Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil die zu lösende Rechtsfrage der Selbsterhaltungsfähigkeit des unterhaltsberechtigten Kindes zwar von den Umständen des Einzelfalls abhängt, das von den Vorinstanzen gefundene Ergebnis aber zumindest in Teilbereichen durch oberstgerichtliche Rechtsprechung nicht gedeckt ist und nach Auffassung des erkennenden Senates auch nicht der Einzelfallgerechtigkeit entspricht.
Die Selbsterhaltungsfähigkeit eines Kindes kann vor oder nach der Volljährigkeit eintreten. Sie liegt vor, wenn das Kind imstande ist, seinen Unterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu verdienen. Diese muß dem Kind zumutbar sein, was nach Abschluß einer Berufsausbildung grundsätzlich bejaht werden kann (SZ 70/36 mwN). Nach den Umständen des Einzelfalls kann aber durchaus auch eine Weiterbildung des Kindes unter Aufrechterhaltung der Unterhaltspflicht der Eltern gerechtfertigt sein (ÖA 1994, 187; 6 Ob 2220/96f uva). Die Reifeprüfung bedeutet noch keine bestimmte Berufsausbildung (ÖA 1992, 141 ua), umsoweniger die positive Absolvierung von nur fünf Klassen Gymnasium. Es ist ständige oberstgerichtliche Rechtsprechung, daß die Matura grundsätzlich zur Weiterbildung auf der Hochschule berechtigt und daß die Unterhaltspflicht der Eltern in diesem Fall weiterläuft. Zumindest der erste Wechsel der Studienrichtung des unterhaltsberechtigten Studenten löst noch nicht das Erlöschen der Unterhaltspflicht aus (ÖA 1992, 87). Nicht nur beim Hochschulstudium sondern auch bei anderen beruflichen Ausbildungen ist zumindest ein einmaliger Wechsel zu tolerieren (ÖA 1993, 141; 4 Ob 263/98z uva). Nach diesen Grundsätzen liegt das primäre Ziel der Unterhaltspflicht der Eltern in der Erreichung der Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes nach seinen Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten (§ 140 Abs 1 ABGB). Die Eltern haben ihrem Kind eine Berufsausbildung zu verschaffen. Dies ist hier nach dem Scheitern des Kindes im Gymnasium bisher noch nicht erfolgt. Grundsätzlich ist zwar auch unter bestimmten Voraussetzungen eine Verweisung des Kindes auf Hilfsarbeitertätigkeiten denkbar, etwa dann, wenn es nach abgeschlossener Berufsausbildung keine entsprechenden Arbeitsmöglichkeiten findet (SZ 70/36 mwN). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, weil das Kind noch über keine Ausbildung verfügt, was aber Voraussetzung für die Annahme der Selbsterhaltungsfähigkeit wäre (1 Ob 506/93 uva). Es ist also die Frage zu klären, ob der Schüler seine Schulausbildung trotz Scheiterns im Gymnasium in einer anderen Schule, in der eine Fachausbildung, aber auch die Matura Ausbildungsziel ist, unter Wahrung der Unterhaltsrechte fortsetzen darf oder aber, ob er - wie dies der Vater anstrebt - auf Hilfsarbeitertätigkeiten zu verweisen ist. Letzteres ist nach Auffassung des erkennenden Senates aus mehreren Gründen zu verneinen:Die Selbsterhaltungsfähigkeit eines Kindes kann vor oder nach der Volljährigkeit eintreten. Sie liegt vor, wenn das Kind imstande ist, seinen Unterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu verdienen. Diese muß dem Kind zumutbar sein, was nach Abschluß einer Berufsausbildung grundsätzlich bejaht werden kann (SZ 70/36 mwN). Nach den Umständen des Einzelfalls kann aber durchaus auch eine Weiterbildung des Kindes unter Aufrechterhaltung der Unterhaltspflicht der Eltern gerechtfertigt sein (ÖA 1994, 187; 6 Ob 2220/96f uva). Die Reifeprüfung bedeutet noch keine bestimmte Berufsausbildung (ÖA 1992, 141 ua), umsoweniger die positive Absolvierung von nur fünf Klassen Gymnasium. Es ist ständige oberstgerichtliche Rechtsprechung, daß die Matura grundsätzlich zur Weiterbildung auf der Hochschule berechtigt und daß die Unterhaltspflicht der Eltern in diesem Fall weiterläuft. Zumindest der erste Wechsel der Studienrichtung des unterhaltsberechtigten Studenten löst noch nicht das Erlöschen der Unterhaltspflicht aus (ÖA 1992, 87). Nicht nur beim Hochschulstudium sondern auch bei anderen beruflichen Ausbildungen ist zumindest ein einmaliger Wechsel zu tolerieren (ÖA 1993, 141; 4 Ob 263/98z uva). Nach diesen Grundsätzen liegt das primäre Ziel der Unterhaltspflicht der Eltern in der Erreichung der Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes nach seinen Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten (Paragraph 140, Absatz eins, ABGB). Die Eltern haben ihrem Kind eine Berufsausbildung zu verschaffen. Dies ist hier nach dem Scheitern des Kindes im Gymnasium bisher noch nicht erfolgt. Grundsätzlich ist zwar auch unter bestimmten Voraussetzungen eine Verweisung des Kindes auf Hilfsarbeitertätigkeiten denkbar, etwa dann, wenn es nach abgeschlossener Berufsausbildung keine entsprechenden Arbeitsmöglichkeiten findet (SZ 70/36 mwN). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, weil das Kind noch über keine Ausbildung verfügt, was aber Voraussetzung für die Annahme der Selbsterhaltungsfähigkeit wäre (1 Ob 506/93 uva). Es ist also die Frage zu klären, ob der Schüler seine Schulausbildung trotz Scheiterns im Gymnasium in einer anderen Schule, in der eine Fachausbildung, aber auch die Matura Ausbildungsziel ist, unter Wahrung der Unterhaltsrechte fortsetzen darf oder aber, ob er - wie dies der Vater anstrebt - auf Hilfsarbeitertätigkeiten zu verweisen ist. Letzteres ist nach Auffassung des erkennenden Senates aus mehreren Gründen zu verneinen:
Der Vater erblickt den festgestellten Mißerfolg des Kindes in der Schule in erster Linie in dessen fehlenden intellektuellen Fähigkeiten. Es steht aber nicht mit der von den Vorinstanzen angenommenen Sicherheit fest, daß dem Kind tatsächlich die Fähigkeiten mangeln, eine höhere Schulausbildung mit Abschluß zu erreichen. Es ist geradezu notorisch, daß mehrfache Klassenwiederholungen für sich allein noch keine Bedeutung für die Beurteilung der Eignung zum Besuch höherer Schulen haben und daß oft entwicklungsbedingte gravierende Fehlleistungen in der Mittelschulzeit nicht dazu führen müssen, daß nicht doch in der Folge sogar Hochschulstudien mit bestem Erfolg absolviert werden (1 Ob 506/93 mwN). Der Rekurswerber hat auch den einjährigen Vorbereitungslehrgang an der HTL positiv abgeschlossen.
Die Verweigerung einer weiteren schulischen Ausbildung widerspräche dem Grundsatz, daß Entscheidungen in Unterhaltssachen sich an der fiktiven "intakten Familie" zu orientieren haben, daß also zu fragen ist, ob maßstabgerechte "Durchschnittseltern" in einem vergleichbaren Fall ihr Kind ebenfalls auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisen würden, wo es nur als ungelernte Kraft und ohne Aufstiegschancen eine Beschäftigung finden könnte oder aber, ob die Eltern nicht doch vor dieser Alternative einen Schulwechsel ins Auge fassen. Nach Ansicht des erkennenden Senates entspricht es der Lebenserfahrung, daß verantwortungsbewußte Eltern ihrem Kind, das immerhin die ersten fünf Klassen des Gymnasiums ohne Klassenwiederholung geschafft hat, eine weitere Chance zur Erreichung der angestrebten Matura nach einem Schulwechsel bieten, was hier auch deswegen angebracht erscheint, weil in der HTL doch - wie in den Schriftsätzen des Kindes vorgetragen - leichtere Bedingungen für den Schüler aus dem Grund vorliegen könnten, daß Belastungen in den Sprachfächern wegfallen oder geringer sind und die Neigungen des Kindes in den technischen Fächern (wie von ihm behauptet und vom Vater nicht bestritten) doch auf eine positive Entwicklung hoffen lassen. Wenn die Judikatur Studenten die Möglichkeit von zumindest einem Wechsel der Studienrichtung einräumt, soll dies auch für den Schulwechsel vor Erreichen der höheren Reife gelten, selbst wenn die von den Vorinstanzen in den Vordergrund gerückten bisherigen schulischen Mißerfolge durchaus eklatant waren. Daß der Schüler aber mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit auch in der neuen Schule scheitern werde, kann noch nicht gesagt werden zumindest vor Abschluß des ersten Schuljahres in der HTL nach dem erfolgreichen Abschluß des Vorbereitungslehrgangs.
Die Meinung des Vaters, daß der Schüler neben dem Unterricht und den Schulaufgaben noch einer Arbeit nachgehen müßte und deshalb als selbsterhaltungsfähig anzusehen sei, ist nicht zu teilen. Solange die Ausbildung des Kindes nicht abgeschlossen ist, besteht keine Verpflichtung, eine mit der Schulausbildung nicht in Zusammenhang stehende Erwerbstätigkeit auszuüben (ÖA 1989, 166; 7 Ob 640/92).