Rechtssatz RS0103490
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0103490
Entscheidungsdatum
11.10.2012
Norm
BG zur Anwendung des Haager Unterhaltsstatutabk §1
Haager Unterhaltsstatutabk Art2
Rechtssatz
Österreich hat sich gemäß Art 2 des Abkommens durch G. BGBl 1961/295 die Anwendung des österreichischen Rechtes für alle vor österreichischen Gerichten gestellten Unterhaltsbegehren vorbehalten, bei denen Verpflichteter und Kind Österreicher sind und der Verpflichtete außerdem zur Zeit der Geltendmachung seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat.Österreich hat sich gemäß Artikel 2, des Abkommens durch G. BGBl 1961/295 die Anwendung des österreichischen Rechtes für alle vor österreichischen Gerichten gestellten Unterhaltsbegehren vorbehalten, bei denen Verpflichteter und Kind Österreicher sind und der Verpflichtete außerdem zur Zeit der Geltendmachung seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103490
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2013
Dokumentnummer
JJR_19960326_OGH0002_0040OB00513_9600000_001