Die Revision ist nicht berechtigt.
Vorweg sei festgehalten, daß der Ausspruch über den Wert des Streitgegenstandes nicht notwendig war, weil die hier zu behandelnde Klage erkennbar eine Oppositionsklage ist, in der das Erlöschen des von der Beklagten betriebenen Anspruchs geltend gemacht wird; dahin lautete auch das Urteil des Erstgerichtes. In einem solchen Fall gilt der bekämpfte Anspruch als Wert des Streitgegenstandes (Heller-Berger-Stix I 419; EvBl 1964/302; EvBl 1968/162;Vorweg sei festgehalten, daß der Ausspruch über den Wert des Streitgegenstandes nicht notwendig war, weil die hier zu behandelnde Klage erkennbar eine Oppositionsklage ist, in der das Erlöschen des von der Beklagten betriebenen Anspruchs geltend gemacht wird; dahin lautete auch das Urteil des Erstgerichtes. In einem solchen Fall gilt der bekämpfte Anspruch als Wert des Streitgegenstandes (Heller-Berger-Stix römisch eins 419; EvBl 1964/302; EvBl 1968/162;
EvBl 1974/152); ein Ausspruch über diesen Wert hat daher zu unterbleiben, wenn der Streitgegenstand, wie hier, ausschließlich in einem Geldbetrag besteht (Heller-Berger-Stix aaO; EvBl 1974/152;
3 Ob 1012/85; 3 Ob 66/87).
In der Sache erkannte das Berufungsgericht richtig, daß eine Schuld mangels abweichender Vereinbarung der Parteien nur getilgt wird, wenn der Schuldner das leistet, was er schuldet (vgl. §§ 1412 ff ABGB; Koziol-Welser I8 259; Harrer in Schwimann, ABGB § 1414 Rz 1). Die vereinbarte oder gerichtlich festgestellte Verpflichtung zur Bezahlung des Unterhalts in Geld kann daher an sich nur durch Bezahlung des geschuldeten Geldbetrages erfüllt werden. Wohl besteht gemäß § 1413 und § 1414 ABGB die Möglichkeit, daß der Gläubiger etwas anderes als die geschuldete Leistung und somit auch Naturalleistungen als Erfüllung annimmt und dadurch die Unterhaltsschuld getilgt wird. Ferner können der Gläubiger und der Schuldner vereinbaren, daß der Unterhalt in Zukunft nicht in Geld, sondern in natura zu leisten ist, und es kann schließlich der Gläubiger auf den ihm zustehenden Unterhaltsanspruch für die Vergangenheit (vgl. SZ 55/193) verzichten. In all diesen Fällen können die entsprechenden Erklärungen gemäß § 863 ABGB auch schlüssig abgegeben werden. Ist der Unterhaltsberechtigte minderjährig, kommt es auf das Verhalten seines gesetzlichen Vertreters an (§ 151 ABGB, bei unter Vormundschaft stehenden unehelichen Minderjährigen iVm § 244 ABGB). Die Erklärung des gesetzlichen Vertreters bedarf aber gemäß § 154 Abs 3 ABGB (bei unter Vormundschaft stehenden Minderjährigen iVm § 245 ABGB) der Genehmigung des Gerichtes, wenn es sich um eine Vermögensangelegenheit handelt, die von besonderer Wichtigkeit ist und daher (vgl. Dullinger in RZ 1986, 203) nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört. Dies gilt besonders für einen Unterhaltsverzicht (vgl. EvBl 1972/182 = EFSlg 15.522), für eine Änderung der Unterhaltsvereinbarung (vgl. EFSlg 26.172, 30.790 ua) und schließlich auch für die Annahme einer anderen als der geschuldeten Leistung an Zahlungs statt, wenn sie für längere Zeit vereinbart wird, weil die Vereinbarung dann einer Änderung der bestehenden Unterhaltsvereinbarung gleichkommt.In der Sache erkannte das Berufungsgericht richtig, daß eine Schuld mangels abweichender Vereinbarung der Parteien nur getilgt wird, wenn der Schuldner das leistet, was er schuldet vergleiche Paragraphen 1412, ff ABGB; Koziol-Welser I8 259; Harrer in Schwimann, ABGB Paragraph 1414, Rz 1). Die vereinbarte oder gerichtlich festgestellte Verpflichtung zur Bezahlung des Unterhalts in Geld kann daher an sich nur durch Bezahlung des geschuldeten Geldbetrages erfüllt werden. Wohl besteht gemäß Paragraph 1413 und Paragraph 1414, ABGB die Möglichkeit, daß der Gläubiger etwas anderes als die geschuldete Leistung und somit auch Naturalleistungen als Erfüllung annimmt und dadurch die Unterhaltsschuld getilgt wird. Ferner können der Gläubiger und der Schuldner vereinbaren, daß der Unterhalt in Zukunft nicht in Geld, sondern in natura zu leisten ist, und es kann schließlich der Gläubiger auf den ihm zustehenden Unterhaltsanspruch für die Vergangenheit vergleiche SZ 55/193) verzichten. In all diesen Fällen können die entsprechenden Erklärungen gemäß Paragraph 863, ABGB auch schlüssig abgegeben werden. Ist der Unterhaltsberechtigte minderjährig, kommt es auf das Verhalten seines gesetzlichen Vertreters an (Paragraph 151, ABGB, bei unter Vormundschaft stehenden unehelichen Minderjährigen in Verbindung mit Paragraph 244, ABGB). Die Erklärung des gesetzlichen Vertreters bedarf aber gemäß Paragraph 154, Absatz 3, ABGB (bei unter Vormundschaft stehenden Minderjährigen in Verbindung mit Paragraph 245, ABGB) der Genehmigung des Gerichtes, wenn es sich um eine Vermögensangelegenheit handelt, die von besonderer Wichtigkeit ist und daher vergleiche Dullinger in RZ 1986, 203) nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört. Dies gilt besonders für einen Unterhaltsverzicht vergleiche EvBl 1972/182 = EFSlg 15.522), für eine Änderung der Unterhaltsvereinbarung vergleiche EFSlg 26.172, 30.790 ua) und schließlich auch für die Annahme einer anderen als der geschuldeten Leistung an Zahlungs statt, wenn sie für längere Zeit vereinbart wird, weil die Vereinbarung dann einer Änderung der bestehenden Unterhaltsvereinbarung gleichkommt.
Der Kläger hat nicht behauptet, daß hier die Genehmigung des Gerichtes vorlag. Für seine in der Revision - im übrigen unrichtig zum Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens - vertretete Auffassung, es hätte ihm Gelegenheit gegeben werden müssen, die Genehmigung des Gerichtes einzuholen, läßt sich weder im Gesetz noch in der Rechtsprechung eine Grundlage finden. Dies gilt besonders für die von ihm angeführte Rechtsprechung, wonach das Gericht die Parteien nicht mit einer Rechtsansicht überraschen darf (JBl 1988, 730 uva). Daraus ergibt sich nur, daß ihnen Gelegenheit zu dem notwendigen Vorbringen gegeben werden muß. Hier geht aber aus den eigenen Ausführungen des Klägers in der Revision hervor, daß er sich nicht auf eine Genehmigung des Gerichtes hätte berufen können. Da somit davon auszugehen ist, daß eine solche Genehmigung fehlt, muß nicht erörtert werden, inwieweit das Verhalten der Mutter der Beklagten überhaupt geeignet war, einen der angeführten Tatbestände, die zum Erlöschen der Unterhaltsschuld des Klägers hätten führen können, zu erfüllen.
Der Kläger beruft sich in der Revision schließlich ebenso wie schon das Erstgericht zu Unrecht auf die - vor allem vom Landesgericht für ZRS Wien stammende - Rechtsprechung, wonach der auf den Unterhaltsberechtigten entfallende Anteil an den Fixkosten der Wohnung als Naturalunterhaltsleistung zu berücksichtigen ist, wenn er und der Unterhaltspflichtige im gemeinsamen Haushalt leben (zB EFSlg 50.283). Diese Rechtsprechung betrifft nur die Feststellung der Höhe des dem Berechtigten gebührenden Geldunterhalts und hätte dem Kläger allenfalls die Möglichkeit geboten, bei Gericht die Herabsetzung seiner Unterhaltspflicht zu erreichen. Solange ihm ein Beschluß hierüber nicht zugestellt wurde, war er aber zur Zahlung des vereinbarten Unterhalts in Geld verpflichtet und konnte seine Schuld nur hiedurch erfüllen. Im übrigen hat gerade das Landesgericht für ZRS Wien schon mehrfach im Sinn der vorstehenden Ausführungen entschieden (zB EFSlg 25.472, 46.738; RPflSlgE 1981/115, 1983/116).
Der Verpflichtete kann allerdings mit der Oppositionsklage auch geltend machen, daß der Unterhaltsberechtigte in dem Zeitraum, für den der Unterhaltsrückstand betrieben wird, keinen oder einen geringeren als den dem Exekutionsantrag zugrundeliegenden Unterhaltsanspruch hatte (SZ 22/62; EFSlg 44.165 ua). Selbst wenn man die Einwendungen des Klägers in diesem Sinn versteht, ist für ihn aber nichts gewonnen, weil durch die geleisteten Zahlungen für Wohnungs- und Stromkosten die Bedürfnisse der Beklagten keinesfalls in einer Weise gedeckt wurden, daß eine zusätzliche Unterhaltsleistung von 1.000,- S im Monat nicht gerechtfertigt gewesen wäre. Daß dies nicht seinen Einkommensverhältnissen entsprochen hätte, hat der Kläger nicht behauptet.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.