paragraph 97, ABGB beibehalten werden muß), dann bedarf der jeweils Unterhaltsberechtigten eben eines höheren Geldbetrages, um seinen vollständigen Unterhalt decken zu können (EvBl 1993/161). Eine abschließende Beurteilung wird aber auch in dieser Richtung erst möglich sein, wenn feststeht, welche Zahlungen des Beklagten auf Kreditverbindlichkeiten und welche Zahlungen auf sonstige Lebenserhaltungskosten der Klägerin, die sie ja in gewisser Weise steuern kann, entfallen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs.1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.