1. Unterhaltsbemessungsgrundlage
1. 1. Der Beklagte begründete in der Berufung seinen Standpunkt, "EU-Fördergelder" seien nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen, weil sie "nicht zur Stillung von persönlichen Lebensbedürnissen", sondern "ausschließlich der Existenzsicherung und Abgeltung eines Ausfalls von Betriebseinnahmen" durch Einhaltung der Förderungsbestimmungen dienten.
1. 2. Der erkennende Senat befasste sich bereits in der Entscheidung 1 Ob 180/97w (= EvBl 1997/197 = RZ 1997/87) mit dem für die Unterhaltsbemessung maßgebenden Einkommensbegriff in Hinsicht auf EU-Förderungen als Einkommensbestandteil. Danach ist unter Einkommen grundsätzlich alles zu verstehen, was einer Person an Natural- oder Geldleistungen welcher Art immer aufgrund eines Anspruchs zukommt, sofern solche Einkünfte nicht nach gesetzlichen Bestimmungen außer Betracht zu bleiben haben bzw dem Ausgleich eines bestimmten Mehraufwands dienen. Allein die in der Leistung liegende Zweckbestimmung bewirke noch nicht deren Ausscheiden aus der Unterhaltsbemessungsgrundlage. In diese seien daher auch öffentlich-rechtliche Leistungen - somit auch EU-Förderungen - einzubeziehen. Das wurde in der Entscheidung 7 Ob 48/00k fortgeschrieben. Daran ist festzuhalten. EU-Förderungen dienen selbst nach Ansicht des Beklagten "der Existenzsicherung und Abgeltung eines Ausfalls von Betriebseinnahmen". Damit betonte er im Berufungsverfahren in Wahrheit selbst den Charakter solcher Förderungen als Einkommensbestandteil unter unterhaltsrechtlichen Gesichtspunkten. Er setzte sich überdies nicht mit der Entscheidung 1 Ob 180/97w, auf die sich bereits das Erstgericht berufen hatte, auseinander. Der Beklagte dürfte die soeben erläuterte Rechtslage nunmehr akzeptieren, kommt er doch in der Revisionsbeantwortung auf die in der Berufung vorgetragenen Argumente nicht mehr zurück.
2. Selbsterhaltungsfähigkeit
2. 1. Das Berufungsgericht stützte seine Ansicht über die Beendigung der Unterhaltspflicht des Beklagten mit dem Zeitpunkt der Reifeprüfung seiner Tochter an einer berufungsbildenden höheren Schule im Kern auf die Entscheidung 3 Ob 7/97v (= SZ 70/36). Auch dort wurde jedoch - auf dem Boden der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs - der Anspruch eines Kindes hervorgehoben, dessen bereits erworbene berufliche Qualifikation durch eine weiterführende Berufsausbildung auf Kosten der Eltern im Rahmen deren wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu ergänzen, wenn es die erforderliche Neigung und Begabung aufweist und den Abschluss einer solchen Ausbildung ernsthaft und zielstrebig verfolgt. Im Übrigen wurde angesichts des dort maßgebenden Sachverhalts betont, es sei nicht von Bedeutung, welchen Geldunterhalt der Beklagte jenes Verfahrens hätte zahlen müssen, wenn sich die dortige Klägerin nach Ablegung der Reifeprüfung einer weiterführenden Berufungsausbildung unterzogen hätte, wurde doch deren bereits erworbene berufliche Qualifikation als Geigenbauerin nicht als Vorstufe der Berufsausbildung zur Instrumental- und Gesangspädagogin gewertet. Dennoch wurde der dortigen Klägerin bei einem monatlichen Nettoeinkommen ihres Vaters von 12.083 S noch ein Unterhaltsanspruch von 1.500 S monatlich zur (Mit-)Finanzierung einer zweiten, nicht bloß weiterführenden Berufsausbildung - unter den dort im Einzelnen erläuterten weiteren, im fortgesetzten Verfahren noch zu klärenden Voraussetzungen - zugebilligt.
2. 2. Als Voraussetzung für das Weiterbestehen der elterlichen Unterhaltspflicht bei einem mehrstufigen Ausbildungsgang müssen die einzelnen Stufen - nach der auch vom erkennenden Senat gebilligten ratio der Entscheidung 3 Ob 7/97v - zumindest so weit zusammenhängen, dass der vom Unterhaltsberechtigten angestrebte Beruf eine fachliche Ergänzung, Weiterführung oder Vertiefung der schon auf der Vorstufe erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten ist. Diese Voraussetzung ist bei der Ausbildung zur Kindergartenpädagogin auf der ersten und zur Volksschullehrerin auf der zweiten Stufe erfüllt, beinhaltete doch die Ausbildung der Klägerin auf der ersten Stufe auch pädagogische Lehrfächer für das Volksschullehramt. Eine derartige weiterführende Berufsausbildung hat der Geldunterhaltspflichtige im Rahmen seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu finanzieren, wenn sein Kind für diese Ausbildung geeignet ist und das Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt (Schwimann, Unterhaltsrecht2 85 f mN aus der Rsp). Insoweit ist das Kind vor Abschluss des Studiums noch nicht als selbsterhaltungsfähig anzusehen.
Die Eignung der Klägerin für das Volksschullehramt ist durch den erfolgreichen Abschluss der pädagogischen Akademie erwiesen. Dass sie ihr Studium nicht zielstrebig betrieben hätte, ist aus den Feststellungen nicht ableitbar. Derartiges wurde vom Beklagten auch gar nicht behauptet. Unter solchen Voraussetzungen hat aber der Beklagte nach den bisherigen Erwägungen einen durch seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit begrenzten finanziellen Beitrag für die Ausbildung seiner Tochter zur Volksschullehrerin zu leisten.
2. 3. Der Beklagte stützte seinen Prozessstandpunkt bereits im Verfahren erster Instanz (siehe ON 17) auf die Entscheidung 8 Ob 634/91 (= EvBl 1992/73 [Teilveröffentlichung]), der jedoch kein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde liegt. Dort hatte die Klägerin die Reifeprüfung an einer Höheren Lehranstalt für Mode- und Bekleidungstechnik abgelegt und wollte in der Folge (teilweise) auf Kosten ihres Vaters Politikwissenschaft - also ein die Mode- und Bekleidungstechnik nicht weiterführendes Fach - studieren, obgleich ihr Vater - ein nur mehr teilweise erwerbsfähiger 55-jähriger Holzknecht - über ein äußerst bescheidenes Nettoeinkommen (rund 7.000 S monatlich [Erwerbseinkommen zuzüglich Versehrtenrente]) verfügte und geradezu um seine wirtschaftliche Existenz kämpfte. Nur weil vor diesem Hintergrund die für Unterhaltsleistungen erforderliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verneint wurde, hielt der dort erkennende Senat eine Belastung des Vaters mit der "Finanzierung eines Hochschulstudiums der beruflich bereits gut ausgebildeten 20-jährigen Klägerin" für unzumutbar. Die wirtschaftliche Lage des Beklagten als selbständiger Landwirt ist um einiges besser als die jenes Vaters. Für die Belastbarkeit eines Geldunterhaltspflichtigen ist überdies zu beachten, dass Entscheidungen in Unterhaltssachen an den Verhältnissen in einer fiktiven "intakten Familie" zu orientieren sind. Soweit ist also zu fragen, ob in einem vergleichbaren Fall auch maßstabgerechte "Durchschnittseltern" einen durch ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit begrenzten finanziellen Beitrag zur weiterführenden Berufsausbildung ihres Kindes leisten würden (s etwa 6 Ob 87/99h). Als Richtwert für die Untergrenze der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eines "maßstabgerechten" Unterhaltspflichtigen kann das Unterhaltsexistenzminimum eines unselbständig Erwerbstätigen mit beschränkt pfändbaren Bezügen herangezogen werden, weil von pflichtbewussten Eltern erwartet werden kann, ihre Bedürfnisse temporär auf dieses Maß einzuschränken, um die Chancen ihrer zumindest durchschnittlich begabten und lernwilligen Kinder im künftigen Erwerbsleben durch die Finanzierung der Erlangung einer höheren Bildungsqualifikation zu fördern. Das Unterhaltsexistenzminimum betrug etwa nach der ExminV 1999 (BGBl II 1998 447) bei einem Monatseinkommen von 12.400 bis 12.599,99 S und drei Unterhaltspflichten 9.457,50 S. Der Beklagte muss sich daher, um den vom Erstgericht für die Vergangenheit zuerkannten Unterhaltsbetrag von 2.500 S (= 181,68 EUR) monatlich zu leisten, noch nicht auf das Unterhaltsexistenzminimum einschränken, was auch für die Jahre vor 1999 gilt.2. 3. Der Beklagte stützte seinen Prozessstandpunkt bereits im Verfahren erster Instanz (siehe ON 17) auf die Entscheidung 8 Ob 634/91 (= EvBl 1992/73 [Teilveröffentlichung]), der jedoch kein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde liegt. Dort hatte die Klägerin die Reifeprüfung an einer Höheren Lehranstalt für Mode- und Bekleidungstechnik abgelegt und wollte in der Folge (teilweise) auf Kosten ihres Vaters Politikwissenschaft - also ein die Mode- und Bekleidungstechnik nicht weiterführendes Fach - studieren, obgleich ihr Vater - ein nur mehr teilweise erwerbsfähiger 55-jähriger Holzknecht - über ein äußerst bescheidenes Nettoeinkommen (rund 7.000 S monatlich [Erwerbseinkommen zuzüglich Versehrtenrente]) verfügte und geradezu um seine wirtschaftliche Existenz kämpfte. Nur weil vor diesem Hintergrund die für Unterhaltsleistungen erforderliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verneint wurde, hielt der dort erkennende Senat eine Belastung des Vaters mit der "Finanzierung eines Hochschulstudiums der beruflich bereits gut ausgebildeten 20-jährigen Klägerin" für unzumutbar. Die wirtschaftliche Lage des Beklagten als selbständiger Landwirt ist um einiges besser als die jenes Vaters. Für die Belastbarkeit eines Geldunterhaltspflichtigen ist überdies zu beachten, dass Entscheidungen in Unterhaltssachen an den Verhältnissen in einer fiktiven "intakten Familie" zu orientieren sind. Soweit ist also zu fragen, ob in einem vergleichbaren Fall auch maßstabgerechte "Durchschnittseltern" einen durch ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit begrenzten finanziellen Beitrag zur weiterführenden Berufsausbildung ihres Kindes leisten würden (s etwa 6 Ob 87/99h). Als Richtwert für die Untergrenze der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eines "maßstabgerechten" Unterhaltspflichtigen kann das Unterhaltsexistenzminimum eines unselbständig Erwerbstätigen mit beschränkt pfändbaren Bezügen herangezogen werden, weil von pflichtbewussten Eltern erwartet werden kann, ihre Bedürfnisse temporär auf dieses Maß einzuschränken, um die Chancen ihrer zumindest durchschnittlich begabten und lernwilligen Kinder im künftigen Erwerbsleben durch die Finanzierung der Erlangung einer höheren Bildungsqualifikation zu fördern. Das Unterhaltsexistenzminimum betrug etwa nach der ExminV 1999 Bundesgesetzblatt , II 1998 447) bei einem Monatseinkommen von 12.400 bis 12.599,99 S und drei Unterhaltspflichten 9.457,50 S. Der Beklagte muss sich daher, um den vom Erstgericht für die Vergangenheit zuerkannten Unterhaltsbetrag von 2.500 S (= 181,68 EUR) monatlich zu leisten, noch nicht auf das Unterhaltsexistenzminimum einschränken, was auch für die Jahre vor 1999 gilt.
Der erkennende Senat gelangt somit in Zusammenfassung dieser Erwägungen zum Ergebnis, dass der Geldunterhaltspflichtige im Falle einer weiterführenden Berufsausbildung seines Kindes nach Ablegung der Reifeprüfung an einer berufsbildenden höheren Schule gewöhnlich bis zum Unterhaltsexistenzminimum eines unselbständig Erwerbstätigen mit beschränkt pfändbaren Bezügen als Untergrenze belastbar ist. Danach erweist sich der im Ersturteil errechnete Unterhaltsanspruch der Klägerin als gerechtfertigt. Dass die vom Erstgericht ermittelte, im Berufungsverfahren nur mit rechtlichen Argumenten bekämpfte Bemessungsgrundlage für die ganze Unterhaltsperiode laut Klage maßgebend ist, wurde vom Beklagten nicht in Zweifel gezogen. Gleiches gilt für den der Unterhaltsbemessung zugrunde gelegten Prozentsatz. Somit ist das Ersturteil als Ergebnis aller bisherigen Ausführungen wiederherzustellen.
3. Kosten
Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens stützt sich auf § 41 iVm § 50 Abs 1 ZPO. Die Klägerin, die im Rechtsmittelverfahren zur Gänze obsiegte, hat Anspruch auf vollen Kostenersatz. Die Kostensumme ergibt sich aus dem Spruch dieser Entscheidung. Der Rechenfehler bei Errechnung des Einheitssatzes des Anwaltshonorars für die Berufungsbeantwortung war zu eliminieren.Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens stützt sich auf Paragraph 41, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, ZPO. Die Klägerin, die im Rechtsmittelverfahren zur Gänze obsiegte, hat Anspruch auf vollen Kostenersatz. Die Kostensumme ergibt sich aus dem Spruch dieser Entscheidung. Der Rechenfehler bei Errechnung des Einheitssatzes des Anwaltshonorars für die Berufungsbeantwortung war zu eliminieren.