Rechtssatz RS0009697
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0009697
Entscheidungsdatum
29.05.1996
Rechtssatz
Die gesetzliche Anordnung einer "angemessenen" Berücksichtigung eigener Einkünfte des unterhaltsberechtigten Ehegatten gestattet nur die als Einkünfte zu wertenden Mittel des unterhaltsberechtigten Ehegatten zu seinen, an den Lebensverhältnissen zu messenden Bedürfnissen und zur Lebensfähigkeit des unterhaltspflichtigen Ehegatten in eine betragliche Beziehung zu setzen, nicht aber, nach den Motiven zu unterscheiden, die den unterhaltsberechtigten Ehegatten zur Erschließung von Einkommensquellen bestimmten.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 641/90
Entscheidungstext OGH 06.09.1990 6 Ob 641/90
- 4 Ob 2019/96g
Entscheidungstext OGH 29.05.1996 4 Ob 2019/96g
Vgl; Beisatz: Ist die Frau, um nicht zugrundezugehen, dazu gezwungen, eine Beschäftigung anzunehmen, dann soll damit nicht der Unterhaltsschuldner entlastet werden. (T1) Veröff: SZ 69/129
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0009697
Dokumentnummer
JJR_19900906_OGH0002_0060OB00641_9000000_001