Dazu ist auszuführen:
1. Ein vom Rekursgericht verneinter Mangel des außerstreitigen Verfahrens erster Instanz kann keinen Revisionsrekursgrund bilden (RIS-Justiz RS0050037), sofern nicht eine Durchbrechung dieses Grundsatzes aus Gründen des Kindeswohls erforderlich ist (9 Ob 71/01h). Derartige Gründe wurden vom Revisionsrekurswerber allerdings nicht aufgezeigt.
2. § 55 Abs 1 AußStrG gibt den Rekursgerichten einen grundsätzlichen Auftrag, Aufhebungsbeschlüsse zu vermeiden, indem Verfahrensergänzungen selbst (allenfalls durch einen beauftragten Richter) vorzunehmen sind (Klicka in Rechberger, AußStrG § 55 Rz 1). Wenn das Erstgericht derartige Verfahrensergänzungen bereits aus eigenem vornimmt, ist dies nicht zu beanstanden.2. Paragraph 55, Absatz eins, AußStrG gibt den Rekursgerichten einen grundsätzlichen Auftrag, Aufhebungsbeschlüsse zu vermeiden, indem Verfahrensergänzungen selbst (allenfalls durch einen beauftragten Richter) vorzunehmen sind (Klicka in Rechberger, AußStrG Paragraph 55, Rz 1). Wenn das Erstgericht derartige Verfahrensergänzungen bereits aus eigenem vornimmt, ist dies nicht zu beanstanden.
3. Gemäß § 15 AußStrG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Inhalt der Erhebungen Kenntnis zu erhalten und dazu Stellung zu nehmen. Zu allem, worüber Parteien in Kenntnis zu setzen sind, haben sie auch das Recht, Stellung zu nehmen (Rechberger aaO, § 15 Rz 3). Dazu bedarf es keiner ausdrücklichen Aufforderung. Aus dem Vermerk „zur Kenntnisnahme" kann jedenfalls keine Versagung des Äußerungsrechts abgeleitet werden. Dem Vater wäre die Stellungnahme zum Vernehmungsprotokoll frei gestanden. Das rechtliche Gehör ist gewahrt, wenn den Parteien Gelegenheit gegeben wird, ihren Standpunkt darzulegen, und wenn sie sich zu allen Tatsachen und Beweisergebnissen, die der Entscheidung zugrunde gelegt werden sollen, äußern können (RIS-Justiz RS0119970).3. Gemäß Paragraph 15, AußStrG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Inhalt der Erhebungen Kenntnis zu erhalten und dazu Stellung zu nehmen. Zu allem, worüber Parteien in Kenntnis zu setzen sind, haben sie auch das Recht, Stellung zu nehmen (Rechberger aaO, Paragraph 15, Rz 3). Dazu bedarf es keiner ausdrücklichen Aufforderung. Aus dem Vermerk „zur Kenntnisnahme" kann jedenfalls keine Versagung des Äußerungsrechts abgeleitet werden. Dem Vater wäre die Stellungnahme zum Vernehmungsprotokoll frei gestanden. Das rechtliche Gehör ist gewahrt, wenn den Parteien Gelegenheit gegeben wird, ihren Standpunkt darzulegen, und wenn sie sich zu allen Tatsachen und Beweisergebnissen, die der Entscheidung zugrunde gelegt werden sollen, äußern können (RIS-Justiz RS0119970).
4. Unstrittig ist, dass das Notebook für den Minderjährigen angeschafft wurde. Dass dieses zunächst von der Mutter bezahlt wurde, enthebt den Vater nicht seiner Unterhaltspflicht, da die Leistung der Mutter nicht mit dem Zweck seiner Entlastung erfolgte (vgl Hopf in KBB, ABGB2 § 140 Rz 8). Feststellungen über allfällige Bereicherungsansprüche erweisen sich daher als entbehrlich.4. Unstrittig ist, dass das Notebook für den Minderjährigen angeschafft wurde. Dass dieses zunächst von der Mutter bezahlt wurde, enthebt den Vater nicht seiner Unterhaltspflicht, da die Leistung der Mutter nicht mit dem Zweck seiner Entlastung erfolgte vergleiche Hopf in KBB, ABGB2 Paragraph 140, Rz 8). Feststellungen über allfällige Bereicherungsansprüche erweisen sich daher als entbehrlich.
5. In der Judikatur des Obersten Gerichtshofs wurde bereits ausgesprochen, dass auch die Kosten für die (notwendige) Anschaffung eines Computers als Sonderbedarf anzuerkennen sind, wenn dadurch die schulische Ausbildung des Unterhaltsberechtigten gefördert wird. Der Umstand, dass der Computer zu Hause steht und auch von der Mutter mitbenützt werden könnte, würde keine andere rechtliche Beurteilung rechtfertigen (10 Ob 61/05a mwN). Dasselbe gilt für teilweise außerschulische Nutzungen des Notebooks durch den Unterhaltsberechtigten selbst.
Der Revisionsrekurswerber zeigt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG auf.Der Revisionsrekurswerber zeigt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG auf.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).