Rechtssatz RS0105569
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0105569
Entscheidungsdatum
29.05.1996
Rechtssatz
Grundvoraussetzung für den Unterhaltsanspruch nach § 94 Abs 2 Satz 1 ABGB ist die Haushaltsführung durch den Unterhaltsberechtigten. Darunter ist die hauptverantwortliche Erledigung der Alltagsversorgung der Familie (des "Haushalts"), insbesondere der Nahrungsbeschaffung sowie der Wartung, Heizung und Reinigung des gemeinsamen privaten Lebensbereiches einschließlich der Wäschereinigung, zu verstehen.Grundvoraussetzung für den Unterhaltsanspruch nach Paragraph 94, Absatz 2, Satz 1 ABGB ist die Haushaltsführung durch den Unterhaltsberechtigten. Darunter ist die hauptverantwortliche Erledigung der Alltagsversorgung der Familie (des "Haushalts"), insbesondere der Nahrungsbeschaffung sowie der Wartung, Heizung und Reinigung des gemeinsamen privaten Lebensbereiches einschließlich der Wäschereinigung, zu verstehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105569
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2008
Dokumentnummer
JJR_19960529_OGH0002_0040OB02019_96G0000_001