Die vom Unterhaltssachwalter und vom Vater gegen den Aufhebungsbeschluß gerichteten Rekurse sind zulässig, aber nicht berechtigt.
Die Auffassung des Vaters, die im Scheidungsfolgenvergleich vereinbarte pflegschaftsbehördlich genehmigte Regelung bedeute einen Unterhaltsverzicht des Kindes, kann nicht geteilt werden. In dieser Vereinbarung verpflichtete sich die Mutter, zur Gänze und unter allen Umständen für den Kindesunterhalt derart aufzukommen, daß der Vater nicht in Anspruch genommen werde; sie halte den Vater hinsichtlich aller wie immer gearteten Unterhaltsansprüche des Kindes schad- und klaglos. Inhalt und Textierung dieses Vergleichspunktes kann nicht mit ausreichender Deutlichkeit entnommen werden, daß die Eltern eine - im übrigen zahlenmäßig gar nicht bestimmte - Unterhaltsvereinbarung mit dem Kind getroffen hätten und die Mutter namens des Kindes auf Unterhaltsleistungen des Vaters verzichtet hätte. Der Scheidungsfolgenvergleich enthält daher weder eine Unterhaltsvereinbarung des Kindes noch auch einen Unterhaltsverzicht gegenüber seinem primär geldunterhaltspflichtigen Vater. Er enthält eine bloße Regelung zwischen den Ehegatten darüber, wer die Unterhaltslast im Innenverhältnis zu tragen hat (vgl SZ 68/146 mwN; RZ 1991/64).Die Auffassung des Vaters, die im Scheidungsfolgenvergleich vereinbarte pflegschaftsbehördlich genehmigte Regelung bedeute einen Unterhaltsverzicht des Kindes, kann nicht geteilt werden. In dieser Vereinbarung verpflichtete sich die Mutter, zur Gänze und unter allen Umständen für den Kindesunterhalt derart aufzukommen, daß der Vater nicht in Anspruch genommen werde; sie halte den Vater hinsichtlich aller wie immer gearteten Unterhaltsansprüche des Kindes schad- und klaglos. Inhalt und Textierung dieses Vergleichspunktes kann nicht mit ausreichender Deutlichkeit entnommen werden, daß die Eltern eine - im übrigen zahlenmäßig gar nicht bestimmte - Unterhaltsvereinbarung mit dem Kind getroffen hätten und die Mutter namens des Kindes auf Unterhaltsleistungen des Vaters verzichtet hätte. Der Scheidungsfolgenvergleich enthält daher weder eine Unterhaltsvereinbarung des Kindes noch auch einen Unterhaltsverzicht gegenüber seinem primär geldunterhaltspflichtigen Vater. Er enthält eine bloße Regelung zwischen den Ehegatten darüber, wer die Unterhaltslast im Innenverhältnis zu tragen hat vergleiche SZ 68/146 mwN; RZ 1991/64).
Das im Haushalt der Mutter lebende Kind hat nach § 140 ABGB einen Geldunterhaltsanspruch gegen den Vater. Diese gesetzliche Regelung schließt nach ständiger Rechtsprechung jedoch nicht aus, daß die Eltern - mit pflegschaftsbehördlicher Genehmigung - eine davon abweichende Vereinbarung über ihren jeweiligen Beitrag zum Kindesunterhalt treffen, so etwa, daß der das Kind betreuende Ehegatte auch die "primäre" Unterhaltspflicht übernimmt (SZ 68/146; ÖA 1992, 146; ÖA 1994, 65; RIS-Justiz RS0047552). Damit bleibt den Eltern in der Frage ihrer jeweiligen Beitragsleistung eine gewisse Dispositionsfreiheit gewahrt, sofern die getroffene Vereinbarung nicht das Wohl des unterhaltsberechtigten Kindes gefährdet, insbesondere die Höhe seines Gesamtunterhaltes nicht geschmälert wird (SZ 68/146, ÖA 1992, 146; RIS-Justiz RS0047552). Nur unter diesen Voraussetzungen ist auch das Kind nach ständiger Rechtsprechung an die pflegschaftsbehördlich genehmigte, im Wissen der beiderseitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse getroffene Vereinbarung seiner Eltern über den vom Vater oder der Mutter zu leistenden Unterhaltsbeitrag gebunden (SZ 68/146; ÖA 1992, 146; ÖA 1994, 118; RIS-Justiz RS0047513).Das im Haushalt der Mutter lebende Kind hat nach Paragraph 140, ABGB einen Geldunterhaltsanspruch gegen den Vater. Diese gesetzliche Regelung schließt nach ständiger Rechtsprechung jedoch nicht aus, daß die Eltern - mit pflegschaftsbehördlicher Genehmigung - eine davon abweichende Vereinbarung über ihren jeweiligen Beitrag zum Kindesunterhalt treffen, so etwa, daß der das Kind betreuende Ehegatte auch die "primäre" Unterhaltspflicht übernimmt (SZ 68/146; ÖA 1992, 146; ÖA 1994, 65; RIS-Justiz RS0047552). Damit bleibt den Eltern in der Frage ihrer jeweiligen Beitragsleistung eine gewisse Dispositionsfreiheit gewahrt, sofern die getroffene Vereinbarung nicht das Wohl des unterhaltsberechtigten Kindes gefährdet, insbesondere die Höhe seines Gesamtunterhaltes nicht geschmälert wird (SZ 68/146, ÖA 1992, 146; RIS-Justiz RS0047552). Nur unter diesen Voraussetzungen ist auch das Kind nach ständiger Rechtsprechung an die pflegschaftsbehördlich genehmigte, im Wissen der beiderseitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse getroffene Vereinbarung seiner Eltern über den vom Vater oder der Mutter zu leistenden Unterhaltsbeitrag gebunden (SZ 68/146; ÖA 1992, 146; ÖA 1994, 118; RIS-Justiz RS0047513).
Die von Schwimann (Unterhaltsrecht2 97) demgegenüber vertretene Auffassung, eine zwischen den Eltern über die Tragung des Unterhalts getroffene Vereinbarung binde das Kind nicht, es könne jederzeit seinen gesetzlichen Unterhalt fordern, steht nur scheinbar in Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung, wonach Vereinbarungen auch das Kind binden, solange nicht sein Gesamtunterhalt geschmälert oder gefährdet werde: Die Vereinbarung zwischen den Eltern mindert oder gefährdet den Gesamtunterhaltsanspruch des Berechtigten (als Voraussetzung seiner Bindung) nur dann nicht, wenn ihm dasjenige zukommt, was er nach dem Gesetz zu fordern berechtigt wäre. Erhält der Unterhaltsberechtigte daher den ihm nach dem Gesetz zustehenden Gesamtunterhalt im Rahmen der elterlichen Vereinbarung, müßte sein gegen den nach dem Gesetz unterhaltspflichtigen Elternteil allenfalls erhobener Unterhaltsanspruch mangels Bedarfes erfolglos bleiben. Insoweit ist der elterliche Vergleich ihm gegenüber wirksam. Unterläßt es aber der nach der Vereinbarung primär geldunterhaltspflichtig gewordene Elternteil - aus welchen Gründen auch immer - seiner Verpflichtung nachzukommen, oder ist er aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse dazu nicht mehr in der Lage, führt dies ab dem Zeitpunkt der Gefährdung des Kindeswohls (das ist der Zeitpunkt, ab dem der Gesamtunterhalt des Kindes geschmälert oder gefährdet wird) zur Unwirksamkeit der Vereinbarung (SZ 68/166; Purtscheller/Salzmann, Unterhaltsbemessung Rz 286; RIS-Justiz RS0079867). Ab diesem Zeitpunkt ist das Kind an eine wenngleich pflegschaftsbehördlich genehmigte Vereinbarung der Eltern über die Tragung seines Unterhaltes nicht mehr gebunden und kann nun von seinem nach dem Gesetz geldunterhaltspflichtigen Elternteil Geldunterhalt begehren (SZ 68/146). Die infolge Gefährdung oder Schmälerung des Unterhalts eingetretene - im Unterhaltsbemessungsverfahren immer maßgebliche - Änderung der Umstände führt in einem solchen Fall zur Neubemessung des gesetzlichen Unterhalts nach § 140 ABGB ohne Rücksicht auf die getroffene Vereinbarung, wobei dem Kind der volle Geldunterhaltsanspruch gegen den nach dem Gesetz primär unterhaltspflichtigen Elternteil zusteht.Die von Schwimann (Unterhaltsrecht2 97) demgegenüber vertretene Auffassung, eine zwischen den Eltern über die Tragung des Unterhalts getroffene Vereinbarung binde das Kind nicht, es könne jederzeit seinen gesetzlichen Unterhalt fordern, steht nur scheinbar in Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung, wonach Vereinbarungen auch das Kind binden, solange nicht sein Gesamtunterhalt geschmälert oder gefährdet werde: Die Vereinbarung zwischen den Eltern mindert oder gefährdet den Gesamtunterhaltsanspruch des Berechtigten (als Voraussetzung seiner Bindung) nur dann nicht, wenn ihm dasjenige zukommt, was er nach dem Gesetz zu fordern berechtigt wäre. Erhält der Unterhaltsberechtigte daher den ihm nach dem Gesetz zustehenden Gesamtunterhalt im Rahmen der elterlichen Vereinbarung, müßte sein gegen den nach dem Gesetz unterhaltspflichtigen Elternteil allenfalls erhobener Unterhaltsanspruch mangels Bedarfes erfolglos bleiben. Insoweit ist der elterliche Vergleich ihm gegenüber wirksam. Unterläßt es aber der nach der Vereinbarung primär geldunterhaltspflichtig gewordene Elternteil - aus welchen Gründen auch immer - seiner Verpflichtung nachzukommen, oder ist er aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse dazu nicht mehr in der Lage, führt dies ab dem Zeitpunkt der Gefährdung des Kindeswohls (das ist der Zeitpunkt, ab dem der Gesamtunterhalt des Kindes geschmälert oder gefährdet wird) zur Unwirksamkeit der Vereinbarung (SZ 68/166; Purtscheller/Salzmann, Unterhaltsbemessung Rz 286; RIS-Justiz RS0079867). Ab diesem Zeitpunkt ist das Kind an eine wenngleich pflegschaftsbehördlich genehmigte Vereinbarung der Eltern über die Tragung seines Unterhaltes nicht mehr gebunden und kann nun von seinem nach dem Gesetz geldunterhaltspflichtigen Elternteil Geldunterhalt begehren (SZ 68/146). Die infolge Gefährdung oder Schmälerung des Unterhalts eingetretene - im Unterhaltsbemessungsverfahren immer maßgebliche - Änderung der Umstände führt in einem solchen Fall zur Neubemessung des gesetzlichen Unterhalts nach Paragraph 140, ABGB ohne Rücksicht auf die getroffene Vereinbarung, wobei dem Kind der volle Geldunterhaltsanspruch gegen den nach dem Gesetz primär unterhaltspflichtigen Elternteil zusteht.
Diese zur Frage der Bindung des unterhaltsberechtigten Kindes an eine pflegschaftsbehördlich genehmigte Vereinbarung seiner Eltern dargelegte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes wird aufrechterhalten. Sie steht nicht in Widerspruch zur Entscheidung RZ 1991/64. In diesem Fall hatten die durch einen Kollisionskurator vertretenen unterhaltsberechtigten Kinder die pflegschaftsbehördliche Genehmigung einer in den Scheidungsfolgenvergleich aufgenommenen Vereinbarung, wonach die Mutter es übernommen hatte, für den Unterhalt aufzukommen und den Vater diesbezüglich schad- und klaglos zu halten, bekämpft. Der Oberste Gerichtshof verneinte die Beschwer der Unterhaltsberechtigten aus der Überlegung, die von der Mutter übernommene Verpflichtung lasse den Unterhaltsanspruch der Kinder gegen den Vater unberührt. Diese Auffassung steht auch mit der späteren Entscheidung des Obersten Gerichtshofes SZ 68/146 in Einklang. Die zwischen den Eltern geschlossene Vereinbarung konnte in die Rechte der Unterhaltsberechtigten schon deshalb nicht eingreifen (und damit ihre Beschwer begründen), weil sie - für den ihre Interessen beeinträchtigenden Fall der Gefährdung des Unterhaltsanspruches - nach der dargelegten ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes an diese Vereinbarung ohnehin nicht mehr gebunden waren. Insoweit ließ der Unterhaltsvergleich die gesetzliche Unterhaltspflicht des primär unterhaltspflichtigen Vaters auch tatsächlich unberührt.
Die bisher getroffenen Feststellungen lassen eine Beurteilung der entscheidungswesentlichen Frage, ob die von den Eltern mit pflegschaftsbehördlicher Genehmigung getroffene Unterhaltsregelung infolge Gefährdung des Kindeswohles (durch Schmälerung oder Gefährdung des Gesamtunterhalts) dem Unterhaltsberechtigten gegenüber ab 1. 3. 1998 unwirksam geworden ist, nicht zu. Das Erstgericht wird in dem vom Rekursgericht aufgezeigten Umfang zu prüfen haben, ob die Mutter aufgrund ihrer tatsächlichen persönlichen Verhältnisse auch nach dem 1. 3. 1998 noch in der Lage ist, die in der Vereinbarung übernommene primäre Geldunterhaltspflicht zu erfüllen und ob sie dieser auch tatsächlich nachkommt, oder ob der Gesamtunterhalt des Kindes gefährdet ist. Da der Gesamtunterhalt des Berechtigten schon dann gefährdet erscheint, wenn der Unterhaltspflichtige wegen hoher Lebenshaltungskosten und eingegangener Verbindlichkeiten über kein ausreichendes Einkommen verfügt, um dieser Unterhaltspflicht auch tatsächlich nachkommen zu können, ist zur hier wesentlichen Frage der Gefährdung von dem der Mutter tatsächlich zur Verfügung stehenden Einkommen abzüglich ihrer weiteren Sorgepflicht, der Lebenshaltungskosten und Verbindlichkeiten (und nicht von einem fiktiven, allenfalls unter Anspannungsgrundsätzen zu ermittelnden Bemessungsgrundlage) auszugehen.
Der Geldbedarf des Kindes wird nach den für die Bemessung des Geldunterhaltes maßgeblichen Kriterien zu berechnen sein. Da die Wirksamkeit einer zwischen den Eltern getroffenen Vereinbarung für das Kind davon abhängt, daß sein Wohl nicht gefährdet, insbesondere der Gesamtunterhalt der Höhe nach nicht geschmälert wird, ist dabei von jenem Betrag auszugehen, den das Kind vom nach dem Gesetz unterhaltspflichtigen Vater erhalten müßte. Wie schon das Rekursgericht erkannte, wäre nach dem festgestellten Einkommen des Vaters und unter Berücksichtigung des für das Alter des Kindes erforderlichen durchschnittlichen Bedarfs der vom Kind ab 1. 3. 1998 begehrte Unterhaltsbetrag der Höhe nach unbedenklich. Nur wenn die Mutter in der Lage wäre, diesen Betrag auch tatsächlich zu leisten (und Zahlungen in dieser Höhe auch erbringt), könnte eine die Wirksamkeit der vergleichsweisen Regelung für das Kind hindernde Gefährdung oder Schmälerung seines Gesamtunterhaltes verneint werden.
Ist aber die Mutter nicht in der Lage, den so errechneten Geldunterhalt (oder Teile desselben) zu leisten, oder leistet sie aus welchem Grund auch immer nur einen geringeren Betrag, erscheint das Wohl des Kindes gefährdet. Die zwischen den Eltern getroffene Vereinbarung ist nach den dargelegten Grundsätzen der Rechtsprechung gegenüber dem unterhaltsberechtigten Kind zur Gänze unwirksam. Damit stünde dem unterhaltsberechtigten Kind aber der volle Geldunterhaltsanspruch (und nicht nur ein sich allenfalls errechnender Ausfall) gegen den nach dem Gesetz unterhaltspflichtigen Vater zu.
Die vom Rekursgericht aufgetragene Ergänzung des erstgerichtlichen Verfahrens erweist sich daher als erforderlich.
Den gegen den Aufhebungsbeschluß erhobenen unberechtigten Rekursen wird ein Erfolg versagt.