Hierzu hat der Oberste Gerichtshof erwogen:
Der Revisionsrekurs ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig:
Die Beurteilung, ob Sonderbedarf vorliegt, ist jedenfalls eine solche des Einzelfalls und bildet für sich genommen keine erhebliche Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0007204 [T5]).
Der Oberste Gerichtshof hat bereits in der Entscheidung 3 Ob 270/98x ausgesprochen, dass Kriterien für eine Sonderbedarfsfähigkeit der Kosten eines Auslandsstudiums eine ganz besonders ausgeprägte Begabung und Neigung des Unterhaltsberechtigten für das gewählte Studium sowie das Fehlen einer vergleichbaren, billigeren Ausbildung an einer anderen Universität darstellen. Diese Entscheidung wurde im Schrifttum übernommen (Gitschthaler, Unterhaltsrecht2 Rz 381 Z 6; Neuhauser in Schwimman, ABGB3 § 140 Rz 38). Eine einzige ausführlich begründete Entscheidung, die im Schriftum nicht auf Kritik gestoßen ist, reicht aber für das Vorliegen einer gesicherten Rechtsprechung aus (RIS-Justiz RS0103384). Der bloße Umstand, dass seit Ergehen dieser Entscheidung zehn Jahre vergangen sind, rechtfertigt als solcher keine neuerliche Befassung des Obersten Gerichtshofs.Der Oberste Gerichtshof hat bereits in der Entscheidung 3 Ob 270/98x ausgesprochen, dass Kriterien für eine Sonderbedarfsfähigkeit der Kosten eines Auslandsstudiums eine ganz besonders ausgeprägte Begabung und Neigung des Unterhaltsberechtigten für das gewählte Studium sowie das Fehlen einer vergleichbaren, billigeren Ausbildung an einer anderen Universität darstellen. Diese Entscheidung wurde im Schrifttum übernommen (Gitschthaler, Unterhaltsrecht2 Rz 381 Ziffer 6,; Neuhauser in Schwimman, ABGB3 Paragraph 140, Rz 38). Eine einzige ausführlich begründete Entscheidung, die im Schriftum nicht auf Kritik gestoßen ist, reicht aber für das Vorliegen einer gesicherten Rechtsprechung aus (RIS-Justiz RS0103384). Der bloße Umstand, dass seit Ergehen dieser Entscheidung zehn Jahre vergangen sind, rechtfertigt als solcher keine neuerliche Befassung des Obersten Gerichtshofs.
Von den in der Entscheidung 3 Ob 270/98x entwickelten Kriterien ist das Rekursgericht nicht abgewichen. Wenn das Rekursgericht den Studienerfolg der Antragstellerin dahin würdigte, dass dieser zwar überdurchschnittlich, aber keineswegs außergewöhnlich sei, und dass zudem die geltend gemachten Kosten außergewöhnlich hoch seien und nicht einmal ansatzweise vorgebracht worden sei, welche konkrete Ausbildung die Unterhaltsberechtigte anstrebe, sodass die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Sonderbedarf nicht vorliegen, hat das Rekursgericht den ihm hier zukommenden Beurteilungsspielraum nicht überschritten.
Dass eine amerikanische Hochschulausbildung im Bereich der Medizin „jedenfalls als höherwertig anzusehen“ sei, findet in den Feststellungen der Vorinstanzen keine Deckung. Der Umstand, dass die Antragstellerin bisher amerikanische Schulen in Österreich besucht hat, rechtfertigt als solcher noch nicht die Zuerkennung vom Sonderbedarf für die Absolvierung eines Studiums in den USA, zumal die Antragstellerin nach den Feststellungen der Vorinstanzen auch in Österreich zum Besuch einer Universität berechtigt wäre.
Damit bringt die Revisionsrekurswerberin aber keine Rechtsfragen der in § 62 Abs 1 AußStrG geforderten Bedeutung zur Darstellung, sodass der Revisionsrekurs spruchgemäß zurückzuweisen war.Damit bringt die Revisionsrekurswerberin aber keine Rechtsfragen der in Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG geforderten Bedeutung zur Darstellung, sodass der Revisionsrekurs spruchgemäß zurückzuweisen war.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf § 78 AußStrG. Kosten für die Revisionsrekursbeantwortung waren nicht zuzusprechen, weil der Antragsgegner auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses nicht hingewiesen hat.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf Paragraph 78, AußStrG. Kosten für die Revisionsrekursbeantwortung waren nicht zuzusprechen, weil der Antragsgegner auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses nicht hingewiesen hat.