Rechtssatz RS0114475
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114475
Entscheidungsdatum
22.10.2014
Rechtssatz
Wurde eine Ehe nach ausländischem Recht, welches nur eine Scheidung ohne Verschuldensausspruch kennt, geschieden und kommt auf den Unterhaltsanspruch österreichisches Recht zur Anwendung, steht dem bedürftigen Ehegatten analog § 69 Abs 3 EheG unter den dort beschriebenen Voraussetzungen ein Unterhaltsanspruch gegen den anderen Teil zu.Wurde eine Ehe nach ausländischem Recht, welches nur eine Scheidung ohne Verschuldensausspruch kennt, geschieden und kommt auf den Unterhaltsanspruch österreichisches Recht zur Anwendung, steht dem bedürftigen Ehegatten analog Paragraph 69, Absatz 3, EheG unter den dort beschriebenen Voraussetzungen ein Unterhaltsanspruch gegen den anderen Teil zu.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 280/00k
Entscheidungstext OGH 21.12.2000 8 Ob 280/00k
- 7 Ob 208/04w
Entscheidungstext OGH 29.09.2004 7 Ob 208/04w
- 1 Ob 190/06g
Entscheidungstext OGH 17.10.2006 1 Ob 190/06g
Vgl auch; Beisatz: Hier: Der geltend gemachte Unterhaltsanspruch ist - einer gemäß § 5 Abs 2 IPRG beachtlichen Rückverweisung im jugoslawischen Kollisionsrecht zufolge - nach österreichischem Sachrecht zu beurteilen. (T1); Beisatz: Und zwar unabhängig von der Parteirollenverteilung im Scheidungsprozess. (T2); Beisatz: Mit ausführlicher Auslegung des § 69 Abs 3 EheG und Auseinandersetzung mit der Kritik der Lehre. (T3); Veröff: SZ 2006/154
- 4 Ob 20/09h
Entscheidungstext OGH 24.03.2009 4 Ob 20/09h
Vgl auch
- 7 Ob 116/12b
Entscheidungstext OGH 26.09.2012 7 Ob 116/12b
Auch; Beisatz: Die Voraussetzungen für die Beurteilung eines Verschuldens im Sinn von § 61 Abs 3 EheG sind im Provisorialverfahren zur Erlangung eines einstweiligen Unterhalts zu bescheinigen. (T4); Beisatz: Hier: Kasachisches Scheidungsurteil. (T5)
- 9 Ob 49/14t
Entscheidungstext OGH 26.08.2014 9 Ob 49/14t
- 1 Ob 194/14g
Entscheidungstext OGH 22.10.2014 1 Ob 194/14g
Beis wie T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114475
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2014
Dokumentnummer
JJR_20001221_OGH0002_0080OB00280_00K0000_001