Die vom Berufungsgericht nachträglich für zulässig erklärte Revision der Beklagten, ist zulässig und berechtigt.
Festzuhalten ist zunächst, dass Gegenstand des Oppositionsprozesses allein die Frage der Selbsterhaltungsfähigkeit der Beklagten ist. Ein teilweises Erlöschen der Unterhaltspflicht aufgrund eines verringerten Einkommens hat der Beklagte in seiner Klage nicht geltend gemacht, sondern nur in anderem Zusammenhang vorgebracht (AS 6), er sei nunmehr in Pension gegangen. Sein ergänzendes Vorbringen über sein vermindertes Einkommen verstößt gegen die Eventualmaxime des § 35 Abs 3 EO. Demnach müssen alle Einwendungen, die der Verpflichtete bei Erhebung der Klage vorzubringen bereits im Stande war, bei sonstigem Ausschluss gleichzeitig geltend gemacht werden. Bei Klagseinbringung im Dezember 2000 war aber die behauptete Verringerung seines Einkommens bereits längst eingetreten. Demnach kann auf die Höhe des Unterhaltsanspruchs hier nicht eingegangen werden.Festzuhalten ist zunächst, dass Gegenstand des Oppositionsprozesses allein die Frage der Selbsterhaltungsfähigkeit der Beklagten ist. Ein teilweises Erlöschen der Unterhaltspflicht aufgrund eines verringerten Einkommens hat der Beklagte in seiner Klage nicht geltend gemacht, sondern nur in anderem Zusammenhang vorgebracht (AS 6), er sei nunmehr in Pension gegangen. Sein ergänzendes Vorbringen über sein vermindertes Einkommen verstößt gegen die Eventualmaxime des Paragraph 35, Absatz 3, EO. Demnach müssen alle Einwendungen, die der Verpflichtete bei Erhebung der Klage vorzubringen bereits im Stande war, bei sonstigem Ausschluss gleichzeitig geltend gemacht werden. Bei Klagseinbringung im Dezember 2000 war aber die behauptete Verringerung seines Einkommens bereits längst eingetreten. Demnach kann auf die Höhe des Unterhaltsanspruchs hier nicht eingegangen werden.
Zu Recht macht die Beklagte in ihrer Revision geltend, dass sie - zumindest in dem maßgebenden Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz (vgl Fucik in Rechberger2, § 193 ZPO Rz 4) - noch nicht selbsterhaltungsfähig geworden ist. Die gegenteilige Beurteilung der Vorinstanzen steht im Widerspruch zur Rsp des Obersten Gerichtshofs.Zu Recht macht die Beklagte in ihrer Revision geltend, dass sie - zumindest in dem maßgebenden Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz vergleiche Fucik in Rechberger2, Paragraph 193, ZPO Rz 4) - noch nicht selbsterhaltungsfähig geworden ist. Die gegenteilige Beurteilung der Vorinstanzen steht im Widerspruch zur Rsp des Obersten Gerichtshofs.
Nach stRsp hat der Unterhaltspflichtige zu einer höherwertigen weiteren Berufsausbildung seines Kindes beizutragen, wenn dieses die zum Studium erforderlichen Fähigkeiten besitzt, es ernsthaft und zielstrebig betreibt und dem Unterhaltspflichtigen nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen eine solche Beteiligung an den Kosten des Studiums möglich und zumutbar ist; ein den Lebensverhältnissen der Eltern und den Anlagen und Fähigkeiten des Kindes entsprechendes Studium schiebt somit den Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit hinaus (Nachweise bei Gitschthaler, Unterhaltsrecht [2001] Rz 273 Z 2 und 3). Die erforderliche Eignung für ein Universitätsstudium wird bereits durch die Reifeprüfung selbst dokumentiert (4 Ob 377/97p = ÖA 1998, 253/= ÖA 1999, 52/= EFSlg 86.748). Wie bereits das Berufungsgericht erkannte, kommt es dabei nicht darauf an, ob das Kind eine AHS oder eine BHS absolvierte (3 Ob 2382/96g = ÖA 1998, 215; 4 Ob 377/97p = [insoweit auch] EFSlg 86.746; weitere Nachweise bei Gitschthaler aaO Rz 371 Z 6). Ausdrücklich für eine Höhere Technische Lehranstalt wurde das bereits in der Entscheidung 3 Ob 1527/90 klargestellt. Jene schlechten Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen, wie im Fall der Entscheidung 8 Ob 634/91 = EvBl 1992/73 = ÖA 1992, 56 vorlagen (Einkommen nur etwa 7.000 S), sind im vorliegenden Fall nicht gegeben, beläuft sich doch selbst das Pensionseinkommen des Klägers auf zumindest 23.000 S 14 x jährlich.Nach stRsp hat der Unterhaltspflichtige zu einer höherwertigen weiteren Berufsausbildung seines Kindes beizutragen, wenn dieses die zum Studium erforderlichen Fähigkeiten besitzt, es ernsthaft und zielstrebig betreibt und dem Unterhaltspflichtigen nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen eine solche Beteiligung an den Kosten des Studiums möglich und zumutbar ist; ein den Lebensverhältnissen der Eltern und den Anlagen und Fähigkeiten des Kindes entsprechendes Studium schiebt somit den Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit hinaus (Nachweise bei Gitschthaler, Unterhaltsrecht [2001] Rz 273 Ziffer 2 und 3). Die erforderliche Eignung für ein Universitätsstudium wird bereits durch die Reifeprüfung selbst dokumentiert (4 Ob 377/97p = ÖA 1998, 253/= ÖA 1999, 52/= EFSlg 86.748). Wie bereits das Berufungsgericht erkannte, kommt es dabei nicht darauf an, ob das Kind eine AHS oder eine BHS absolvierte (3 Ob 2382/96g = ÖA 1998, 215; 4 Ob 377/97p = [insoweit auch] EFSlg 86.746; weitere Nachweise bei Gitschthaler aaO Rz 371 Ziffer 6,). Ausdrücklich für eine Höhere Technische Lehranstalt wurde das bereits in der Entscheidung 3 Ob 1527/90 klargestellt. Jene schlechten Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen, wie im Fall der Entscheidung 8 Ob 634/91 = EvBl 1992/73 = ÖA 1992, 56 vorlagen (Einkommen nur etwa 7.000 S), sind im vorliegenden Fall nicht gegeben, beläuft sich doch selbst das Pensionseinkommen des Klägers auf zumindest 23.000 S 14 x jährlich.
Da die Beklagte ihr Studium im Anschluss an die Absolvierung der Reifeprüfung begonnen hat, kann keine Rede davon sein, dass sie eine Zweitausbildung anstrebe. Auf die vom Erstgericht festgestellten Berufsaussichten kommt es daher für die Frage der Selbsterhaltungsfähigkeit nicht an (vgl 1 Ob 567/84 = ÖA 1985, 22 = EFSlg 21/2).Da die Beklagte ihr Studium im Anschluss an die Absolvierung der Reifeprüfung begonnen hat, kann keine Rede davon sein, dass sie eine Zweitausbildung anstrebe. Auf die vom Erstgericht festgestellten Berufsaussichten kommt es daher für die Frage der Selbsterhaltungsfähigkeit nicht an vergleiche 1 Ob 567/84 = ÖA 1985, 22 = EFSlg 21/2).
Auch was die Zielstrebigkeit des Studiums angeht, hat das Berufungsgericht die bereits vorliegende Rsp des Obersten Gerichtshofs unberücksichtigt gelassen. Demnach ist auf § 2 Abs 1 lit b FLAG (nunmehr idF des StrukturanpassungsG 1996) Rücksicht zu nehmen, wonach nunmehr auf die durchschnittliche Studiendauer pro Studienabschnitt abzustellen ist (Nachweise bei Gitschthaler aaO Rz 376). Die Änderung der genannten Bestimmung durch das Bundesgesetz BGBl I 1999/23 ist für den vorliegenden Fall ohne Bedeutung.Auch was die Zielstrebigkeit des Studiums angeht, hat das Berufungsgericht die bereits vorliegende Rsp des Obersten Gerichtshofs unberücksichtigt gelassen. Demnach ist auf Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FLAG (nunmehr in der Fassung des StrukturanpassungsG 1996) Rücksicht zu nehmen, wonach nunmehr auf die durchschnittliche Studiendauer pro Studienabschnitt abzustellen ist (Nachweise bei Gitschthaler aaO Rz 376). Die Änderung der genannten Bestimmung durch das Bundesgesetz BGBl römisch eins 1999/23 ist für den vorliegenden Fall ohne Bedeutung.
Bei der Beurteilung der Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit des Studiums ist nur der tatsächliche Studienfortgang ex post zu betrachten. Es kommt nicht darauf an, ob es möglich oder wahrscheinlich ist, dass das Studium oder ein Studienabschnitt in der durchschnittlichen Zeit beendet wird (3 Ob 571, 572/94 = ÖA 1995, 90/; 7 Ob 625/95 = EFSlg 77.880; 3 Ob 123/98x = RZ 1999/21 = ÖA 1999; 3 Ob 254/98v = ÖA 1999, 37); daraus folgt, dass es auf die von den Vorinstanzen angestellte Prognose, ob die Beklagte bis zu einem bestimmten Termin den ersten Studienabschnitt vollendet haben werde, nicht ankommen kann. Somit erlischt der Anspruch auf Unterhalt erst, wenn die durchschnittliche Studiendauer erreicht wird und nicht besondere Gründe vorliegen, die ein längeres Studium gerechtfertigt erscheinen lassen (7 Ob 625/95; 3 Ob 254/98v; 6 Ob 186/00x). Ein solcher Grund kann (wie auch nach § 2 Abs 1 lit b FLAG) Krankheit sein.Bei der Beurteilung der Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit des Studiums ist nur der tatsächliche Studienfortgang ex post zu betrachten. Es kommt nicht darauf an, ob es möglich oder wahrscheinlich ist, dass das Studium oder ein Studienabschnitt in der durchschnittlichen Zeit beendet wird (3 Ob 571, 572/94 = ÖA 1995, 90/; 7 Ob 625/95 = EFSlg 77.880; 3 Ob 123/98x = RZ 1999/21 = ÖA 1999; 3 Ob 254/98v = ÖA 1999, 37); daraus folgt, dass es auf die von den Vorinstanzen angestellte Prognose, ob die Beklagte bis zu einem bestimmten Termin den ersten Studienabschnitt vollendet haben werde, nicht ankommen kann. Somit erlischt der Anspruch auf Unterhalt erst, wenn die durchschnittliche Studiendauer erreicht wird und nicht besondere Gründe vorliegen, die ein längeres Studium gerechtfertigt erscheinen lassen (7 Ob 625/95; 3 Ob 254/98v; 6 Ob 186/00x). Ein solcher Grund kann (wie auch nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FLAG) Krankheit sein.
Wendet man die dargelegten Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, ist nach den Feststellungen von einer durchschnittlichen Studiendauer für den 1. Studienabschnitt des Faches Biologie von sechs Semestern auszugehen. Dazu kommt ein weiteres Semester, das der Beklagte aufgrund ihrer Erkrankung im Sommersemester 2000 zuzubilligen ist, welche ihr die Ablegung von Prüfungen in diesem Semester unmöglich machte, wie das Erstgericht (im Berufungsverfahren unbekämpft) festgestellt hat. Der Unterhaltsanspruch der Beklagten könnte daher ausgehend von den getroffenen Feststellungen erst mit Ablauf des 7. Studiensemesters enden. Dies kann aber, wie dargelegt, erst nach dessen Ablauf beurteilt werden, daher keineswegs in dem vorliegenden Verfahren, in dem der maßgebende Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz in das 6. Studiensemester der Beklagten fiel.
Soweit der Kläger in seiner Revisionsbeantwortung eine krankheitsbedingte Verlängerung der der Beklagten zuzubilligenden Studiendauer im ersten Studienabschnitt anzweifelt, handelt es sich um unzulässige Neuerungen, auf die nicht einzugehen ist. Das Berufungsgericht hätte auch bei richtiger rechtlicher Beurteilung nicht nach § 473a ZPO vorgehen müssen, weil sich die Beklagte in ihrer Berufung ausdrücklich auf die betreffenden Feststellungen des Erstgerichts berief (6 Ob 1/00s = ecolex 2000, 795 [Rabl] = imolex 2000 298 [Iby] = MietSlg 52/17; RIS-Justiz RS0113745).Soweit der Kläger in seiner Revisionsbeantwortung eine krankheitsbedingte Verlängerung der der Beklagten zuzubilligenden Studiendauer im ersten Studienabschnitt anzweifelt, handelt es sich um unzulässige Neuerungen, auf die nicht einzugehen ist. Das Berufungsgericht hätte auch bei richtiger rechtlicher Beurteilung nicht nach Paragraph 473 a, ZPO vorgehen müssen, weil sich die Beklagte in ihrer Berufung ausdrücklich auf die betreffenden Feststellungen des Erstgerichts berief (6 Ob 1/00s = ecolex 2000, 795 [Rabl] = imolex 2000 298 [Iby] = MietSlg 52/17; RIS-Justiz RS0113745).
Somit ist der Revision der Beklagten Folge zu geben, und das Oppositions-Klagebegehren in seiner beantragten Fassung abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 41 ZPO, im Rechtsmittelverfahren auch auf § 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 41, ZPO, im Rechtsmittelverfahren auch auf Paragraph 50, ZPO.