Rechtssatz RS0045758
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0045758
Entscheidungsdatum
10.05.1995
Rechtssatz
Anders als etwa bei Abfertigungen und sonstigen Beträgen, die als Überbrückungshilfe dienen und nach Monatsentgelten bemessen werden, ist es bei einem relativ geringfügigen Betrag, der keinen Versorgungscharakter, sondern eher Geschenkscharakter hat, angemessen, diesen Betrag (nur) in jenem Monat (zur Gänze) in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, in welchem er dem Unterhaltspflichtigen zugutekam und dementsprechend für diesen Monat einen erhöhten Unterhaltsbeitrag festzusetzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0045758
Dokumentnummer
JJR_19950510_OGH0002_0070OB00550_9500000_001