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Rechtssatz RS0124602

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0124602

Geschäftszahl

4Ob20/09h

Entscheidungsdatum

24.03.2009

Rechtssatz

Hat ein Unterhaltsschuldner mehrere Gläubiger und leistet er einen für mehrere Personen bestimmten, jedoch nicht näher aufgeschlüsselten und gewidmeten Unterhaltsbetrag, ist bei Anwendung österreichischen Rechts dann, wenn verschieden hohe Unterhaltsschulden bestehen, regelmäßig eine verhältnismäßige Tilgung vorzunehmen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 20/09h
    Entscheidungstext OGH 24.03.2009 4 Ob 20/09h
    Beisatz: Eine vorrangige Anrechnung auf den Kindesunterhalt kommt deshalb nicht in Betracht, weil bei fehlender Widmung und Aufschlüsselung eines für mehrere Gläubiger pauschal gezahlten Betrags nach dem maßgeblichen Schuldnerwillen nicht auf eine Privilegierung bestimmter Forderungen geschlossen werden kann. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124602

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2009

Dokumentnummer

JJR_20090324_OGH0002_0040OB00020_09H0000_002