Rechtssatz RS0079867
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079867
Entscheidungsdatum
20.02.2013
Rechtssatz
Das Kind ist an eine auch pflegschaftsbehördlich genehmigte Vereinbarung seiner Eltern über die Tragung seines Unterhalts ab dem Zeitpunkt der Gefährdung des Kindeswohls, das ist der Zeitpunkt, ab dem der Gesamtunterhalt gefährdet oder geschmälert würde, nicht mehr gebunden und kann nun von seinem nach dem Gesetz geldunterhaltspflichtigen Elternteil Unterhalt begehren.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 571/95
Entscheidungstext OGH 29.08.1995 1 Ob 571/95
Veröff. SZ 68/146
- 1 Ob 98/97m
Entscheidungstext OGH 15.07.1997 1 Ob 98/97m
Auch
- 4 Ob 344/98m
Entscheidungstext OGH 26.01.1999 4 Ob 344/98m
Auch
- 4 Ob 263/98z
Entscheidungstext OGH 23.02.1999 4 Ob 263/98z
Auch
- 2 Ob 234/07m
Entscheidungstext OGH 17.12.2007 2 Ob 234/07m
Beisatz: Die interne Abmachung der Eltern darf also den gesetzlichen Unterhaltsanspruch des Kindes nicht berühren; dieses kann vielmehr in einem solchen Fall jederzeit seinen gesetzlichen Unterhalt fordern. (T1)
- 3 Ob 6/13y
Entscheidungstext OGH 20.02.2013 3 Ob 6/13y
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0079867
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2013
Dokumentnummer
JJR_19950829_OGH0002_0010OB00571_9500000_002