Der Revisionsrekurs des Vaters, mit dem er die Abweisung des Antrags auf Verpflichtung zur Leistung des geltend gemachten Sonderbedarfs anstrebt, ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulassungsausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig.
1.) Der Oberste Gerichtshof sprach wiederholt - auch zum neuen Außerstreitrecht - aus, dass auch im Bereich des vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verfahrens in Außerstreitsachen subjektive Behauptungslastregeln und Beweislastregeln jedenfalls dann heranzuziehen sind, wenn über vermögensrechtliche Ansprüche, in denen sich die Parteien in verschiedenen Rollen gegenüberstehen, zu entscheiden ist (RIS-Justiz RS0006261). Der Unterhaltspflichtige hat daher die seine Unterhaltungsverpflichtungen aufhebenden oder vermindernden Umstände zu behaupten und zu beweisen (RIS-Justiz RS0006261 [T8]). Gemäß § 49 Abs 2 AußStrG können Neuerungen nur insoweit geltend gemacht werden, als das Unterlassen des Vorbringens im Verfahren erster Instanz eine entschuldbare Fehlleistung bildet. Der Rechtsmittelwerber hat die Zulässigkeit der Neuerungen zu behaupten und schlüssig darzulegen, dass die Verspätung (Unterlassung) des Vorbringens auf einer entschuldbaren Fehlleistung beruht (RIS-Justiz RS0120290). Diesen Grundsätzen ist das Rekursgericht gefolgt. Die vom Revisionsrekurswerber dagegen ins Treffen geführten Gründe vermögen keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG aufzuzeigen.1.) Der Oberste Gerichtshof sprach wiederholt - auch zum neuen Außerstreitrecht - aus, dass auch im Bereich des vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verfahrens in Außerstreitsachen subjektive Behauptungslastregeln und Beweislastregeln jedenfalls dann heranzuziehen sind, wenn über vermögensrechtliche Ansprüche, in denen sich die Parteien in verschiedenen Rollen gegenüberstehen, zu entscheiden ist (RIS-Justiz RS0006261). Der Unterhaltspflichtige hat daher die seine Unterhaltungsverpflichtungen aufhebenden oder vermindernden Umstände zu behaupten und zu beweisen (RIS-Justiz RS0006261 [T8]). Gemäß Paragraph 49, Absatz 2, AußStrG können Neuerungen nur insoweit geltend gemacht werden, als das Unterlassen des Vorbringens im Verfahren erster Instanz eine entschuldbare Fehlleistung bildet. Der Rechtsmittelwerber hat die Zulässigkeit der Neuerungen zu behaupten und schlüssig darzulegen, dass die Verspätung (Unterlassung) des Vorbringens auf einer entschuldbaren Fehlleistung beruht (RIS-Justiz RS0120290). Diesen Grundsätzen ist das Rekursgericht gefolgt. Die vom Revisionsrekurswerber dagegen ins Treffen geführten Gründe vermögen keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG aufzuzeigen.
Die behauptete Tatsache, der in erster Instanz über den Sonderbedarf entscheidende Richter sei mit dem zur Entscheidung über den von der Mutter gegen den Vater geltend gemachten Unterhaltsanspruch berufenen Richter identisch, weshalb der Umstand einer weiteren Unterhaltsverpflichtung des Vaters gerichtsbekannt und offenkundig gewesen sei, ändert an der Behauptungslast für die eine bestimmte Unterhaltspflicht einschränkenden Umstände nichts.
2.) Erwächst einem unterhaltsberechtigten Minderjährigen ein Mehrbedarf, der über den allgemeinen Durchschnittsbedarf (Regelbedarf) eines gleichaltrigen Kindes ohne Rücksicht auf die konkreten Lebensverhältnisse der Eltern hinausgeht, so können diese Kosten einen Sonderbedarf bilden. Ein solcher Mehrbedarf ist jedoch nur deckungspflichtig, wenn er aus gerechtfertigten, in der Person des Minderjährigen liegenden Gründen entstanden ist. Der Sonderbedarf muss individuell, außergewöhnlich und dringlich sein. Darunter fallen hauptsächlich Aufwendungen für die Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit und die Persönlichkeitsentwicklung. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls. Mehrfach wurden vom Obersten Gerichtshof bereits gesundheitsbedingte Aufwendungen, die nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung getragen werden, als Sonderbedarf anerkannt (10 Ob 61/05a mwN = SZ 2005/124). Auch bei der Berücksichtigung eines Sonderbedarfs hat sich der Geldunterhalt im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen zu halten; diesem muss ein zur Deckung der seinen Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse entsprechender Betrag verbleiben (RIS-Justiz RS0047544). Ob ein Sonderbedarf vom Unterhaltspflichtigen zu zahlen ist, hängt davon ab, ob er ihm angesichts seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse zumutbar ist (RIS-Justiz RS0107179).
Das Bestehen eines vom Unterhaltsschuldner zu bestreitenden Sonderbedarfs des Unterhaltsberechtigten muss dann streng geprüft werden, wenn Ersterer ohnehin Unterhaltsleistungen erbringt, die den Regelbedarf beträchtlich übersteigen. Denn darf der Unterhaltspflichtige zur Deckung eines Sonderbedarfs nur verhalten werden, wenn es für den Unterhaltsberechtigten trotz der den Regelbedarf erheblich überschreitenden Unterhaltsbeträge unmöglich wäre, diese Kosten zu tragen. Das wäre etwa dann der Fall, wenn der Überhang der regelmäßigen Unterhaltsleistungen (über dem Regelbedarf) durch die Bestreitung anderen anerkennenswerten Sonderbedarfs aufgezehrt wird (1 Ob 585/90 = SZ 63/81 ua). Erhält somit der Unterhaltsberechtigte über den Regelbedarf hinausgehende Unterhaltsbeiträge, ist im Rahmen der Unterhaltsbemessung ein Sonderbedarf nur insoweit zu ersetzen, als diese Aufwendungen höher sind als die Differenz zwischen dem Regelbedarf und dem zuerkannten laufenden Unterhalt (1 Ob 635/92 mwN ua).
Im Hinblick darauf, dass der Antragsteller im Anlassfall ohnehin nur die Hälfte der vom Sozialversicherungsträger nicht ersetzten Therapiekosten als Sonderbedarf geltend macht, also die Hälfte seines gesundheitsbedingten Mehraufwands, die im Übrigen etwa der Differenz zwischen dem Regelbedarf und den laufenden Unterhaltsbeträgen während des Behandlungszeitraums entspricht, ohnehin selbst trägt, stellt sich nicht die vom Rekursgericht aufgeworfene Frage nach der Berechtigung der Differenzjudikatur im Hinblick auf das Postulat, der Unterhaltsberechtigte habe angemessen an den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen teilzuhaben. Demnach weicht hier die Unterhaltsbemessung der Vorinstanzen von der Differenzjudikatur des Obersten Gerichtshofs in Wahrheit nicht ab. Der zuerkannte Sonderbedarf übersteigt vielmehr die Differenz zwischen Regelbedarf und bestehender (höherer) Geldunterhaltspflicht.
3.) Sowohl die Frage, ob durch die konkrete Verpflichtung zur Deckung des Sonderbedarfs die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen überschritten wird, als auch die Beurteilung, inwieweit die Inanspruchnahme eines Wahlarztes mit bloß teilweiser Kostendeckung durch den Sozialversicherungsträger einen Sonderbedarf des Unterhaltsberechtigten begründet, wenn ihm die Betrauung eines Psychotherapeuten mit Kassenvertrag, etwa aufgrund längerer Wartezeit oder größerer Entfernung vom Wohnort nicht zumutbar sein sollte, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab und wirft daher regelmäßig keine erheblichen Rechtsfragen im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG auf. Insofern ist hier jedenfalls keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende gravierende Fehlbeurteilung zu erkennen.3.) Sowohl die Frage, ob durch die konkrete Verpflichtung zur Deckung des Sonderbedarfs die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen überschritten wird, als auch die Beurteilung, inwieweit die Inanspruchnahme eines Wahlarztes mit bloß teilweiser Kostendeckung durch den Sozialversicherungsträger einen Sonderbedarf des Unterhaltsberechtigten begründet, wenn ihm die Betrauung eines Psychotherapeuten mit Kassenvertrag, etwa aufgrund längerer Wartezeit oder größerer Entfernung vom Wohnort nicht zumutbar sein sollte, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab und wirft daher regelmäßig keine erheblichen Rechtsfragen im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG auf. Insofern ist hier jedenfalls keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende gravierende Fehlbeurteilung zu erkennen.