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Entscheidung 1 Ob 44/17b×

Entscheidung 1 Ob 44/17b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0000166 Rechtssatz 14.07.1978Zivilrecht
Gerichtliche Unterhaltsvergleiche betreffend eheliche Kinder bedürfen zu ihrer Gültigkeit und zu ihrer Rechtswirksamkeit als Exekutionstitel auch nach der neuen Rechtslage der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung.
RS0000588 Rechtssatz 11.12.1969Zivilrecht
Eine Verurteilung des Beklagten zur Leistung der bis zum Schluss der Verhandlung in I. Instanz aufgelaufenen Unterhaltsbeträge "abzüglich allfälliger Zahlungen" entspricht nicht den Erfordernissen des § 7 EO. Der Beklagte hat im Hinblick auf die Bestimmunge …
RS0047398 Rechtssatz 12.11.1992Zivilrecht
Grundsätzlich kann eine Neufestsetzung des Unterhaltes nur bei geänderter Sachlage oder bei Änderung der dem Unterhaltsanspruch zugrundeliegenden Gesetzesregelungen erfolgen. Es kann daher sowohl der Unterhaltsberechtigte als der Unterhaltsverpflichtete auc …
RS0047468 Rechtssatz 26.04.1989Zivilrecht
Auch die für längere Zeit geschlossene Vereinbarung, anstelle des geschuldeten Geldunterhalts für das Kind Naturalgehalt zu leisten, bedarf gemäß § 154 Abs 3 ABGB der Genehmigung des Gerichtes.
RS0047552 Rechtssatz 21.06.1972Zivilrecht
Die Eltern eines Kindes können von § 140 ABGB abweichende Vereinbarungen treffen (DREvBl 1938/81). Tritt durch eine solche Vereinbarung, die zur Wirksamkeit gegenüber dem Kinde der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung bedarf, an die Stelle der primären Unte …
RS0048207 Rechtssatz 10.10.1989Zivilrecht
Aus § 154 Abs 3 ABGB, der auch für die Rechte und Pflichten des (einstweiligen) Sachwalters gilt (§§ 228, 282 ABGB), ergibt sich nur, dass Vertretungshandlungen und Einwilligungen eines gesetzlichen Vertreters in Vermögensangelegenheiten zu ihrer Rechtswirk …
RS0048220 Rechtssatz 26.10.1955Zivilrecht
Ein Vertrag, der der gerichtlichen Genehmigung bedarf, erlangt erst mit dieser Rechtswirksamkeit.
RS0107666 Rechtssatz 20.03.1997Zivilrecht
Auch im außerstreitigen Verfahren ergangene Unterhaltsfestsetzungen unterliegen der materiellen Rechtskraft, sie können nur bei geänderten Verhältnissen abgeändert werden. Die materielle Rechtskraft der Entscheidung setzt aber voraus, dass dem Gericht alle …
RS0110054 Rechtssatz 06.05.1998Zivilrecht
Der Beisatz "abzüglich geleisteter Zahlungen" stellt keine den Exekutionstitel einschränkende Anordnung des Gerichtes dar. Vielmehr handelt es sich bei diesem Beisatz um eine im Gesetz nicht vorgesehene Rechtsbelehrung, mit der lediglich zum Ausdruck gebrac …
RS0131698 Rechtssatz 24.05.2017Zivilrecht
Die Entgegennahme einer einmaligen Unterhaltsvorauszahlung für mehrere Jahre durch den gesetzlichen Vertreter überschreitet den ordentlichen Wirtschaftsbetrieb des Kindes und bedarf zu ihrer Wirksamkeit der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung.