Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts unzulässig (§ 508a Abs 1 ZPO); gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO kann er sich hiebei auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts unzulässig (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO); gemäß Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO kann er sich hiebei auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.
Das Berufungsgericht hat das Vorliegen des behaupteten Mangels des Verfahrens erster Instanz, der darin liege, dass dieses nicht gemäß § 191 ZPO unterbrochen worden sei, bereits verneint, sodass dieser Mangel mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden kann (RIS-Justiz RS0042963 ua). Die in der Revision behaupteten Ausnahmefälle wurden vom Obersten Gerichtshof geprüft und liegen nicht vor. Ebenso wurde der weitere behauptete Mangel des Berufungsverfahrens, wonach das Berufungsgericht ohne Durchführung einer Beweiswiederholung ergänzende Feststellungen getroffen habe, geprüft und für nicht stichhaltig befunden (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). Eben dies gilt auch für den behaupteten Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit.Das Berufungsgericht hat das Vorliegen des behaupteten Mangels des Verfahrens erster Instanz, der darin liege, dass dieses nicht gemäß Paragraph 191, ZPO unterbrochen worden sei, bereits verneint, sodass dieser Mangel mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden kann (RIS-Justiz RS0042963 ua). Die in der Revision behaupteten Ausnahmefälle wurden vom Obersten Gerichtshof geprüft und liegen nicht vor. Ebenso wurde der weitere behauptete Mangel des Berufungsverfahrens, wonach das Berufungsgericht ohne Durchführung einer Beweiswiederholung ergänzende Feststellungen getroffen habe, geprüft und für nicht stichhaltig befunden (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO). Eben dies gilt auch für den behaupteten Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit.
Das Berufungsgericht zeigt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf, weil einerseits für die Festsetzung der Unterhaltshöhe grundsätzlich die Umstände des Einzelfalls maßgeblich sind (RIS-Justiz RS0012492 [T8 und T11]; RS0009571 [T5]). Andererseits hat der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen, dass auch bei überdurchschnittlich hohem Einkommen des besserverdienenden Ehegatten der Unterhaltsberechnung 40 % des Familieneinkommens zugrunde zu legen sind (RIS-Justiz RS0111994; 1 Ob 288/98d = SZ 72/74; 1 Ob 108/01s). Ebenso wurde ausgesprochen, dass eine „Überalimentierung", wie sie im Bereich des Kindesunterhalts aus pädagogischen Gründen vermieden werden soll, bei der Bemessung des Unterhalts Erwachsener nicht anzuwenden ist, weil hier erzieherische Überlegungen nicht Platz greifen können (8 Ob 595/93; 1 Ob 288/98d). Normativer Rahmen für die Bestimmung des § 94 ABGB sind die gesetzliche Unterhaltsbeziehung der Ehegatten und insbesondere ihre Lebensverhältnisse, die durch Lebenszuschnitt oder Stil der Lebensführung bestimmt werden (RIS-Justiz RS0009710). Auch nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts kann der Ehegatte im Rahmen seines Unterhaltsanspruchs nach § 94 Abs 2 Satz 2 ABGB vom Unterhaltspflichtigen die Bestreitung der Kosten der von ihm als Ehewohnung zur Verfügung gestellten Eigentumswohnung im gleichen Ausmaß wie bisher zur Sicherung dieser Wohngelegenheit verlangen (RIS-Justiz RS0047242). Dem steht nicht entgegen, dass der Unterhaltspflichtige dadurch allenfalls auch zur Vermögensbildung des Unterhaltsberechtigten beitragen mag. Soweit der Revisionswerber ausführt, dass die Klägerin keine Unterhaltsverletzung behauptet oder bewiesen habe, ist ihm entgegenzuhalten, dass sich aus den Feststellungen sehr wohl ergibt, dass er seit März 2006 sein Einkommen auf ein anderes Konto überwiesen hat. Eine Unterhaltsverletzung liegt bereits dann vor, wenn derjenige, der Unterhalt in Geld zu leisten verpflichtet ist, diesen nicht in gehöriger Art anbietet (RIS-Justiz RS0047121).Das Berufungsgericht zeigt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf, weil einerseits für die Festsetzung der Unterhaltshöhe grundsätzlich die Umstände des Einzelfalls maßgeblich sind (RIS-Justiz RS0012492 [T8 und T11]; RS0009571 [T5]). Andererseits hat der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen, dass auch bei überdurchschnittlich hohem Einkommen des besserverdienenden Ehegatten der Unterhaltsberechnung 40 % des Familieneinkommens zugrunde zu legen sind (RIS-Justiz RS0111994; 1 Ob 288/98d = SZ 72/74; 1 Ob 108/01s). Ebenso wurde ausgesprochen, dass eine „Überalimentierung", wie sie im Bereich des Kindesunterhalts aus pädagogischen Gründen vermieden werden soll, bei der Bemessung des Unterhalts Erwachsener nicht anzuwenden ist, weil hier erzieherische Überlegungen nicht Platz greifen können (8 Ob 595/93; 1 Ob 288/98d). Normativer Rahmen für die Bestimmung des Paragraph 94, ABGB sind die gesetzliche Unterhaltsbeziehung der Ehegatten und insbesondere ihre Lebensverhältnisse, die durch Lebenszuschnitt oder Stil der Lebensführung bestimmt werden (RIS-Justiz RS0009710). Auch nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts kann der Ehegatte im Rahmen seines Unterhaltsanspruchs nach Paragraph 94, Absatz 2, Satz 2 ABGB vom Unterhaltspflichtigen die Bestreitung der Kosten der von ihm als Ehewohnung zur Verfügung gestellten Eigentumswohnung im gleichen Ausmaß wie bisher zur Sicherung dieser Wohngelegenheit verlangen (RIS-Justiz RS0047242). Dem steht nicht entgegen, dass der Unterhaltspflichtige dadurch allenfalls auch zur Vermögensbildung des Unterhaltsberechtigten beitragen mag. Soweit der Revisionswerber ausführt, dass die Klägerin keine Unterhaltsverletzung behauptet oder bewiesen habe, ist ihm entgegenzuhalten, dass sich aus den Feststellungen sehr wohl ergibt, dass er seit März 2006 sein Einkommen auf ein anderes Konto überwiesen hat. Eine Unterhaltsverletzung liegt bereits dann vor, wenn derjenige, der Unterhalt in Geld zu leisten verpflichtet ist, diesen nicht in gehöriger Art anbietet (RIS-Justiz RS0047121).
Schließlich hat schon das Erstgericht infolge des großen Unterschieds der Einkommen der Streitteile die Unterhaltsberechnung in der für die Klägerin im Vergleich zur oben dargestellten Berechnung ungünstigeren Art bemessen, nach der der Klägerin lediglich 33 % des Einkommens des Beklagten zuerkannt wurden. Das eigene Einkommen der Klägerin ist in einem solchen Fall jedoch nicht nochmals in Abzug zu bringen, um eine doppelte Benachteiligung des Unterhaltsberechtigten zu vermeiden (2 Ob 584/91; RIS-Justiz RS0012492 [T9]; RS0057433 [T5];
Schwimann/Ferarri in Schwimann, ABGB³ § 94 Rz 26 aE;Schwimann/Ferarri in Schwimann, ABGB³ Paragraph 94, Rz 26 aE;
Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht4, 169; Hinteregger in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang³ § 94 Rz 52). Auf die Forderung Buchwalders (Unterhalt bei aufrechter Ehe, 136 ff, 147), es sei das eigene Einkommen des Unterhaltsberechtigten auch bei Anwendung der „33%-Methode" angemessen zu berücksichtigen, braucht im konkreten Fall nicht eingegangen zu werden, weil auch nach der von ihr vorgeschlagenen - hauptsächlich mathematisch argumentierten - Berechnungsmethode hier ein exorbitanter Einkommensunterschied der Streitteile vorliegt. Darüber hinaus setzt Buchwalder dem Argument des Obersten Gerichtshofs, es sei eine doppelte Benachteiligung des Unterhaltsberechtigten zu vermeiden, nichts Stichhältiges entgegen, sie bemängelt lediglich den „zu komplizierten und ein wenig gekünstelten" Lösungsweg (aaO 138). Dem Gesetz ist aber kein bestimmtes System zur Berechnung eines Unterhaltsanspruchs zu entnehmen, sodass der Oberste Gerichtshof keine allgemein verbindlichen Prozentsätze für die Unterhaltsbemessung festlegen kann. Derartige Werte können für die konkrete Berechnung eines Unterhaltsanspruchs nur im Interesse der Gleichbehandlung gleichgelagerter Fälle herangezogen werden (RIS-Justiz RS0047419), sie lassen sich aber nicht zu einem generellen Maßstab für die Unterhaltsbemessung verdichten.Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht4, 169; Hinteregger in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang³ Paragraph 94, Rz 52). Auf die Forderung Buchwalders (Unterhalt bei aufrechter Ehe, 136 ff, 147), es sei das eigene Einkommen des Unterhaltsberechtigten auch bei Anwendung der „33%-Methode" angemessen zu berücksichtigen, braucht im konkreten Fall nicht eingegangen zu werden, weil auch nach der von ihr vorgeschlagenen - hauptsächlich mathematisch argumentierten - Berechnungsmethode hier ein exorbitanter Einkommensunterschied der Streitteile vorliegt. Darüber hinaus setzt Buchwalder dem Argument des Obersten Gerichtshofs, es sei eine doppelte Benachteiligung des Unterhaltsberechtigten zu vermeiden, nichts Stichhältiges entgegen, sie bemängelt lediglich den „zu komplizierten und ein wenig gekünstelten" Lösungsweg (aaO 138). Dem Gesetz ist aber kein bestimmtes System zur Berechnung eines Unterhaltsanspruchs zu entnehmen, sodass der Oberste Gerichtshof keine allgemein verbindlichen Prozentsätze für die Unterhaltsbemessung festlegen kann. Derartige Werte können für die konkrete Berechnung eines Unterhaltsanspruchs nur im Interesse der Gleichbehandlung gleichgelagerter Fälle herangezogen werden (RIS-Justiz RS0047419), sie lassen sich aber nicht zu einem generellen Maßstab für die Unterhaltsbemessung verdichten.
Da somit keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zu beurteilen war und die Beurteilung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin durch die Vorinstanzen im konkreten Fall jedenfalls vertretbar ist und auch aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit (vgl 1 Ob 217/99i) keiner Korrektur bedarf, erweist sich die Revision als unzulässig.Da somit keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu beurteilen war und die Beurteilung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin durch die Vorinstanzen im konkreten Fall jedenfalls vertretbar ist und auch aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit vergleiche 1 Ob 217/99i) keiner Korrektur bedarf, erweist sich die Revision als unzulässig.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit der Revision ausdrücklich hingewiesen.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit der Revision ausdrücklich hingewiesen.