Rechtssatz RS0113405
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113405
Entscheidungsdatum
12.08.2025
Rechtssatz
Bei schwankendem Einkommen des Unterhaltspflichtigen ist das in einem längeren Beobachtungszeitraum erzielte Durchschnittseinkommen als Unterhaltsbemessungsgrundlage heranzuziehen. Bei saisonbedingt immer wiederkehrender kurzfristiger Arbeitslosigkeit des Unterhaltsschuldners bildet das auf der Basis des Jahresnettoeinkommens errechnete monatliche Durchschnittseinkommen eine geeignete Bemessungsgrundlage. Eine kurzfristige saisonelle, d.h. zeitlich ungefähr vorhersehbare Arbeitslosigkeit gibt keinen Anlass für eine Unterhaltsherabsetzung. Vom Unterhaltspflichtigen ist zu erwarten, dass er seiner schwankenden Einkommenssituation durch entsprechende Vorkehrungen Rechnung zu tragen hat.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 81/00f
Entscheidungstext OGH 13.04.2000 6 Ob 81/00f
- 9 Ob 49/04b
Entscheidungstext OGH 26.05.2004 9 Ob 49/04b
Auch; nur: Bei schwankendem Einkommen des Unterhaltspflichtigen ist das in einem längeren Beobachtungszeitraum erzielte Durchschnittseinkommen als Unterhaltsbemessungsgrundlage heranzuziehen. Bei saisonbedingt immer wiederkehrender kurzfristiger Arbeitslosigkeit des Unterhaltsschuldners bildet das auf der Basis des Jahresnettoeinkommens errechnete monatliche Durchschnittseinkommen eine geeignete Bemessungsgrundlage. (T1)
- 7 Ob 302/06x
Entscheidungstext OGH 09.05.2007 7 Ob 302/06x
Auch; nur T1
- 7 Ob 53/11m
Entscheidungstext OGH 29.06.2011 7 Ob 53/11m
Auch; nur: Bei schwankendem Einkommen des Unterhaltspflichtigen ist das in einem längeren Beobachtungszeitraum erzielte Durchschnittseinkommen als Unterhaltsbemessungsgrundlage heranzuziehen. (T2)
- 9 Ob 39/14x
Entscheidungstext OGH 26.08.2014 9 Ob 39/14x
nur T2; Beisatz: Die Beurteilung der Angemessenheit des Berechnungszeitraums richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. (T3)
- 8 Ob 51/16g
Entscheidungstext OGH 28.06.2016 8 Ob 51/16g
Auch; nur T2; Beis wie T3
- 8 Ob 5/17v
Entscheidungstext OGH 28.09.2017 8 Ob 5/17v
Auch; nur T2; Beisatz: Bei schwankenden Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit ist immer auf die konkreten Indikatoren für die Unternehmensaussichten Bedacht zu nehmen. (T4)
- 6 Ob 13/19h
Entscheidungstext OGH 27.02.2019 6 Ob 13/19h
Auch; nur T2; Beis wie T3
- 2 Ob 211/18w
Entscheidungstext OGH 24.06.2019 2 Ob 211/18w
nur T2; Veröff: SZ 2019/53
- 1 Ob 122/24h
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.10.2024 1 Ob 122/24h
Beisatz wie T4
- 8 Ob 147/24m
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 12.08.2025 8 Ob 147/24m
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113405
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2025
Dokumentnummer
JJR_20000413_OGH0002_0060OB00081_00F0000_001