Rechtssatz RS0047623
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0047623
Geschäftszahl
3Ob4/92 (3Ob5/92 - 3Ob8/92); 9Ob509/95
Entscheidungsdatum
26.04.1995
Rechtssatz
Auch wenn im allgemeinen für die Dauer der Ausbildung die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zumutbar und Selbsterhaltungsfähigkeit nicht gegeben ist, so muß doch verlangt werden, daß das Unterhalt ansprechende Kind zumindest in vertretbarer Zeit über den Berufswunsch entscheidet und nicht Jahre verstreichen läßt, bis eine (hier: Fachschulausbildung) Ausbildung aufgenommen wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0047623
Dokumentnummer
JJR_19920311_OGH0002_0030OB00004_9200000_002