Rechtssatz RS0110054
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110054
Entscheidungsdatum
24.05.2017
Rechtssatz
Der Beisatz "abzüglich geleisteter Zahlungen" stellt keine den Exekutionstitel einschränkende Anordnung des Gerichtes dar. Vielmehr handelt es sich bei diesem Beisatz um eine im Gesetz nicht vorgesehene Rechtsbelehrung, mit der lediglich zum Ausdruck gebracht werden soll, dass allfällige Zahlungen des Schuldners, die bei der Entscheidung nicht berücksichtigt werden konnten, auf den im Exekutionstitel festgestellten Anspruch anzurechnen sein werden und, falls der Gläubiger die Anrechnung unterlässt, mit Einwendungen gegen den Anspruch geltend gemacht werden können (so schon EFSlg 23.221). Durch diesen Beisatz wird dem Verpflichteten jedoch nicht das Recht eingeräumt, derartige vor Schluss der mündlichen Verhandlung im Titelprozess geleistete Zahlungen mit Oppositionsklage geltend zu machen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 2419/96y
Entscheidungstext OGH 06.05.1998 3 Ob 2419/96y
- 8 Ob 62/04g
Entscheidungstext OGH 24.09.2004 8 Ob 62/04g
nur: Der Beisatz "abzüglich geleisteter Zahlungen" stellt keine den Exekutionstitel einschränkende Anordnung des Gerichtes dar. Durch diesen Beisatz wird dem Verpflichteten jedoch nicht das Recht eingeräumt, derartige vor Schluss der mündlichen Verhandlung im Titelprozess geleistete Zahlungen mit Oppositionsklage geltend zu machen. (T1)
Beisatz: Der Unterhaltspflichtige hat daher Anspruch darauf, dass Zahlungen, die vor Schaffung des Titels bereits geleistet wurden, bei der Bestimmung des - restlichen - Unterhaltsanspruchs auch berücksichtigt werden. (T2)
- 4 Ob 42/10w
Entscheidungstext OGH 08.06.2010 4 Ob 42/10w
Vgl auch
- 1 Ob 44/17b
Entscheidungstext OGH 24.05.2017 1 Ob 44/17b
Auch; Veröff: SZ 2017/60
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110054
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2019
Dokumentnummer
JJR_19980506_OGH0002_0030OB02419_96Y0000_001