Begründung:
Caroline E*****, geborene K*****, ist die Tochter von Reinhilde E***** und Michael K*****. Die Ehe der Eltern wurde am 14. 7. 1982 zu 8 Cg 144/82 des Landesgerichtes Innsbruck gemäß § 55a EheG einvernehmlich geschieden. In der anläßlich dieser Scheidung getroffenen Vereinbarung gemäß § 55a EheG wurde festgehalten, daß die Obsorge für Caroline bei der Mutter verbleibt, während sie für den ehelichen Sohn Michael, geboren ***** 1970, dem Vater zukommt (Pkt 2).Caroline E*****, geborene K*****, ist die Tochter von Reinhilde E***** und Michael K*****. Die Ehe der Eltern wurde am 14. 7. 1982 zu 8 Cg 144/82 des Landesgerichtes Innsbruck gemäß Paragraph 55 a, EheG einvernehmlich geschieden. In der anläßlich dieser Scheidung getroffenen Vereinbarung gemäß Paragraph 55 a, EheG wurde festgehalten, daß die Obsorge für Caroline bei der Mutter verbleibt, während sie für den ehelichen Sohn Michael, geboren ***** 1970, dem Vater zukommt (Pkt 2).
Punkt 10 der Vereinbarung lautet: "Die Antragsteller kommen überein, daß jeder für den Unterhalt des Kindes aufkommt, das sich bei ihm in Pflege und Erziehung befindet" (8 Cg 144/82-6 des Landesgerichtes Innsbruck).
Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 8. 11. 1982, 3 P 311/82-14, wurde diese Vereinbarung zwar hinsichtlich der Übertragung der Obsorge für den mj. Michael an den Vater, nicht jedoch für die Übertragung der Obsorge für die mj. Caroline an die Mutter pflegschaftsgerichtlich genehmigt. Am 14. 9. 1983 schlossen die Eltern vor dem Bezirksgericht Innsbruck einen Vergleich, wonach die Obsorge für Caroline künftig der Mutter zukommt (3 P 311/82-27). Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 27. 10. 1983 wurde dieser Vergleich pflegschaftsgerichtlich genehmigt (3 P 311/82-30).
Mit Beschluß vom 27. 3. 1997 wurde Punkt 10 des Vergleiches vom 14. 7. 1982, wonach die Antragsteller übereinkommen, daß jeder für den Unterhalt des Kindes aufkommt, das sich bei ihm in Pflege und Erziehung befindet, pflegschaftsgerichtlich genehmigt (ON 52).
Am 12. 2. 1997 stellte das Stadtjugendamt Innsbruck als Unterhaltssachwalter für die mj. Caroline den Antrag, den Vater beginnend mit 1. 9. 1996 zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 8.500,-- S zu verpflichten. Dazu wurde vorgebracht, der beim Vater untergebrachte Sohn sei mittlerweile selbsterhaltungsfähig. Der Vater betreibe unter anderem auch eine Shell-Tankstelle und sei nach den Angaben der Mutter in der Lage, den begehrten Unterhalt zu leisten. Am 29. 9. 1997 wurde dieser Antrag von der Minderjährigen auf einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 8.500,-- S beginnend mit Oktober 1994 ausgedehnt. Nunmehr wurde die mj. Caroline nicht mehr durch das Stadtjugendamt, sondern durch die Mutter und diese durch ihren Rechtsfreund vertreten (ON 59). Zu diesem Begehren wurde vorgebracht, die seinerzeit im Rahmen der Ehescheidung geschlossene Vereinbarung unterliege der Umstandsklausel. Einerseits beziehe die Mutter überhaupt kein Einkommen mehr, während dieses zum Zeitpunkt der Ehescheidung ausreichend gewesen sei, zum anderen habe der Sohn Michael nur etwa 6 1/2 Jahre Unterhaltsleistungen des Vaters in Anspruch genommen, während sich Caroline nach wie vor bei der Mutter befinde. Vereinbarungen zwischen den Eltern von Caroline könnten keine Auswirkungen auf den Unterhaltsanspruch des Kindes haben. Caroline sei eine talentierte Snowboarderin, nehme regelmäßig an verschiedenen Rennen teil und habe mit der Fa. B***** einen Ausrüstervertrag abgeschlossen. Aufgrund des überdurchschnittlichen Könnens als Snowboardfahrerin wolle Caroline im unterbrochenen Schuljahr 1996/97 abklären, ob ihre sportlichen Qualitäten ausreichten, um ihren Lebensunterhalt als Snowboardfahrerin zu verdienen, oder ob sie die unterbrochene Schulausbildung wieder aufnehmen wolle. Sie sei nicht als selbsterhaltungsfähig anzusehen.
Der Vater sprach sich gegen die Festsetzung des begehrten Unterhaltsbetrages aus und wendete ein, die im Rahmen der Ehescheidung geschlossene Vereinbarung stünde jeglicher Unterhaltsverpflichtung entgegen. Die Mutter habe sich unwiderruflich verpflichtet, für den Unterhalt von Caroline aufzukommen, wozu sie auch als gelernte Krankenschwester und selbständige Physiotherapeutin in der Lage sei. Caroline sei selbsterhaltungsfähig, da sie mit der Fa. B***** einen Vertrag als Testfahrerin für Snowboards abgeschlossen habe, aus dem sie Entgelt beziehe. Die Schule habe sie zwischenzeitlich aufgegeben, und zwar nicht aus gesundheitlichen Gründen. Es sei ihr abgesehen von ihren sportlichen Ambitionen zumutbar, einer geregelten Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Das Erstgericht verpflichtete den Vater zur Zahlung von der Höhe nach gestaffelten monatlichen Unterhaltsbeträgen, und zwar vom 1. 10. 1994 bis 31. 12. 1994 5.600,-- S, vom 1. 1. 1995 bis 31. 12. 1995 6.800,-- S, vom 1. 1. 1996 bis 28. 2. 1996 7.200,-- S und vom 1. 3. 1996 bis 31. 3. 1997 7.900,-- S. Das Unterhaltsmehrbegehren wurde abgewiesen. Das Erstgericht führte aus, daß Unterhaltsvergleiche der Umstandsklausel unterliegen und dem vorliegenden Vergleich nicht entnommen werden könne, daß der Vater keinesfalls zur Unterhaltsleistung herangezogen werden dürfe. Die Rechtslage zwischen den vertragsschließenden Eltern werde durch eine pflegschaftsbehördliche Genehmigung oder Verweigerung nicht berührt. Da sich im vorliegenden Fall die Umstände seit dem Vergleichsabschluß wesentlich geändert hätten, sei das Unterhaltsbegehren von Caroline gerechtfertigt. Unter Anwendung der Prozentsatzmethode errechneten sich die zugesprochenen Unterhaltsbeträge. Mit dem Schulabbruch habe Caroline ihren Anspruch auf Unterhalt verloren, weil sie zwar im Skigymnasium Stams die Möglichkeit einer fundierten Schulausbildung verbunden mit einer Snowboard-Karriere habe, diese jedoch nicht in Anspruch nehme. Sie übe den Snowboard-Sport ohne jede fundierte zukunftsorientierte berufliche Ausbildung aus und verfolge daher ihre Berufsausbildung nicht mehr ernsthaft und zielstrebig. Daher sei das Unterhaltsbegehren ab April 1997 abzuweisen.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters keine Folge, erachtete hingegen den Rekurs der mj. Caroline für berechtigt und änderte die angefochtene Entscheidung dahin ab, daß ihr auch über den 31. 3. 1997 hinaus ein Unterhaltsbetrag von 7.900,-- S zugesprochen wurde. Es sprach aus, daß der (ordentliche) Revisionsrekurs zulässig sei. Das Rekursgericht wertete die zwischen den Eltern geschlossene Vereinbarung als bloße Erfüllungsübernahme im Sinn des § 1404 ABGB, die die Rechtsstellung des Kindes nicht berühre. Auch die im vorliegenden Fall Jahre später erfolgte pflegschaftsgerichtliche Genehmigung ändere nichts an dem Umstand, daß eine besondere Vereinbarung zwischen den Eltern und keine zwischen den Eltern und dem Kind vorliege. Die Rechtsposition des Kindes als Unterhaltsgläubiger werde durch eine derartige Vereinbarung nicht berührt, diese hindere das Kind demzufolge auch nicht, seinen aufgrund des Gesetzes zustehenden Unterhaltsanspruch geltend zu machen. Entgegen der Ansicht des Erstgerichtes sei die mj. Caroline auch nicht ab 1. 4. 1997 als selbsterhaltungsfähig anzusehen. Die von der Minderjährigen angestrebte Tätigkeit als Snowboard-Profi in den Disziplinen Freestyle und Halfpipe müsse als Beruf angesehen werden, für den eine gewisse Ausbildungsphase vonnöten sei. Der Besuch von Trainingscamps durch die Minderjährige sowie die - durchaus erfolgreiche - Teilnahme an nationalen und internationalen Wettbewerben seien als Ausbildungsformen etwa nach Art eines Selbststudiums anzuerkennen. Auch die erforderlichen Fähigkeiten sowie ernsthafte Neigung und ausreichender Fleiß könnten der Minderjährigen aufgrund der durchaus beachtlichen Wettbewerbserfolge nicht abgesprochen werden. Entscheidend sei nunmehr, ob es der Minderjährigen gelinge, nach einer entsprechender Anlaufzeit Einkünfte zu erzielen, die die Selbsterhaltungsfähigkeit bewirkten. Bei der Ausmessung des der Minderjährigen zuzubilligenden Zeitraums seien sowohl die Tatsache, daß diese die Schulausbildung abgebrochen habe, als auch die in § 140 Abs 1 ABGB zum Ausdruck gebrachte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Vaters im Sinne eines beweglichen Systems zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung des überdurchschnittlich hohen Einkommens des Vaters und der Tatsache, daß dieser keine weiteren Sorgepflichten habe sowie in Abwägung der Situation der Minderjährigen könne nach insgesamt drei Wettkampfsaisonen mit ausreichender Sicherheit abgeschätzt werden, ob der von der Minderjährigen gewählte Beruf geeignet sei, ihren Lebensunterhalt zu decken. Ein allfälliges Einkommen, das die notwendigen Ausgaben übersteige, sei auch in dieser Zeit auf ihren Unterhaltsanspruch anzurechnen.Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters keine Folge, erachtete hingegen den Rekurs der mj. Caroline für berechtigt und änderte die angefochtene Entscheidung dahin ab, daß ihr auch über den 31. 3. 1997 hinaus ein Unterhaltsbetrag von 7.900,-- S zugesprochen wurde. Es sprach aus, daß der (ordentliche) Revisionsrekurs zulässig sei. Das Rekursgericht wertete die zwischen den Eltern geschlossene Vereinbarung als bloße Erfüllungsübernahme im Sinn des Paragraph 1404, ABGB, die die Rechtsstellung des Kindes nicht berühre. Auch die im vorliegenden Fall Jahre später erfolgte pflegschaftsgerichtliche Genehmigung ändere nichts an dem Umstand, daß eine besondere Vereinbarung zwischen den Eltern und keine zwischen den Eltern und dem Kind vorliege. Die Rechtsposition des Kindes als Unterhaltsgläubiger werde durch eine derartige Vereinbarung nicht berührt, diese hindere das Kind demzufolge auch nicht, seinen aufgrund des Gesetzes zustehenden Unterhaltsanspruch geltend zu machen. Entgegen der Ansicht des Erstgerichtes sei die mj. Caroline auch nicht ab 1. 4. 1997 als selbsterhaltungsfähig anzusehen. Die von der Minderjährigen angestrebte Tätigkeit als Snowboard-Profi in den Disziplinen Freestyle und Halfpipe müsse als Beruf angesehen werden, für den eine gewisse Ausbildungsphase vonnöten sei. Der Besuch von Trainingscamps durch die Minderjährige sowie die - durchaus erfolgreiche - Teilnahme an nationalen und internationalen Wettbewerben seien als Ausbildungsformen etwa nach Art eines Selbststudiums anzuerkennen. Auch die erforderlichen Fähigkeiten sowie ernsthafte Neigung und ausreichender Fleiß könnten der Minderjährigen aufgrund der durchaus beachtlichen Wettbewerbserfolge nicht abgesprochen werden. Entscheidend sei nunmehr, ob es der Minderjährigen gelinge, nach einer entsprechender Anlaufzeit Einkünfte zu erzielen, die die Selbsterhaltungsfähigkeit bewirkten. Bei der Ausmessung des der Minderjährigen zuzubilligenden Zeitraums seien sowohl die Tatsache, daß diese die Schulausbildung abgebrochen habe, als auch die in Paragraph 140, Absatz eins, ABGB zum Ausdruck gebrachte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Vaters im Sinne eines beweglichen Systems zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung des überdurchschnittlich hohen Einkommens des Vaters und der Tatsache, daß dieser keine weiteren Sorgepflichten habe sowie in Abwägung der Situation der Minderjährigen könne nach insgesamt drei Wettkampfsaisonen mit ausreichender Sicherheit abgeschätzt werden, ob der von der Minderjährigen gewählte Beruf geeignet sei, ihren Lebensunterhalt zu decken. Ein allfälliges Einkommen, das die notwendigen Ausgaben übersteige, sei auch in dieser Zeit auf ihren Unterhaltsanspruch anzurechnen.