Entscheidung 8 Ob 1504/91
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
22.01.1991
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Graf, Dr. Jelinek und Dr. Schinko als weitere Richter in der Pflegschaftssache des am 13.September 1973 geborenen mj. Oliver R*****, vertreten durch die Mutter Dorothea R*****, diese vertreten durch Dr. Josef Lindlbauer, Rechtsanwalt in Wels, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Minderjährigen gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Steyr als Rekursgerichtes vom 17.September 1990, GZ 6 R 54/90-136, den Beschluß
gefaßt:
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Rekurs des Minderjährigen wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs. 3 AußStrG iVm § 508a Abs. 2 und § 510 ZPO), weil a) auch bei Berücksichtigung eines Sonderbedarfes sich der Unterhalt im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen zu halten hat (7 Ob 579/90), und b) die am LPfG orientierte Belastbarkeit jedenfalls jene Grenze bildet, die bei der Unterhaltsbemessung zu Lasten des Unterhaltsschuldners im Interesse beider Teile keineswegs überschritten werden darf (6 Ob 563/90; 8 Ob 615/90).Der außerordentliche Rekurs des Minderjährigen wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO), weil a) auch bei Berücksichtigung eines Sonderbedarfes sich der Unterhalt im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen zu halten hat (7 Ob 579/90), und b) die am LPfG orientierte Belastbarkeit jedenfalls jene Grenze bildet, die bei der Unterhaltsbemessung zu Lasten des Unterhaltsschuldners im Interesse beider Teile keineswegs überschritten werden darf (6 Ob 563/90; 8 Ob 615/90).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:0080OB01504.91.0122.000
Dokumentnummer
JJT_19910122_OGH0002_0080OB01504_9100000_000
Rechtssätze aus dieser Entscheidung