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Rechtssatz RS0047683×

Rechtssatz RS0047683

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0047683

Geschäftszahl

1Ob506/93

Entscheidungsdatum

23.02.1993

Rechtssatz

Ist der Unterhaltsberechtigte von häuslichen Mißhelligkeiten nicht mehr berührt und möglicherweise auch infolge einer grundlegenden Änderung seiner charakterlichen Einstellung nunmehr bei seiner Ausbildung erfolgreich, dann kann es - umsoweniger dann, wenn der Unterhaltspflichtige zur Verzögerung der Ausbildung nicht unwesentlich beigetragen hat - nicht auf das Lebensalter des Unterhaltsberechtigten ankommen, auch wenn er gewisse Studien, entsprechenden Fleiß vorausgesetzt, bereits abgeschlossen haben könnte; es ist immer auf die Ursachen der Verzögerung bei der Ausbildung Bedacht zu nehmen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 506/93
    Entscheidungstext OGH 23.02.1993 1 Ob 506/93

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0047683

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2015

Dokumentnummer

JJR_19930223_OGH0002_0010OB00506_9300000_001