Rechtssatz RS0047691
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0047691
Geschäftszahl
2Ob503/87; 3Ob4/92 (3Ob5/92 - 3Ob8/92)
Entscheidungsdatum
11.03.1992
Rechtssatz
Die weitere berufliche Ausbildung eines Erwachsenen, der schon jahrelang einen erlernten Beruf ausübt, geschieht anders als beim Minderjährigen grundsätzlich außerhalb der Ingerenz seiner Eltern und ist ihm daher auch hinsichtlich ihrer Finanzierung allein anheimgestellt. Eine weitere Unterhaltspflicht wäre wohl nur dann zu bejahen, wenn die bisherige Ausbildung die Erzielung eines angemessenen Einkommens nicht zuließe.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0047691
Dokumentnummer
JJR_19871124_OGH0002_0020OB00503_8700000_001