Rechtssatz RS0103493
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0103493
Entscheidungsdatum
26.03.1996
Rechtssatz
Den Nachkommen steht gegenüber dem Unterhaltsanspruch eines Elternteils oder Großelternteils ein beneficium competentiae zu. Nicht nur der eigene angemessene Unterhalt des Unterhaltspflichtigen darf durch den Unterhaltsanspruch der Eltern und Großeltern nicht gefährdet sein, es sind dabei auch die übrigen Sorgepflichten zu berücksichtigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103493
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2020
Dokumentnummer
JJR_19960326_OGH0002_0040OB00513_9600000_003