Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist der Vater der ***** 1963 geborenen Beklagten, die nach der Scheidung der Ehe ihrer Eltern im Jahr 1965 mit der Mutter erst nach Berlin und später nach München gezogen war.
Der Kläger war mit Beschluß des Pflegschaftsgerichtes vom 13. März 1981 zur Leistung des monatlichen Unterhalts von S 3.000 an seine Tochter verpflichtet worden.
Die Tochter begann nach dem Abitur am Gymnasium in E***** im Wintersemester 1983/1984 an der Ludwig-Max-Universität in München mit dem Studium der Politologie, brach aber nach einem Semester dieses Studium ab und hielt sich in den Jahren 1984 und 1985 in Asien auf. Sie lebte dort von Ersparnissen.Die Tochter begann nach dem Abitur am Gymnasium in E***** im Wintersemester 1983 aus 1984, an der Ludwig-Max-Universität in München mit dem Studium der Politologie, brach aber nach einem Semester dieses Studium ab und hielt sich in den Jahren 1984 und 1985 in Asien auf. Sie lebte dort von Ersparnissen.
Im Wintersemester 1985/1986 begann sie an der Universität München das Studium der Kunstgeschichte, legte aber keine Prüfungen ab und brach auch dieses Studium ab, weil sie das Interesse verloren hatte. Sie arbeitete tageweise und reiste im Herbst 1986 wieder nach Asien. In der Zeit ihres Aufenthaltes in Indien, Nepal, Thailand und Malaysia deckte sie ihren Lebensunterhalt aus Ersparnissen und Einkünften aus dem Verkauf von Waren an Touristen.Im Wintersemester 1985 aus 1986, begann sie an der Universität München das Studium der Kunstgeschichte, legte aber keine Prüfungen ab und brach auch dieses Studium ab, weil sie das Interesse verloren hatte. Sie arbeitete tageweise und reiste im Herbst 1986 wieder nach Asien. In der Zeit ihres Aufenthaltes in Indien, Nepal, Thailand und Malaysia deckte sie ihren Lebensunterhalt aus Ersparnissen und Einkünften aus dem Verkauf von Waren an Touristen.
Am 29. Juni 1987 verpflichtete sich der Vater im gerichtlichen Vergleich zu AZ 33 C 184/85 des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz, seiner Tochter über die mit Beschluß vom 13. März 1981, GZ 13 P 121/75-72, auferlegte Unterhaltsverpflichtung von S 3.000,-- hinaus ab dem 1. Jänner 1986 den weiteren Betrag von S 1.500,-- zum Unterhalt zu leisten, insgesamt also S 4.500,-- im Monat.
Im Mai 1988 kehrte die Tochter aus Asien nach München zurück und arbeitete bis zum Herbst als Hilfskraft. Von Oktober bis Dezember 1988 besuchte sie eine Zeichenschule zur Vorbereitung der von ihr angestrebten Ausbildung zur Grafikerin an der Berufsfachschule "Blochererschule", die nach einem achtsemestrigen Lehrgang gegen ein Schulgeld von DM 2.913,-- im Semester den Einstieg ins Berufsleben als Grafiker/in ermöglicht. Im Wintersemester 1989/90 begann die Tochter an dieser Schule den Lehrgang der Fachrichtung Grafik/Design. Ihr Erfolg beim Schulbesuch ist positiv.
Die Tochter lebt mit ihrem Freund in einer gemeinsamen Mietwohnung. Für die Miete hat sie DM 450,-- im Monat aufzubringen, für ihren Lebensunterhalt benötigt sie rund DM 600,-- im Monat und an Ausbildungskosten rund DM 2.900,-- im Halbjahr. Sie verdient als Putzhilfe DM 220,-- und für die Aushilfe in einem Imbißbetrieb monatlich DM 500,-- und bekommt von ihrer Mutter und dem Stiefvater das noch benötigte Geld vorgestreckt.
Die Tochter teilte dem Vater am 16. August 1989 mit, daß sie mit der Ausbildung als Grafikerin beginne und nun wieder ihren Unterhaltsanspruch mit S 4.500,-- durchsetzen werde.
Die Tochter erwirkte die gesonderte Bewilligung von Fahrnisexekutionen zur Hereinbringung der Unterhaltsbeträge für September 1989 bis März 1990. Diese Exekutionsverfahren wurden nach Zahlung der Unterhaltsforderungen durch den Vater eingestellt.
Der Tochter wurde jeweils auf ihren Antrag weiters die Fahrnisexekution zur Hereinbringung des Unterhalts für April 1990 bis Oktober 1990 bewilligt.
Gegen diese Unterhaltsansprüche, zu deren Gunsten die Fahrnisexekution bewilligt wurde, erhob der Vater mittels Klagen seine Einwendungen, diese Ansprüche seien erloschen, weil längst die Selbsterhaltungsfähigkeit der Tochter eingetreten sei.
Das Erstgericht hat die mehreren Prozesse zur gemeinsamen Verhandlung verbunden.
Die beklagte Tochter trat dem Begehren des Vaters entgegen. Sie habe ab September 1989 die vierjährige Ausbildung zur Grafikerin begonnen und ihren Vater aufgefordert, den Unterhalt zu leisten. Die Tragung der Ausbildungskosten sei ihrem Vater zumutbar. Sie sei auf seinen Unterhalt angewiesen.
Das Erstgericht gab den Einwendungen des Klägers gegen den betriebenen Anspruch (für die Monate April bis Oktober 1990) Folge und erklärte die zur Hereinbringung dieser Unterhaltsforderungen anhängigen Exekutionen für "unzulässig". Es meinte, daß der Vater berechtigt das Erlöschen seines Unterhaltsanspruches geltend mache, weil eine neue Berufsausbildung auf Kosten des Unterhaltspflichtigen nur dann zustehe, wenn eine besondere Eignung für den angestrebten Beruf bestehe. Die Tochter habe zwei Studienrichtungen belegt und habe keine Erfolge gezeigt. Die über sechs Jahre hingezogene Unentschlossenheit führe zur Ablehnung eines Anspruches auf Gewährung des Unterhaltes für die nun dritte Berufsausbildung.
Das Berufungsgericht verwarf die Berufung wegen Nichtigkeit und bestätigte das erstrichterliche Urteil mit dem Ausspruch, daß die (ordentliche) Revision gegen dieses Urteil zulässig sei. Auf der Grundlage der übernommenen Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes meinte das Berufungsgericht, der Anspruch der Tochter auf Leistung des Unterhalts sei mit Ablauf des Zeitraumes erloschen, der zu einem positiven Abschluß des mit dem Wintersemester 1985/1986 begonnenen Studiums der Kunstgeschichte erforderlich gewesen wäre, also mit Ende des Wintersemesters 1989/1990. Obschon früher ein Anspruch der Tochter auf Unterhalt erloschen war und der Vater bei Abschluß des Unterhaltsvergleiches vom 29. Juni 1987 nur irrtümlich angenommen hatte, daß seine Unterhaltspflicht fortbestehe, sei nicht wesentlich, weil es in den verbundenen Rechtssachen nur um die Unterhaltsansprüche der Tochter ab April 1990 gehe.Das Berufungsgericht verwarf die Berufung wegen Nichtigkeit und bestätigte das erstrichterliche Urteil mit dem Ausspruch, daß die (ordentliche) Revision gegen dieses Urteil zulässig sei. Auf der Grundlage der übernommenen Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes meinte das Berufungsgericht, der Anspruch der Tochter auf Leistung des Unterhalts sei mit Ablauf des Zeitraumes erloschen, der zu einem positiven Abschluß des mit dem Wintersemester 1985 aus 1986, begonnenen Studiums der Kunstgeschichte erforderlich gewesen wäre, also mit Ende des Wintersemesters 1989 aus 1990,. Obschon früher ein Anspruch der Tochter auf Unterhalt erloschen war und der Vater bei Abschluß des Unterhaltsvergleiches vom 29. Juni 1987 nur irrtümlich angenommen hatte, daß seine Unterhaltspflicht fortbestehe, sei nicht wesentlich, weil es in den verbundenen Rechtssachen nur um die Unterhaltsansprüche der Tochter ab April 1990 gehe.
Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision der Tochter ist nicht berechtigt.