Die Revision ist nicht berechtigt.
Bei der Überprüfung der Zulässigkeit der Revision ist davon auszugehen, daß durch § 502 Abs 2 Z 1 ZPO eine Anfechtung der Entscheidung zweiter Instanz ausgeschlossen wird, soweit Verfahren und Entscheidung die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche zum Gegenstand haben. Die Revision ist aber dann zulässig, wenn die Anfechtung die Entscheidung den Grund des Anspruches oder verfahrensrechtliche Voraussetzungen betrifft. Da das Gesetz über die Neuordnung der persönlichen Rechtswirkungen der Ehe vom 1. Juli 1975, BGBl Nr 412, in dem unter anderem der für die Beurteilung des vorliegenden Falles in erster Linie bedeutsame § 94 ABGB eingeführt wurde, hinsichtlich der Abgrenzung des Grundes des Unterhaltsanspruches von der Bemessung keine Änderungen gebracht hat, sondern lediglich Bemessungskriterien geändert wurden, können für diese Abgrenzung nach wie vor die bisher aufgestellten Grundsätze herangezogen werden (JB 60 neu = SZ 27/177). Demnach gehört zur Bemessung die Beurteilung der Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten, der zur Deckung dieser Bedürfnisse vorhandenen Mittel, die vor der Leistung des Unterhaltspflichtigen heranzuziehen sind (wie Vermögen, Einkommen, Arbeitsfähigkeit des Unterhaltsberechtigten, Leistungen anderer Personen) sowie der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen.Bei der Überprüfung der Zulässigkeit der Revision ist davon auszugehen, daß durch Paragraph 502, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO eine Anfechtung der Entscheidung zweiter Instanz ausgeschlossen wird, soweit Verfahren und Entscheidung die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche zum Gegenstand haben. Die Revision ist aber dann zulässig, wenn die Anfechtung die Entscheidung den Grund des Anspruches oder verfahrensrechtliche Voraussetzungen betrifft. Da das Gesetz über die Neuordnung der persönlichen Rechtswirkungen der Ehe vom 1. Juli 1975, BGBl Nr 412, in dem unter anderem der für die Beurteilung des vorliegenden Falles in erster Linie bedeutsame Paragraph 94, ABGB eingeführt wurde, hinsichtlich der Abgrenzung des Grundes des Unterhaltsanspruches von der Bemessung keine Änderungen gebracht hat, sondern lediglich Bemessungskriterien geändert wurden, können für diese Abgrenzung nach wie vor die bisher aufgestellten Grundsätze herangezogen werden (JB 60 neu = SZ 27/177). Demnach gehört zur Bemessung die Beurteilung der Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten, der zur Deckung dieser Bedürfnisse vorhandenen Mittel, die vor der Leistung des Unterhaltspflichtigen heranzuziehen sind (wie Vermögen, Einkommen, Arbeitsfähigkeit des Unterhaltsberechtigten, Leistungen anderer Personen) sowie der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen.
Der Revisionswerber verweist im Großteil seiner Ausführungen darauf, daß es wegen der von der Klägerin angestrebten Übersiedlung nach T* zur Auflassung der Ehewohnung in S* gekommen sei und will daraus ableiten, daß die Geltendmachung des Unterhaltsanspruches der Klägerin im Sinne des § 94 Abs 2 ABGB ein Mißbrauch ihres Rechtes wäre. Er bekämpft damit den Grund des Anspruches, so daß die Revision in diesem Umfange als zulässig im Sinne der dargelegten Beurteilungskriterien anzusehen ist.Der Revisionswerber verweist im Großteil seiner Ausführungen darauf, daß es wegen der von der Klägerin angestrebten Übersiedlung nach T* zur Auflassung der Ehewohnung in S* gekommen sei und will daraus ableiten, daß die Geltendmachung des Unterhaltsanspruches der Klägerin im Sinne des Paragraph 94, Absatz 2, ABGB ein Mißbrauch ihres Rechtes wäre. Er bekämpft damit den Grund des Anspruches, so daß die Revision in diesem Umfange als zulässig im Sinne der dargelegten Beurteilungskriterien anzusehen ist.
Das Berufungsgericht hat zutreffend auf den Bericht des Justizausschusses über die Regierungsvorlage zum Bundesgesetz vom 1. Juli 1975, BGBl Nr 412, hingewiesen, in dem als vorrangiges Ziel der Bestimmung des § 94 Abs 2 Satz 2 ABGB genannt wird, die Frauen in ihrem Unterhaltsanspruch zu schützen, die von ihren Männern nach jahrelanger Betreuung der Kinder und Versorgung des Haushaltes allein gelassen werden (1662 d. Beil. z. d. sten. Prot. d. NR XIII GP, S 6). In diesem Zusammenhang muß vor allem dem Umstand Rechnung getragen werden, daß es unbestrittenermaßen der Beklagte war, der die häusliche Gemeinschaft mit der Klägerin aufgegeben und die damalige Ehewohnung verlassen hat. Da in diesem Falle von der Klägerin, nicht verlangt werden kann, daß sie nach Auflösung des gemeinsamen Haushaltes einem eigenen Erwerb nachgeht und für ihren Unterhalt selbst sorgt, kann ihr umsoweniger zum Vorwurf gemacht werden, daß sie der allein vom Beklagten geschaffenen einschneidenden Veränderung ihrer Lebensverhältnisse Rechnung getragen und mit seiner Zustimmung eine andere Wohnung bezogen hat, die sie auf Grund eines Erbfalles erlangt hat und unter günstigeren Bedingungen benützen konnte. Wenn es auch zutreffen mag, daß für den Kläger damit Nachteile verbunden waren, wie etwa die erschwerte Ausübung des Besuchsrechtes bei seinen ehelichen Kindern, so kann doch darin keine von der Klägerin geschaffene Sachlage erblickt werden, die die Geltendmachung des Unterhaltsanspruches als Mißbrauch ihres Rechtes ansehen ließe. Der Beklagte kann der Klägerin auch nicht zum Vorwurf machen, daß sie in mißbräuchlicher Weise den Vorteil für sich in Anspruch nehme, für ihn nicht mehr den Haushalt führen zu müssen, weil sich eine solche Entlastung allein aus seinem Verhalten ergeben hat. Den Untergerichten ist sohin darin beizupflichten, daß der Unterhaltsanspruch der Klägerin auf der Grundlage des § 94 Abs 2 Satz 2 ABGB dem Grunde nach zu Recht besteht.Das Berufungsgericht hat zutreffend auf den Bericht des Justizausschusses über die Regierungsvorlage zum Bundesgesetz vom 1. Juli 1975, Bundesgesetzblatt , Nr 412, hingewiesen, in dem als vorrangiges Ziel der Bestimmung des Paragraph 94, Absatz 2, Satz 2 ABGB genannt wird, die Frauen in ihrem Unterhaltsanspruch zu schützen, die von ihren Männern nach jahrelanger Betreuung der Kinder und Versorgung des Haushaltes allein gelassen werden (1662 d. Beil. z. d. sten. Prot. d. NR römisch dreizehn GP, S 6). In diesem Zusammenhang muß vor allem dem Umstand Rechnung getragen werden, daß es unbestrittenermaßen der Beklagte war, der die häusliche Gemeinschaft mit der Klägerin aufgegeben und die damalige Ehewohnung verlassen hat. Da in diesem Falle von der Klägerin, nicht verlangt werden kann, daß sie nach Auflösung des gemeinsamen Haushaltes einem eigenen Erwerb nachgeht und für ihren Unterhalt selbst sorgt, kann ihr umsoweniger zum Vorwurf gemacht werden, daß sie der allein vom Beklagten geschaffenen einschneidenden Veränderung ihrer Lebensverhältnisse Rechnung getragen und mit seiner Zustimmung eine andere Wohnung bezogen hat, die sie auf Grund eines Erbfalles erlangt hat und unter günstigeren Bedingungen benützen konnte. Wenn es auch zutreffen mag, daß für den Kläger damit Nachteile verbunden waren, wie etwa die erschwerte Ausübung des Besuchsrechtes bei seinen ehelichen Kindern, so kann doch darin keine von der Klägerin geschaffene Sachlage erblickt werden, die die Geltendmachung des Unterhaltsanspruches als Mißbrauch ihres Rechtes ansehen ließe. Der Beklagte kann der Klägerin auch nicht zum Vorwurf machen, daß sie in mißbräuchlicher Weise den Vorteil für sich in Anspruch nehme, für ihn nicht mehr den Haushalt führen zu müssen, weil sich eine solche Entlastung allein aus seinem Verhalten ergeben hat. Den Untergerichten ist sohin darin beizupflichten, daß der Unterhaltsanspruch der Klägerin auf der Grundlage des Paragraph 94, Absatz 2, Satz 2 ABGB dem Grunde nach zu Recht besteht.
Die Höhe des Unterhaltsanspruches ergibt sich aus § 94 Abs 1 ABGB Die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes kann sich wohl auf diese Höhe auswirken, insbesondere wenn eine Veränderung der Bedürfnisse des Unterhaltsverpflichteten oder der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten damit verbunden ist. Das Berufungsgericht hat entgegen dem Vorwurf der Revision die vom Erstgerichte angeführten Bemessungsgrundlagen erörtert und gebilligt. Insoweit im übrigen den Revisionsausführungen eine Anfechtung im Bemessungskomplex zu entnehmen ist, ist diese im Revisionsverfahren unzulässig und unbeachtlich.Die Höhe des Unterhaltsanspruches ergibt sich aus Paragraph 94, Absatz eins, ABGB Die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes kann sich wohl auf diese Höhe auswirken, insbesondere wenn eine Veränderung der Bedürfnisse des Unterhaltsverpflichteten oder der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten damit verbunden ist. Das Berufungsgericht hat entgegen dem Vorwurf der Revision die vom Erstgerichte angeführten Bemessungsgrundlagen erörtert und gebilligt. Insoweit im übrigen den Revisionsausführungen eine Anfechtung im Bemessungskomplex zu entnehmen ist, ist diese im Revisionsverfahren unzulässig und unbeachtlich.
Der unbegründeten Revision muß daher ein Erfolg versagt bleiben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPODie Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO