Rechtssatz RS0000829
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000829
Geschäftszahl
1Ob239/57; 3Ob60/82; 3Ob306/98s
Entscheidungsdatum
15.09.1999
Rechtssatz
Eine Oppositionsbegehren, eine bereits vollzogene Unterhaltsexekution bezüglich von Unterhaltsbeträgen für die Vergangenheit als unzulässig zu erklären, ist ausgeschlossen. Eine Aufrechnung der zuviel geleisteten Unterhaltsbeträge im Oppositionsweg gegen die erst fällig werdenden Unterhaltsraten ist nur nach Maßgabe des § 4 Abs 2 LPfG und § 293 Abs 3 EO zulässig.Eine Oppositionsbegehren, eine bereits vollzogene Unterhaltsexekution bezüglich von Unterhaltsbeträgen für die Vergangenheit als unzulässig zu erklären, ist ausgeschlossen. Eine Aufrechnung der zuviel geleisteten Unterhaltsbeträge im Oppositionsweg gegen die erst fällig werdenden Unterhaltsraten ist nur nach Maßgabe des Paragraph 4, Absatz 2, LPfG und Paragraph 293, Absatz 3, EO zulässig.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 239/57
Entscheidungstext OGH 02.05.1957 1 Ob 239/57
- 3 Ob 60/82
Entscheidungstext OGH 23.02.1983 3 Ob 60/82
nur: Eine Oppositionsbegehren, eine bereits vollzogene Unterhaltsexekution bezüglich von Unterhaltsbeträgen für die Vergangenheit als unzulässig zu erklären, ist ausgeschlossen. (T1)
- 3 Ob 306/98s
Entscheidungstext OGH 15.09.1999 3 Ob 306/98s
Vgl auch; nur: Eine Oppositionsbegehren, eine bereits vollzogene Unterhaltsexekution bezüglich von Unterhaltsbeträgen für die Vergangenheit als unzulässig zu erklären, ist ausgeschlossen. (T2) Beisatz: Einwendungen gegen Unterhaltsrückstände können mittels Oppositionsklage nur dann erhoben werden, wenn sie noch exekutiv betrieben werden und noch nicht hereingebracht worden sind. (T3); Veröff: SZ 72/140
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0000829
Dokumentnummer
JJR_19570502_OGH0002_0010OB00239_5700000_001