Rechtssatz RS0124602
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124602
Entscheidungsdatum
24.03.2009
Rechtssatz
Hat ein Unterhaltsschuldner mehrere Gläubiger und leistet er einen für mehrere Personen bestimmten, jedoch nicht näher aufgeschlüsselten und gewidmeten Unterhaltsbetrag, ist bei Anwendung österreichischen Rechts dann, wenn verschieden hohe Unterhaltsschulden bestehen, regelmäßig eine verhältnismäßige Tilgung vorzunehmen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 20/09h
Entscheidungstext OGH 24.03.2009 4 Ob 20/09h
Beisatz: Eine vorrangige Anrechnung auf den Kindesunterhalt kommt deshalb nicht in Betracht, weil bei fehlender Widmung und Aufschlüsselung eines für mehrere Gläubiger pauschal gezahlten Betrags nach dem maßgeblichen Schuldnerwillen nicht auf eine Privilegierung bestimmter Forderungen geschlossen werden kann. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124602
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2009
Dokumentnummer
JJR_20090324_OGH0002_0040OB00020_09H0000_002