Rechtssatz RS0009776
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0009776
Entscheidungsdatum
22.12.2010
Rechtssatz
Vorrangiges Ziel des § 94 Abs 2 Satz 2 ABGB ist der Schutz der Frauen in ihrem Unterhaltsanspruch, die von ihren Männern nach jahrelanger Betreuung der Kinder und Versorgung des Haushaltes allein gelassen werden. Von diesen Frauen darf nicht verlangt werden, dass sie nach Auflösung des gemeinsamen Haushaltes einem eigenen Erwerb nachgehen und für den Unterhalt selbst sorgen.Vorrangiges Ziel des Paragraph 94, Absatz 2, Satz 2 ABGB ist der Schutz der Frauen in ihrem Unterhaltsanspruch, die von ihren Männern nach jahrelanger Betreuung der Kinder und Versorgung des Haushaltes allein gelassen werden. Von diesen Frauen darf nicht verlangt werden, dass sie nach Auflösung des gemeinsamen Haushaltes einem eigenen Erwerb nachgehen und für den Unterhalt selbst sorgen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 642/77
Entscheidungstext OGH 06.09.1977 5 Ob 642/77
Veröff: EvBl 1978/64 S 182
- 5 Ob 671/77
Entscheidungstext OGH 25.10.1977 5 Ob 671/77
- 4 Ob 566/80
Entscheidungstext OGH 25.11.1980 4 Ob 566/80
Veröff: EFSlg 35170
- 1 Ob 663/82
Entscheidungstext OGH 15.09.1982 1 Ob 663/82
- 7 Ob 550/95
Entscheidungstext OGH 10.05.1995 7 Ob 550/95
- 4 Ob 2019/96g
Entscheidungstext OGH 29.05.1996 4 Ob 2019/96g
Beisatz: Ist die Frau, um nicht zugrundezugehen, dazu gezwungen, eine Beschäftigung anzunehmen, dann soll damit nicht der Unterhaltsschuldner entlastet werden. (T1) Veröff: SZ 69/129
- 9 Ob 226/99x
Entscheidungstext OGH 01.09.1999 9 Ob 226/99x
Beisatz: Ausgenommen sind lediglich Missbrauchsfälle. (T2)
- 1 Ob 108/01s
Entscheidungstext OGH 29.05.2001 1 Ob 108/01s
Auch; Beis wie T1
- 9 Ob 147/03p
Entscheidungstext OGH 21.01.2004 9 Ob 147/03p
Beis wie T2
- 6 Ob 311/05m
Entscheidungstext OGH 26.01.2006 6 Ob 311/05m
Ähnlich; Beisatz: Hier: Eigeneinkommen des nach § 66 EheG unterhaltsberechtigten Ehegatten, das dieser nur aus Not wegen Unterhaltsverletzungen des anderen Ehegatten erzielen muss, mindert den Unterhaltsanspruch nicht. (T3)
- 5 Ob 189/08t
Entscheidungstext OGH 23.09.2008 5 Ob 189/08t
Vgl; Beisatz: Die Rechtsansicht, auf der Grundlage des § 94 Abs 2 zweiter Satz ABGB sei das (wenngleich zeitlich intensive) Hobby der Beklagten nicht in Geld zu bewerten und diese sei damit nicht auf die Tätigkeit einer landwirtschaftlichen Facharbeiterin „anzuspannen", steht mit höchstgerichtlicher Judikatur nicht im Widerspruch. (T4)
- 1 Ob 134/09a
Entscheidungstext OGH 13.10.2009 1 Ob 134/09a
Vgl auch
- 9 Ob 67/10h
Entscheidungstext OGH 22.12.2010 9 Ob 67/10h
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0009776
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2011
Dokumentnummer
JJR_19770906_OGH0002_0050OB00642_7700000_002