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Rechtssatz RS0000829

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0000829

Geschäftszahl

1Ob239/57; 3Ob60/82; 3Ob306/98s

Entscheidungsdatum

15.09.1999

Rechtssatz

Eine Oppositionsbegehren, eine bereits vollzogene Unterhaltsexekution bezüglich von Unterhaltsbeträgen für die Vergangenheit als unzulässig zu erklären, ist ausgeschlossen. Eine Aufrechnung der zuviel geleisteten Unterhaltsbeträge im Oppositionsweg gegen die erst fällig werdenden Unterhaltsraten ist nur nach Maßgabe des Paragraph 4, Absatz 2, LPfG und Paragraph 293, Absatz 3, EO zulässig.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 239/57
    Entscheidungstext OGH 02.05.1957 1 Ob 239/57
  • 3 Ob 60/82
    Entscheidungstext OGH 23.02.1983 3 Ob 60/82
    nur: Eine Oppositionsbegehren, eine bereits vollzogene Unterhaltsexekution bezüglich von Unterhaltsbeträgen für die Vergangenheit als unzulässig zu erklären, ist ausgeschlossen. (T1)
  • 3 Ob 306/98s
    Entscheidungstext OGH 15.09.1999 3 Ob 306/98s
    Vgl auch; nur: Eine Oppositionsbegehren, eine bereits vollzogene Unterhaltsexekution bezüglich von Unterhaltsbeträgen für die Vergangenheit als unzulässig zu erklären, ist ausgeschlossen. (T2) Beisatz: Einwendungen gegen Unterhaltsrückstände können mittels Oppositionsklage nur dann erhoben werden, wenn sie noch exekutiv betrieben werden und noch nicht hereingebracht worden sind. (T3); Veröff: SZ 72/140

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0000829

Dokumentnummer

JJR_19570502_OGH0002_0010OB00239_5700000_001