Die Revision ist nicht zulässig.
1. Zum Wert des Entscheidungsgegenstands:
Der Streitwert einer Oppositionsklage gegen einen Unterhaltsexekutionstitel ist gleich dem nach § 58 Abs 1 JN zu berechnenden Wert des Unterhaltsanspruchs selbst, vermehrt um den betriebenen rückständigen Unterhalt (stRsp, zuletzt 3 Ob 132/07v; RIS-Justiz RS0001624; Mayr in Rechberger3 § 58 JN Rz 4). Im vorliegenden Fall übersteigt der Streitwert 20.000 EUR (590 EUR an monatlichem Unterhalt x 36 + 1.180 EUR an rückständigem Unterhalt). Übersteigt der Wert des Entscheidungsgegenstands aber 20.000 EUR, liegt kein Fall des § 508 ZPO vor, sodass die Abänderung des Ausspruchs über die Zulässigkeit durch das Berufungsgericht nicht zum Tragen kommt. An den Zulässigkeitsausspruch des Gerichts zweiter Instanz ist der Oberste Gerichtshof nicht einmal im Fall des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen gebunden, umso weniger dann, wenn diese - wie hier - nicht vorliegen (stRsp, 6 Ob 236/98v u. v.a.; RIS-Justiz RS0110920). Der Beschluss des Berufungsgerichts, mit dem es seinen Zulassungsausspruch abänderte, ist somit unbeachtlich.Der Streitwert einer Oppositionsklage gegen einen Unterhaltsexekutionstitel ist gleich dem nach Paragraph 58, Absatz eins, JN zu berechnenden Wert des Unterhaltsanspruchs selbst, vermehrt um den betriebenen rückständigen Unterhalt (stRsp, zuletzt 3 Ob 132/07v; RIS-Justiz RS0001624; Mayr in Rechberger3 Paragraph 58, JN Rz 4). Im vorliegenden Fall übersteigt der Streitwert 20.000 EUR (590 EUR an monatlichem Unterhalt x 36 + 1.180 EUR an rückständigem Unterhalt). Übersteigt der Wert des Entscheidungsgegenstands aber 20.000 EUR, liegt kein Fall des Paragraph 508, ZPO vor, sodass die Abänderung des Ausspruchs über die Zulässigkeit durch das Berufungsgericht nicht zum Tragen kommt. An den Zulässigkeitsausspruch des Gerichts zweiter Instanz ist der Oberste Gerichtshof nicht einmal im Fall des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen gebunden, umso weniger dann, wenn diese - wie hier - nicht vorliegen (stRsp, 6 Ob 236/98v u. v.a.; RIS-Justiz RS0110920). Der Beschluss des Berufungsgerichts, mit dem es seinen Zulassungsausspruch abänderte, ist somit unbeachtlich.
2. Nur ein Verschulden des Kindes am Scheitern einer angemessenen Berufsausbildung hat die Folge, dass es sich als selbsterhaltungsfähig behandeln lassen muss (stRsp, RIS-Justiz RS0047605). Nach stRsp verliert aber ein Kind nicht schon deshalb seinen Unterhaltsanspruch, weil es aus subjektiven oder objektiven Gründen ein aufgenommenes Studium - etwa auf Grund eines entschuldbaren Irrtums über seine persönlichen Voraussetzungen oder über die mangelnden Berufsaussichten - wechselt, weil einerseits für die Wahl eines den Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Studiums eine gewisse Überlegungszeit (im Allgemeinen höchstens ein Jahr) nötig ist und andererseits sich erst im späteren Verlauf des Studiums die Unrichtigkeit der zunächst getroffenen Studienwahl herausstellen kann (3 Ob 4/92 = ÖA 1992/87 u.v.a.; RIS-Justiz RS0047617). Nach Ansicht der Revisionswerber indiziere im vorliegenden Fall der Verlust der Studienberechtigung bereits das Verschulden der Beklagten am Scheitern jedweder Hochschulausbildung, sodass die für den Fall des „freiwilligen" Studienwechsels entwickelte Judikatur nicht bzw nicht „undifferenziert" anwendbar sei. Dabei übersehen die Revisionswerber jedoch, dass der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung 2 Ob 97/97x = ÖA 1999, 28 ausgesprochen hat, Schuldzuweisungen mit der Rechtsfolge der bleibenden hypothetischen Selbsterhaltungsfähigkeit dürften keine entscheidende Bedeutung haben. Vielmehr sei am Kindeswohl zu messen, ob Veränderungen in der Ausbildung eines Kindes dessen Lebensverhältnisse entscheidend verbessern können. Erst danach sei zu prüfen, ob dem diesem Vorhaben widersprechenden Unterhaltspflichtigen die Verlängerung oder das Wiederaufleben der Unterhaltsverpflichtung zumutbar sei. Demnach ist auch im vorliegenden Fall der „Schuld" am Verlust der Studienberechtigung für das Diplomstudium der Psychologie an der Universität Wien jedenfalls nicht die Bedeutung beizumessen, die Beklagte sei generell für jedes andere Universitätstudium ungeeignet, wurde die erforderliche Eignung für ein Universitätsstudium doch nicht nur durch die Reifeprüfung (3 Ob 116/02h = ÖA 2003, 114), sondern auch durch die im neuen Studienzweig bereits erbrachten Leistungen dokumentiert. Dass der Abschluss des Bakkalaureatsstudiums der Soziologie für das berufliche Fortkommen der Beklagten von Vorteil sei, wird von den Klägern nicht in Frage gestellt. Maßgebliche Gründe, die ihnen eine Verlängerung der Unterhaltsverpflichtung im Klagezeitraum (Jänner bis Oktober 2006) unzumutbar machen würden, werden nicht ins Treffen geführt. Ist also nicht von einem selbstverschuldeten Scheitern (jeglicher) Hochschulausbildung auszugehen, kann die zum „Studienwechsel" entwickelte Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall zur Anwendung gebracht werden.
3. Demnach ist weiters zu prüfen, ob die - unbestreitbar gegebene - Überschreitung der „angemessenen Überlegungsfrist" beim Studienwechsel doch noch entschuldbar ist. Dies ist im Hinblick auf die Entscheidung 3 Ob 523/93 = ÖA 1994, 66 zu bejahen: Dort wurde ein erstmaliger Studienwechsel nach drei Jahren als (noch) entschuldbare Fehleinschätzung gewertet, sofern das neue Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben werde; Letzteres sei entscheidende Voraussetzung für die Fortdauer bzw das Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs nach einem Studienwechsel. Sei diese Voraussetzung erfüllt, schade es auch nicht, dass das erste Studium nicht ernsthaft und zielstrebig betrieben worden sei, weil gerade ein mangelnder Studienfortgang sehr oft den Grund für den Wechsel der Studienrichtung bilden werde. Eine längere als eine angemessene „Korrekturfrist" dürfe jedoch keinesfalls zu Lasten des Unterhaltspflichtigen gehen.
Wendet man diese Kriterien auf den vorliegenden Fall an, so liegt auf der Hand, dass deren Beurteilung nur einzelfallbezogen erfolgen kann:
Sowohl für die Beurteilung der Angemessenheit der in Anspruch genommenen Frist (2 Ob 71/06i = ÖA 2007, 317 = Zak 2006/561), des Ausbildungserfolgs im neuen Studienzweig (RIS-Justiz RS0047580 [T3]) als auch für die Beurteilung der dem Unterhaltspflichtigen noch zumutbaren (insgesamten) Studiendauer nach einem Wechsel des Studienzweigs (2 Ob 71/06i) sind jeweils die Umstände des Einzelfalls entscheidend.
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, insbesondere im Hinblick auf die Anrechnung maßgeblicher Teilprüfungen aus dem Psychologiestudium im neuen Studium sei im vorliegenden Fall ein Studienwechsel auch noch nach drei Jahren entschuldbar, sowie die weitere Rechtsansicht, die Beklagte habe bei ihrem Soziologiestudium nunmehr einen angemessenen Studienerfolg erreicht, stellt jedenfalls keine grobe Fehlbeurteilung dar: Die Beklagte hat im Studienjahr 2005/2006 Prüfungen über 23 Semesterstunden mit Erfolg absolviert; aus dem Psychologie-Studium wurden 40 Wochenstunden angerechnet, sodass ihr zum erfolgreichen Abschluss des 3. Studienjahres des Bakkalaureatsstudiums Soziologie insgesamt (nur) noch 37 Semesterstunden fehlen. Im Einklang mit der Rsp steht auch die vom Berufungsgericht weiters vorgenommene Beurteilung der Dauer der Unterhaltspflicht: Maßgebend für die Entscheidung über das vorliegende Oppositionsklagebegehren ist der Zeitraum von der Einbringung der Klage im März 2006 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz am 18. Oktober 2006. Billigt man der Beklagten eine etwa einjährige Frist zu, um den Studienzweig zu wechseln (siehe RIS-Justiz RS0047679) und rechnet die Mindeststudiendauer für das Bakkalaureatsstudium der Soziologie zu diesem Jahr hinzu, so ergibt sich eine (fiktive) Studienzeit von vier Jahren, die mit dem Ende des Sommersemesters 2006 abgelaufen wäre. Die vierjährige Dauer des Studiums der Pädagogik ist dabei außer Ansatz zu lassen, hat sich die Beklagte in diesem Studienzweig doch bisher keiner einzigen Prüfung unterzogen und dieses somit nicht ernsthaft und zielstrebig betrieben. Die Ansicht des Berufungsgerichts, auch bis zum 18. Oktober 2006 sei der Unterhaltsanspruch noch nicht erloschen, ist ebenfalls zu billigen. Für die Belastbarkeit von Geldunterhaltspflichtigen ist generell zu beachten, dass Entscheidungen in Unterhaltssachen an den Verhältnissen in einer fiktiven „intakten Familie" zu orientieren sind (1 Ob 49/02s = SZ 2002/39). Vor dem Hintergrund, dass eine durchschnittliche (tatsächliche) Studiendauer beim Bakkalaureatsstudium der Soziologie noch nicht bekannt ist, wäre in einem vergleichbaren Fall wohl davon auszugehen, dass maßstabsgerechte Durchschnittseltern zumindest noch bis Oktober 2006 einen durch ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit begrenzten finanziellen Beitrag zur Ausbildung ihres Kindes leisten würden. Ausgehend von diesen Erwägungen besteht die Unterhaltspflicht der Kläger jedenfalls bis Oktober 2006 noch fort.Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, insbesondere im Hinblick auf die Anrechnung maßgeblicher Teilprüfungen aus dem Psychologiestudium im neuen Studium sei im vorliegenden Fall ein Studienwechsel auch noch nach drei Jahren entschuldbar, sowie die weitere Rechtsansicht, die Beklagte habe bei ihrem Soziologiestudium nunmehr einen angemessenen Studienerfolg erreicht, stellt jedenfalls keine grobe Fehlbeurteilung dar: Die Beklagte hat im Studienjahr 2005 aus 2006, Prüfungen über 23 Semesterstunden mit Erfolg absolviert; aus dem Psychologie-Studium wurden 40 Wochenstunden angerechnet, sodass ihr zum erfolgreichen Abschluss des 3. Studienjahres des Bakkalaureatsstudiums Soziologie insgesamt (nur) noch 37 Semesterstunden fehlen. Im Einklang mit der Rsp steht auch die vom Berufungsgericht weiters vorgenommene Beurteilung der Dauer der Unterhaltspflicht: Maßgebend für die Entscheidung über das vorliegende Oppositionsklagebegehren ist der Zeitraum von der Einbringung der Klage im März 2006 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz am 18. Oktober 2006. Billigt man der Beklagten eine etwa einjährige Frist zu, um den Studienzweig zu wechseln (siehe RIS-Justiz RS0047679) und rechnet die Mindeststudiendauer für das Bakkalaureatsstudium der Soziologie zu diesem Jahr hinzu, so ergibt sich eine (fiktive) Studienzeit von vier Jahren, die mit dem Ende des Sommersemesters 2006 abgelaufen wäre. Die vierjährige Dauer des Studiums der Pädagogik ist dabei außer Ansatz zu lassen, hat sich die Beklagte in diesem Studienzweig doch bisher keiner einzigen Prüfung unterzogen und dieses somit nicht ernsthaft und zielstrebig betrieben. Die Ansicht des Berufungsgerichts, auch bis zum 18. Oktober 2006 sei der Unterhaltsanspruch noch nicht erloschen, ist ebenfalls zu billigen. Für die Belastbarkeit von Geldunterhaltspflichtigen ist generell zu beachten, dass Entscheidungen in Unterhaltssachen an den Verhältnissen in einer fiktiven „intakten Familie" zu orientieren sind (1 Ob 49/02s = SZ 2002/39). Vor dem Hintergrund, dass eine durchschnittliche (tatsächliche) Studiendauer beim Bakkalaureatsstudium der Soziologie noch nicht bekannt ist, wäre in einem vergleichbaren Fall wohl davon auszugehen, dass maßstabsgerechte Durchschnittseltern zumindest noch bis Oktober 2006 einen durch ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit begrenzten finanziellen Beitrag zur Ausbildung ihres Kindes leisten würden. Ausgehend von diesen Erwägungen besteht die Unterhaltspflicht der Kläger jedenfalls bis Oktober 2006 noch fort.
4. Das Fehlen von Feststellungen dazu, ob die Beklagte im Studienjahr 2005/2006 die Voraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe (wieder) erfüllt hat, begründet keinen rechtlichen Feststellungsmangel. Nur dann, wenn ein Studium in Studienabschnitte gegliedert ist - was beim Bakkalaureatsstudium der Soziologie nicht der Fall ist - könnte die Regelung des § 2 Abs 1 lit b FLAG idF BGBl 2005/100 eine geeignete Orientierungsgrundlage für die Frage sein, ob das Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben wird (2 Ob 97/97x). Da im Klagezeitraum der Unterhaltsanspruch noch nicht erloschen war, erweist sich das Klagebegehren als zur Gänze unberechtigt. Insgesamt vermag die außerordentliche Revision der Kläger nicht, eine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.4. Das Fehlen von Feststellungen dazu, ob die Beklagte im Studienjahr 2005 aus 2006, die Voraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe (wieder) erfüllt hat, begründet keinen rechtlichen Feststellungsmangel. Nur dann, wenn ein Studium in Studienabschnitte gegliedert ist - was beim Bakkalaureatsstudium der Soziologie nicht der Fall ist - könnte die Regelung des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FLAG in der Fassung BGBl 2005/100 eine geeignete Orientierungsgrundlage für die Frage sein, ob das Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben wird (2 Ob 97/97x). Da im Klagezeitraum der Unterhaltsanspruch noch nicht erloschen war, erweist sich das Klagebegehren als zur Gänze unberechtigt. Insgesamt vermag die außerordentliche Revision der Kläger nicht, eine Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen.
Da die Änderung des Rechtsmittelzulässigkeitsausspruchs durch das Berufungsgericht auf keiner gesetzlichen Grundlage beruht, dient die Revisionsbeantwortung der beklagten Partei nicht der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung, weswegen dafür keine Kosten zuzusprechen sind.