Rechtssatz RS0105570
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0105570
Entscheidungsdatum
27.02.2017
Rechtssatz
Eigenes Einkommen, das ein Eheteil nur auf Grund der durch die Unterhaltsverletzung des anderen entstandenen Not erwirbt, ist außer Betracht zu lassen, weil es ja im Falle der Unterhaltsleistung wieder wegfällt. Haben Eheleute ihre Lebensverhältnisse einvernehmlich so gestaltet, dass der eine - in der Regel der Mann - dem Gelderwerb nachgeht, der andere - die Frau - dafür den Haushalt versorgt und dafür vom Ehegatten erhalten wird, dann kann der Unterhaltspflichtige nicht dadurch von seiner Schuld befreit werden, dass er die unterhaltsberechtigte Person aus dem gemeinsamen Haushalt hinausdrängt oder hinausekelt oder diesen verlässt.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 2019/96g
Entscheidungstext OGH 29.05.1996 4 Ob 2019/96g
Veröff: SZ 69/129
- 1 Ob 108/01s
Entscheidungstext OGH 29.05.2001 1 Ob 108/01s
Auch; Beisatz: Versucht der Unterhaltsberechtigte in seiner Not gezwungen, eine Beschäftigung anzunehmen, so soll damit der Unterhaltsschuldner nicht entlastet werden. (T1)
- 6 Ob 311/05m
Entscheidungstext OGH 26.01.2006 6 Ob 311/05m
Ähnlich; Beisatz: Hier: Eigeneinkommen des nach § 66 EheG unterhaltsberechtigten Ehegatten, das dieser nur aus Not wegen Unterhaltsverletzungen des anderen Ehegatten erzielen muss, mindert den Unterhaltsanspruch nicht. (T2)
- 6 Ob 8/17w
Entscheidungstext OGH 27.02.2017 6 Ob 8/17w
Vgl; nur: Eigenes Einkommen, das ein Eheteil nur auf Grund der durch die Unterhaltsverletzung des anderen entstandenen Not erwirbt, ist außer Betracht zu lassen, weil es ja im Falle der Unterhaltsleistung wieder wegfällt. (T3)
Beisatz: Dies gilt für den Unterhaltsanspruch nicht nur in der Vergangenheit, sondern auch in der Zukunft. (T4)
Bem: Zum Kindesunterhalt siehe RS0131418. (T5); Veröff: SZ 2017/26
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105570
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2019
Dokumentnummer
JJR_19960529_OGH0002_0040OB02019_96G0000_002