Die gegen dieses Urteil erhobene außerordentliche Revision des Beklagten ist zwar zulässig, weil zu der hier entscheidenden Frage, wieweit das von der Klägerin nach Verlassen der Ehewohnung erzielte Einkommen zu berücksichtigen ist - soweit überblickbar - Rechtsprechung des OGH fehlt; sie ist aber nicht berechtigt.
Der Ehegatte, der den gemeinsamen Haushalt führt, leistet dadurch seinen Beitrag zur Deckung der den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Bedürfnisse; er hat an den anderen einen Anspruch auf Unterhalt, wobei eigene Einkünfte angemessen zu berücksichtigen sind (§ 94 Abs 2 Satz 1 ABGB). Dies gilt auch nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes zugunsten des bisher Unterhaltsberechtigten weiter, sofern nicht die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs, besonders wegen der Gründe, die zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts geführt haben, ein Mißbrauch des Rechts wäre (§ 94 Abs 2 Satz 2 ABGB). Da die Klägerin die Ehewohnung deshalb verlassen hat, weil ihr ein weiteres Verbleiben in der Gemeinschaft mit dem Beklagten im Hinblick auf dessen Verhalten unzumutbar war, ist ihr Begehren keineswegs rechtsmißbräuchlich. Ihr Unterhaltsanspruch gegen den Beklagten ist daher (bis zur Scheidung der Ehe) trotz Auflösung der häuslichen Gemeinschaft zu bejahen. Wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, haben ja die Bestimmungen des § 94 Abs 2 Satz 1 und 2 ABGB das Ziel, dem den Haushalt führenden Ehegatten, der - von geringfügigen Nebenerwerbstätigkeiten abgesehen - seinen Unterhalt nicht durch die Erträgnisse einer eigenen Berufstätigkeit sichern kann, einen Unterhaltsanspruch gegen den anderen Ehegatten auch nach der Auflösung der häuslichen Gemeinschaft (ausgenommen den Fall des Rechtsmißbrauches) zu gewähren (SZ 50/128; EF 42.518).Der Ehegatte, der den gemeinsamen Haushalt führt, leistet dadurch seinen Beitrag zur Deckung der den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Bedürfnisse; er hat an den anderen einen Anspruch auf Unterhalt, wobei eigene Einkünfte angemessen zu berücksichtigen sind (Paragraph 94, Absatz 2, Satz 1 ABGB). Dies gilt auch nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes zugunsten des bisher Unterhaltsberechtigten weiter, sofern nicht die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs, besonders wegen der Gründe, die zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts geführt haben, ein Mißbrauch des Rechts wäre (Paragraph 94, Absatz 2, Satz 2 ABGB). Da die Klägerin die Ehewohnung deshalb verlassen hat, weil ihr ein weiteres Verbleiben in der Gemeinschaft mit dem Beklagten im Hinblick auf dessen Verhalten unzumutbar war, ist ihr Begehren keineswegs rechtsmißbräuchlich. Ihr Unterhaltsanspruch gegen den Beklagten ist daher (bis zur Scheidung der Ehe) trotz Auflösung der häuslichen Gemeinschaft zu bejahen. Wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, haben ja die Bestimmungen des Paragraph 94, Absatz 2, Satz 1 und 2 ABGB das Ziel, dem den Haushalt führenden Ehegatten, der - von geringfügigen Nebenerwerbstätigkeiten abgesehen - seinen Unterhalt nicht durch die Erträgnisse einer eigenen Berufstätigkeit sichern kann, einen Unterhaltsanspruch gegen den anderen Ehegatten auch nach der Auflösung der häuslichen Gemeinschaft (ausgenommen den Fall des Rechtsmißbrauches) zu gewähren (SZ 50/128; EF 42.518).
Grundvoraussetzung für den Unterhaltsanspruch nach § 94 Abs 2 Satz 1 ABGB ist die Haushaltsführung durch den Unterhaltsberechtigten. Unter diesem vom Gesetz nicht definierten Begriff ist die hauptverantwortliche Erledigung der Alltagsversorgung der Familie (des "Haushalts"), insbesondere der Nahrungsbeschaffung sowie der Wartung, Heizung und Reinigung des gemeinsamen privaten Lebensbereiches einschließlich der Wäschereinigung, zu verstehen (Schwimann in Schwimann, Praxiskommentar zum ABGB, Rz 16 zu § 94). Diese Arbeiten hat die Klägerin nach den Feststellungen Jahrzehnte hindurch erbracht. Sie hat drei Kinder großgezogen und ihnen sowie dem Beklagten, solange die Ehe noch nicht weitgehend zerrüttet war, den Haushalt geführt. Darin lag auch offenbar das Schwergewicht ihrer Beschäftigung. Ihre Mitarbeit im (kleinen) landwirtschaftlichen Betrieb der Streitteile bestand in der Verrichtung der Stallarbeiten. Ihr wirtschaftlicher Ertrag daraus bestand aber allein in dem Milchgeld von rund S 5.000 monatlich, welches sie als Wirtschaftsgeld für den gesamten Haushalt verwenden mußte. Von einem eigenen, irgendwie ins Gewicht fallenden Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit kann daher nicht gesprochen werden; vielmehr war sie sogar schlechter gestellt als eine "Nur-Hausfrau", welche von ihrem Ehemann während der häuslichen Gemeinschaft angemessenen Unterhalt erhält.Grundvoraussetzung für den Unterhaltsanspruch nach Paragraph 94, Absatz 2, Satz 1 ABGB ist die Haushaltsführung durch den Unterhaltsberechtigten. Unter diesem vom Gesetz nicht definierten Begriff ist die hauptverantwortliche Erledigung der Alltagsversorgung der Familie (des "Haushalts"), insbesondere der Nahrungsbeschaffung sowie der Wartung, Heizung und Reinigung des gemeinsamen privaten Lebensbereiches einschließlich der Wäschereinigung, zu verstehen (Schwimann in Schwimann, Praxiskommentar zum ABGB, Rz 16 zu Paragraph 94,). Diese Arbeiten hat die Klägerin nach den Feststellungen Jahrzehnte hindurch erbracht. Sie hat drei Kinder großgezogen und ihnen sowie dem Beklagten, solange die Ehe noch nicht weitgehend zerrüttet war, den Haushalt geführt. Darin lag auch offenbar das Schwergewicht ihrer Beschäftigung. Ihre Mitarbeit im (kleinen) landwirtschaftlichen Betrieb der Streitteile bestand in der Verrichtung der Stallarbeiten. Ihr wirtschaftlicher Ertrag daraus bestand aber allein in dem Milchgeld von rund S 5.000 monatlich, welches sie als Wirtschaftsgeld für den gesamten Haushalt verwenden mußte. Von einem eigenen, irgendwie ins Gewicht fallenden Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit kann daher nicht gesprochen werden; vielmehr war sie sogar schlechter gestellt als eine "Nur-Hausfrau", welche von ihrem Ehemann während der häuslichen Gemeinschaft angemessenen Unterhalt erhält.
Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz ist eigenes Einkommen, das ein Eheteil nur auf Grund der durch die Unterhaltsverletzung des anderen entstandenen Not erwirbt, außer Betracht zu lassen, weil es ja im Falle der Unterhaltsleistung wieder wegfällt (OLG Wien und LGZ Wien EFSlg 37.584; LGZ Wien EFSlg 37.585;
47.472, 61.758; 70.603 ua; Pichler in Rummel, ABGB2, Rz 6 zu § 94;47.472, 61.758; 70.603 ua; Pichler in Rummel, ABGB2, Rz 6 zu Paragraph 94,;
Purtscheller/Salzmann Rz 89). Diese Rechtsansicht ist zu billigen. Haben Eheleute ihre Lebensverhältnisse einvernehmlich so gestaltet, daß der eine - in der Regel der Mann - dem Gelderwerb nachgeht, der andere - die Frau - dafür den Haushalt versorgt und dafür vom Ehegatten erhalten wird, dann kann der Unterhaltspflichtige nicht dadurch von seiner Schuld befreit werden, daß er die unterhaltsberechtigte Person aus dem gemeinsamen Haushalt hinausdrängt oder hinausekelt oder diesen verläßt; Sinn des § 94 Abs 2 Satz 2 ABGB war es ja vor allem, jene Frauen in ihrem Unterhaltsanspruch zu schützen, die von ihrem Mann nach jahrelanger Versorgung des Haushalts allein gelassen werden; von ihnen darf nicht verlangt werden, daß sie nach der Auflösung des gemeinsamen Haushalts einem eigenen Erwerb nachgehen oder für ihren Unterhalt selbst sorgen (EvBl 1978/64; EFSlg 35.170, 44.843; 44.844). Ist nun die Frau, um nicht zugrundezugehen, dazu gezwungen, eine Beschäftigung anzunehmen, dann soll damit nicht der Unterhaltsschuldner entlastet werden. Dadurch, daß die Klägerin versucht hat, aus eigener Kraft der vom Beklagten verschuldeten prekären finanziellen Situation entgegenzuwirken, indem sie als Hausgehilfin tätig war, darf sie bei der Unterhaltsbemessung nicht schlechter gestellt werden, als wäre sie keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen (LGZ Wien EFSlg 70.605). So wie der Oberste Gerichtshof schon ausgesprochen hat, daß sich eine unterhaltsberechtigte Frau nicht Zuwendungen von dritter Seite unterhaltsmindernd anrechnen lassen muß, wenn diese ihr nicht in der Absicht erbracht wurden, den Unterhaltsschuldner zu entlasten, sondern nur, um der Unterhaltsberechtigten zusätzliche Mittel zur Verfügung zu stellen (EFSlg 69.303/1), so kann es dem Beklagten auch nicht zugute kommen, daß er die Klägerin durch sein Verhalten dazu gebracht hat, den gemeinsamen Hof zu verlassen und eine (ohnehin geringfügig entlohnte) Beschäftigung anzunehmen. Mit Recht haben daher die Vorinstanzen das Einkommen der Frau als Haushaltshilfe nicht berücksichtigt.Purtscheller/Salzmann Rz 89). Diese Rechtsansicht ist zu billigen. Haben Eheleute ihre Lebensverhältnisse einvernehmlich so gestaltet, daß der eine - in der Regel der Mann - dem Gelderwerb nachgeht, der andere - die Frau - dafür den Haushalt versorgt und dafür vom Ehegatten erhalten wird, dann kann der Unterhaltspflichtige nicht dadurch von seiner Schuld befreit werden, daß er die unterhaltsberechtigte Person aus dem gemeinsamen Haushalt hinausdrängt oder hinausekelt oder diesen verläßt; Sinn des Paragraph 94, Absatz 2, Satz 2 ABGB war es ja vor allem, jene Frauen in ihrem Unterhaltsanspruch zu schützen, die von ihrem Mann nach jahrelanger Versorgung des Haushalts allein gelassen werden; von ihnen darf nicht verlangt werden, daß sie nach der Auflösung des gemeinsamen Haushalts einem eigenen Erwerb nachgehen oder für ihren Unterhalt selbst sorgen (EvBl 1978/64; EFSlg 35.170, 44.843; 44.844). Ist nun die Frau, um nicht zugrundezugehen, dazu gezwungen, eine Beschäftigung anzunehmen, dann soll damit nicht der Unterhaltsschuldner entlastet werden. Dadurch, daß die Klägerin versucht hat, aus eigener Kraft der vom Beklagten verschuldeten prekären finanziellen Situation entgegenzuwirken, indem sie als Hausgehilfin tätig war, darf sie bei der Unterhaltsbemessung nicht schlechter gestellt werden, als wäre sie keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen (LGZ Wien EFSlg 70.605). So wie der Oberste Gerichtshof schon ausgesprochen hat, daß sich eine unterhaltsberechtigte Frau nicht Zuwendungen von dritter Seite unterhaltsmindernd anrechnen lassen muß, wenn diese ihr nicht in der Absicht erbracht wurden, den Unterhaltsschuldner zu entlasten, sondern nur, um der Unterhaltsberechtigten zusätzliche Mittel zur Verfügung zu stellen (EFSlg 69.303/1), so kann es dem Beklagten auch nicht zugute kommen, daß er die Klägerin durch sein Verhalten dazu gebracht hat, den gemeinsamen Hof zu verlassen und eine (ohnehin geringfügig entlohnte) Beschäftigung anzunehmen. Mit Recht haben daher die Vorinstanzen das Einkommen der Frau als Haushaltshilfe nicht berücksichtigt.
Dem Beklagten ist selbst bewußt, daß seine Zahlungen von monatlich S 7.000 an seinen Sohn nicht zur Gänze in Abzug zu bringen sind, hat er doch bekundet, daß dieser Betrag auch zu seinem eigenen Unterhalt - offenbar als "Wirtschaftsgeld" - verwendet wird. Selbst wenn man aber einen Abzug von seinem Einkommen in der Höhe von S 5.000 berücksichtigen wollte, dann ist der monatliche Unterhaltsbetrag von S 5.000 weiterhin gerechtfertigt.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Der Kostenausspruch gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Der Kostenausspruch gründet sich auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.