Rechtssatz RS0047683
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0047683
Entscheidungsdatum
23.02.1993
Rechtssatz
Ist der Unterhaltsberechtigte von häuslichen Mißhelligkeiten nicht mehr berührt und möglicherweise auch infolge einer grundlegenden Änderung seiner charakterlichen Einstellung nunmehr bei seiner Ausbildung erfolgreich, dann kann es - umsoweniger dann, wenn der Unterhaltspflichtige zur Verzögerung der Ausbildung nicht unwesentlich beigetragen hat - nicht auf das Lebensalter des Unterhaltsberechtigten ankommen, auch wenn er gewisse Studien, entsprechenden Fleiß vorausgesetzt, bereits abgeschlossen haben könnte; es ist immer auf die Ursachen der Verzögerung bei der Ausbildung Bedacht zu nehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0047683
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2015
Dokumentnummer
JJR_19930223_OGH0002_0010OB00506_9300000_001