Rechtssatz RS0116359
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116359
Entscheidungsdatum
27.03.2012
Rechtssatz
Der Geldunterhaltspflichtige ist im Falle einer weiterführenden Berufsausbildung seines Kindes nach Ablegung der Reifeprüfung an einer berufsbildenden höheren Schule gewöhnlich bis zum Unterhaltsexistenzminimum eines unselbständig Erwerbstätigen mit beschränkt pfändbaren Bezügen als Untergrenze belastbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116359
Zuletzt aktualisiert am
25.05.2012
Dokumentnummer
JJR_20020322_OGH0002_0010OB00049_02S0000_001