Der Revisionsrekurs der Minderjährigen ist - entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 71 Abs 1 AußStrG) - Ausspruch des Rekursgerichts mangels erheblicher Rechtsfrage (§ 62 Abs 1 AußStrG) nicht zulässig. Selbst wenn das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs zulässt, ist das Rechtsmittel dann zurückzuweisen, wenn es nur solche Gründe geltend macht, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt (RIS-Justiz RS0102059).Der Revisionsrekurs der Minderjährigen ist - entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 71, Absatz eins, AußStrG) - Ausspruch des Rekursgerichts mangels erheblicher Rechtsfrage (Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG) nicht zulässig. Selbst wenn das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs zulässt, ist das Rechtsmittel dann zurückzuweisen, wenn es nur solche Gründe geltend macht, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt (RIS-Justiz RS0102059).
1. Der Revisionsrekurs enthält keine Ausführungen zur vom Rekursgericht als erheblich bezeichneten Rechtsfrage. Er verweist zunächst auf die Stellungnahme im Rekurs; ein derartiger Verweis ist jedoch unzulässig und unbeachtlich (RIS-Justiz RS0007029 [T7]).
2. Soweit die Rechtsmittelwerberin erstmals davon ausgeht, sie besitze ein besonderes Interesse an der eingeschlagenen Ausbildung, weicht sie von ihrem bisherigen Vorbringen ab und verstößt damit gegen das Neuerungsverbot im Revisionsrekursverfahren (RIS-Justiz RS0006904, RS0119918). Auch wurde festgestellt, dass sich die Minderjährige in verschiedensten Branchen um eine Lehrstelle beworben hat (davon jedoch nur zwei Mal im Bereich Gastronomie), woraus das Rekursgericht zutreffend geschlossen hat, dass ihr eine Beschäftigung im Bereich der Gastronomie keineswegs als einzige Möglichkeit erschienen sei, um allfällige besondere Begabungen oder Interessen zu fördern. Die Behauptung der Rechtsmittelwerberin, es gebe zum gewählten Ausbildungsweg keine Alternativen, entfernt sich von der Feststellung, dass es im Bereich der Gastronomie immer wieder Lehrstellenangebote gibt. Gegen die Auffassung des Rekursgerichts, die Minderjährige hätte ihre Suche nach einer Lehrstelle auch auf die „klassischen" Tourismusgebiete ausweiten müssen, bringt das Rechtsmittel nichts Substantielles vor.
3.1. Sonderbedarf ist jener Mehrbedarf eines unterhaltsberechtigten Kindes, der sich aus der Berücksichtigung der beim Regelbedarf (allgemeiner Durchschnittsbedarf) bewusst außer Acht gelassenen Umstände des Einzelfalls ergibt (RIS-Justiz RS0117791, RS0109908). Ob ein solcher Sonderbedarf vom Unterhaltspflichtigen zu decken ist, hängt davon ab, wovon dieser Sonderbedarf verursacht wurde (vgl RIS-Justiz RS0047560), und ob er dem Unterhaltspflichtigen angesichts der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern des Kindes zumutbar ist (RIS-Justiz RS0107179). Generell kann gesagt werden, dass er durch Momente der Außergewöhnlichkeit, Dringlichkeit und Individualität bestimmt wird (RIS-Justiz RS0047539), also nicht mit weitgehender Regelmäßigkeit für die Mehrzahl der unterhaltsberechtigten Kinder zusteht (1 Ob 2383/96i). Darunter fallen hauptsächlich Aufwendungen für die Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit und die Persönlichkeitsentwicklung (4 Ob 96/08h) und auch Ausbildungskosten (RIS-Justiz RS0109908). Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls (4 Ob 96/08h). Die Behauptungs- und Beweispflicht für den Ausnahmecharakter des Sonderbedarfs trifft den Unterhaltsberechtigten (RIS-Justiz RS0109908 [T8]).3.1. Sonderbedarf ist jener Mehrbedarf eines unterhaltsberechtigten Kindes, der sich aus der Berücksichtigung der beim Regelbedarf (allgemeiner Durchschnittsbedarf) bewusst außer Acht gelassenen Umstände des Einzelfalls ergibt (RIS-Justiz RS0117791, RS0109908). Ob ein solcher Sonderbedarf vom Unterhaltspflichtigen zu decken ist, hängt davon ab, wovon dieser Sonderbedarf verursacht wurde vergleiche RIS-Justiz RS0047560), und ob er dem Unterhaltspflichtigen angesichts der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern des Kindes zumutbar ist (RIS-Justiz RS0107179). Generell kann gesagt werden, dass er durch Momente der Außergewöhnlichkeit, Dringlichkeit und Individualität bestimmt wird (RIS-Justiz RS0047539), also nicht mit weitgehender Regelmäßigkeit für die Mehrzahl der unterhaltsberechtigten Kinder zusteht (1 Ob 2383/96i). Darunter fallen hauptsächlich Aufwendungen für die Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit und die Persönlichkeitsentwicklung (4 Ob 96/08h) und auch Ausbildungskosten (RIS-Justiz RS0109908). Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls (4 Ob 96/08h). Die Behauptungs- und Beweispflicht für den Ausnahmecharakter des Sonderbedarfs trifft den Unterhaltsberechtigten (RIS-Justiz RS0109908 [T8]).
3.2. Stehen in einem bestimmten Ausbildungsweg entgeltliche Privatschulen neben öffentlichen (unentgeltlichen) Schulen zur Verfügung, wird der Unterhaltsberechtigte nach dem Grundsatz, dass bei gleichwertigen Alternativen stets die für den Unterhaltsverpflichteten weniger belastende den Vorzug genießt, grundsätzlich eine öffentliche Schule auszuwählen haben (4 Ob 108/98f; 9 Ob 40/02a). Der Oberste Gerichtshof hat wiederholt Schulgeld für eine Privatschule ua dann als Sonderbedarf anerkannt, wenn ein gerechtfertigter Grund - etwa eine besondere Begabung oder ein besonderes Interesse des Kindes - gerade für diesen Ausbildungsweg spricht (RIS-Justiz RS0109906).
3.3. Die angefochtene Entscheidung hält sich im Rahmen dieser Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs und wendet sie im Rahmen des ihm offenstehenden Ermessensspielraums zutreffend auf den Einzelfall an. Es ist insbesondere vertretbar, auch im Verhältnis zwischen einer entgeltlichen Privatschule und einer gleichwertigen Ausbildung im Rahmen eines entschädigungspflichtigen Lehrverhältnisses der für den Unterhaltsverpflichteten weniger belastenden Variante den Vorzug zu geben.
3.4. Im Übrigen ist die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung der Kosten einer Privatschule gegeben sind, eine solche des Einzelfalls und wirft, sofern - wie hier - keine krasse Fehlbeurteilung der Vorinstanzen vorliegt, keine erhebliche Rechtsfrage auf (9 Ob 40/02a; 6 Ob 195/04a).