Rechtssatz RS0009742
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0009742
Entscheidungsdatum
25.11.2020
Rechtssatz
Die Bestimmungen des § 94 Abs 2 erster und zweiter Satz ABGB haben das Ziel, dem den Haushalt führenden Ehegatten, der, von geringfügigen Nebenerwerbstätigkeiten abgesehen, seinen Unterhalt nicht durch die Erträgnisse einer eigenen Berufstätigkeit sichern kann, einen Unterhaltsanspruch gegen den anderen Ehegatten bei bestehender häuslicher Gemeinschaft und auch nach ihrer Auflösung - ausgenommen den Fall des Rechtsmißbrauches - zu gewähren.Die Bestimmungen des Paragraph 94, Absatz 2, erster und zweiter Satz ABGB haben das Ziel, dem den Haushalt führenden Ehegatten, der, von geringfügigen Nebenerwerbstätigkeiten abgesehen, seinen Unterhalt nicht durch die Erträgnisse einer eigenen Berufstätigkeit sichern kann, einen Unterhaltsanspruch gegen den anderen Ehegatten bei bestehender häuslicher Gemeinschaft und auch nach ihrer Auflösung - ausgenommen den Fall des Rechtsmißbrauches - zu gewähren.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 722/77
Entscheidungstext OGH 06.10.1977 6 Ob 722/77
Veröff: SZ 50/128 = RZ 1978/16 S 35
- 8 Ob 511/80
Entscheidungstext OGH 10.04.1980 8 Ob 511/80
Veröff: EFSlg 35168
- 4 Ob 2019/96g
Entscheidungstext OGH 29.05.1996 4 Ob 2019/96g
Beisatz: Hat die Ehefrau die Ehewohnung deshalb verlassen, weil ihr ein weiteres Verbleiben in der Gemeinschaft mit dem Ehemann im Hinblick auf dessen Verhalten unzumutbar war, ist ihr Untehaltsbegehren keineswegs rechtsmißbräuchlich. (T1) Veröff: SZ 69/129
- 1 Ob 108/01s
Entscheidungstext OGH 29.05.2001 1 Ob 108/01s
Beis wie T1
- 6 Ob 311/05m
Entscheidungstext OGH 26.01.2006 6 Ob 311/05m
Ähnlich; Beisatz: Hier: Eigeneinkommen des nach § 66 EheG unterhaltsberechtigten Ehegatten, das dieser nur aus Not wegen Unterhaltsverletzungen des anderen Ehegatten erzielen muss, mindert den Unterhaltsanspruch nicht. (T2)
- 10 Ob 7/14y
Entscheidungstext OGH 25.03.2014 10 Ob 7/14y
Auch
- 4 Ob 184/16m
Entscheidungstext OGH 20.12.2016 4 Ob 184/16m
- 9 Ob 7/20z
Entscheidungstext OGH 23.04.2020 9 Ob 7/20z
- 6 Ob 210/20f
Entscheidungstext OGH 25.11.2020 6 Ob 210/20f
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0009742
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2021
Dokumentnummer
JJR_19771006_OGH0002_0060OB00722_7700000_003