Begründung:
Die Mutter der Minderjährigen zog im Oktober 2002 mit den Kindern aus dem Haus des Vaters aus und in eine eigene Wohnung. Während aufrechter Lebensgemeinschaft mit dem Vater (seit 1987) und nach deren Auflösung wurden die Kinder bis Mai 2003 jeweils zur Hälfte von beiden Elternteilen betreut.
Die Mutter arbeitet als selbständige Kinderbuchautorin zu Hause. Der Vater ist als selbständiger Elektrohändler tätig, wobei er sein Büro in seinem Wohnhaus eingerichtet hat. Mit Beschluss vom 24. April 2003 wurde die Obsorge für die drei Kinder vorläufig der Mutter alleine übertragen. Ab Mai 2003 wurden die Kinder in einer Woche von Freitag Mittag bis Montag Morgen (66 Stunden) und in der darauf folgenden Woche von Mittwoch Mittag bis Freitag Morgen (42 Stunden) vom Vater in seinem Haushalt betreut. Aufgrund dieser Betreuungssituation konnte der Vater durchschnittlich an 4 Tagen der Woche seiner Arbeit nachgehen. Das durchschnittliche Einkommen des Vaters aus seiner (50 %-igen) selbständigen Tätigkeit der Jahre 2000 bis 2003 betrug Euro 673,61 pro Monat. Außerhalb seines Elektrounternehmens erzielte der Vater im Jahr 2002 Einkünfte aus Wertpapieren und Sparguthaben von Euro 167,-- pro Monat.
Die Mutter beantragte als Vertreterin der Minderjährigen, den Vater zu Unterhaltsleistungen von Euro 230,-- für die minderjährige Rebecca und jeweils Euro 160,-- für die Minderjährigen Katja und Sven , jeweils ab 1.5.2003, zu verpflichten. Der Vater könne jedenfalls aufgrund seiner Berufsausbildung über ein Einkommen von Euro 1.250,-- monatlich verfügen.
Der Vater sprach sich gegen die beantragte Unterhaltsfestsetzung aus, weil diese Beträge seine Leistungsfähigkeit übersteigen würden. Seine Firma werfe nur einen monatlichen Gewinn von Euro 545,-- ab, da er sich während aufrechter Lebensgemeinschaft mit der Mutter nur mit 50 % seiner Arbeitskraft dem Betrieb habe widmen können, den Rest der Zeit habe er der Kinderbetreuung gewidmet.
Mit Beschluss des Erstgerichtes vom 24. November 2003 wurde der Vater für die Zeit von 1. Mai 2003 bis 30. November 2003 zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von Euro 130,-- für die minderjährige Rebecca und jeweils Euro 100,-- für die Minderjährigen Katja und Sven sowie ab 1.12.2003 zu Euro 210,-- für Rebecca, Euro 160,-- für Katja und Euro 150,-- für Sven "abzüglich bereits geleisteter Zahlungen" verpflichtet. Gleichzeitig hob es die einstweilige Verfügung auf. In rechtlicher Hinsicht erwog das Erstgericht, dass aufgrund der Betreuungssituation der Vater in der Lage und verpflichtet sei, an vier Tagen der Woche seiner Erwerbstätigkeit nachzugehen. Für die Zeit von Mai bis einschließlich November 2003 sei - als Anlaufphase für die Ausdehnung seiner Erwerbstätigkeit - der Unterhaltsbemessung noch ein (tatsächlich erzieltes) monatliches Einkommen des Vaters von Euro 840,61 zugrunde zu legen. Ab Dezember 2003 sei aber davon auszugehen, dass dem Vater ein durchschnittliches Einkommen von Euro 1.324,93 erzielbar wäre. Die vom Vater erbrachte - über das übliche Besuchsausmaß hinausgehende - Betreuungsleistung sei als Entlastung der mit der Obsorge betrauten Mutter insofern zu berücksichtigen, als sich der Geldunterhaltsanspruch pro Tag, an dem sich das Kind über ein normales Besuchsrechtsausmaß (von 1 Tag/Woche) hinaus beim nicht obsorgeberechtigten Elternteil befinde, um 10 % zu vermindern sei.
Das Rekursgericht gab den Rekursen der Minderjährigen und des Vaters nicht Folge. Es sprach aus, dass die Betreuungstage des Vaters im Hinblick auf dessen Verdienstmöglichkeiten zu berücksichtigen seien und dies eine Konsequenz der von den Eltern schon während aufrechter Lebensgemeinschaft gewählten Betreuungsaufteilung sei. Das von den Minderjährigen im Rekurs erstattete Vorbringen über geänderte Betreuungszeiten des Vaters stelle eine im Rahmen des Rekursverfahrens unzulässige Neuerung dar. Eine vom Vater erbrachte überdurchschnittliche Betreuungsleistung könne bei Bemessung des Unterhalts nicht gänzlich außer Acht gelassen werden. Als "übliche" Besuchsrechtsregelung sei ein Wochenende alle vierzehn Tage, also ein Tag pro Woche anzusehen. Damit blieben sechs Wochentage zur Verfügung, um die die Betreuungsleistungen des nicht obsorgeberechtigten Elternteiles das "übliche" Besuchsrecht theoretisch übersteigen könnten. Eine über das übliche Maß hinausgehende Betreuungsleistung sei in dem Ausmaß zu berücksichtigen, als sich der überwiegend betreuende Elternteil Aufwendungen erspare. Teile man jenen Unterhaltsteil, der mit dem zeitlichen Aufenthalt des Kindes im Haushalt in engem Zusammenhang stehe (ca. 1/3 des Geldunterhaltsbedarfes), auf sechs Tage auf, so entfielen auf jeden Tag rund 5 % des Gesamtunterhalts. Damit sei aber nur jener rein finanzielle Aufwand berücksichtigt, der statt vom obsorgeberechtigten Elternteil vom anderen Elternteil geleistet werde. Gemäß § 140 Abs 2 ABGB stehe aber die Betreuungsleistung der Geldunterhaltsverpflichtung gleichrangig gegenüber. Für die Zeit der über ein übliches Besuchsrecht hinausgehenden Betreuung müsste daher an sich der obsorgeberechtigten Elternteil Geldunterhalt erbringen, weil in diesem Ausmaß der nicht obsorgeberechtigte Elternteil den Unterhaltsbeitrag durch Betreuung erbringe. Es erscheine aber in einer vereinfachenden Betrachtung sinnvoller, die Betreuungsleistungen dadurch zu berücksichtigen, dass sich der Geldunterhaltsanspruch pro Tag, an dem sich das Kind über das normale Besuchsrechtsausmaß hinaus beim nicht obsorgeberechtigten Elternteil befinde, nicht um 5 %, sondern um 10 % vermindere.Das Rekursgericht gab den Rekursen der Minderjährigen und des Vaters nicht Folge. Es sprach aus, dass die Betreuungstage des Vaters im Hinblick auf dessen Verdienstmöglichkeiten zu berücksichtigen seien und dies eine Konsequenz der von den Eltern schon während aufrechter Lebensgemeinschaft gewählten Betreuungsaufteilung sei. Das von den Minderjährigen im Rekurs erstattete Vorbringen über geänderte Betreuungszeiten des Vaters stelle eine im Rahmen des Rekursverfahrens unzulässige Neuerung dar. Eine vom Vater erbrachte überdurchschnittliche Betreuungsleistung könne bei Bemessung des Unterhalts nicht gänzlich außer Acht gelassen werden. Als "übliche" Besuchsrechtsregelung sei ein Wochenende alle vierzehn Tage, also ein Tag pro Woche anzusehen. Damit blieben sechs Wochentage zur Verfügung, um die die Betreuungsleistungen des nicht obsorgeberechtigten Elternteiles das "übliche" Besuchsrecht theoretisch übersteigen könnten. Eine über das übliche Maß hinausgehende Betreuungsleistung sei in dem Ausmaß zu berücksichtigen, als sich der überwiegend betreuende Elternteil Aufwendungen erspare. Teile man jenen Unterhaltsteil, der mit dem zeitlichen Aufenthalt des Kindes im Haushalt in engem Zusammenhang stehe (ca. 1/3 des Geldunterhaltsbedarfes), auf sechs Tage auf, so entfielen auf jeden Tag rund 5 % des Gesamtunterhalts. Damit sei aber nur jener rein finanzielle Aufwand berücksichtigt, der statt vom obsorgeberechtigten Elternteil vom anderen Elternteil geleistet werde. Gemäß Paragraph 140, Absatz 2, ABGB stehe aber die Betreuungsleistung der Geldunterhaltsverpflichtung gleichrangig gegenüber. Für die Zeit der über ein übliches Besuchsrecht hinausgehenden Betreuung müsste daher an sich der obsorgeberechtigten Elternteil Geldunterhalt erbringen, weil in diesem Ausmaß der nicht obsorgeberechtigte Elternteil den Unterhaltsbeitrag durch Betreuung erbringe. Es erscheine aber in einer vereinfachenden Betrachtung sinnvoller, die Betreuungsleistungen dadurch zu berücksichtigen, dass sich der Geldunterhaltsanspruch pro Tag, an dem sich das Kind über das normale Besuchsrechtsausmaß hinaus beim nicht obsorgeberechtigten Elternteil befinde, nicht um 5 %, sondern um 10 % vermindere.
Das vom Vater im Rekurs erstatte Vorbringen hinsichtlich eines Krankenstandes und seiner Zinseinkünfte wurde vom Rekursgericht als unzulässige Neuerung gewertet.
Den ordentlichen Revisionsrekurs erachtete das Rekursgericht als zulässig, weil zur Frage, wie bei überdurchschnittlicher Betreuungsleistung des nicht mit der Obsorge betrauten Elternteils eine Anrechnung auf den Unterhaltsbeitrag zu erfolgen habe bzw. wie dabei konkret vorzugehen sei, eine Stellungnahme des Obersten Gerichtshofes bislang fehle.
Gegen diese Entscheidungen richtet sich der Revisionsrekurs der Minderjährigen mit dem Antrag, die Beschlüsse der Vorinstanzen aufzuheben und den Unterhalt der Kinder antragsgemäß festzusetzen. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist (20. 4. 2004 bis 4. 5. 2004) haben die Minderjährigen ihren Revisionsrekurs noch durch andere Behauptungen über die tatsächliche Ausübung des Besuchsrechts "richtiggestellt".
Der Vater begehrt in seinem Revisionsrekurs, die Entscheidungen der Vorinstanzen dahin abzuändern, dass das Unterhaltsbegehren der Minderjährigen zur Gänze abgewiesen werde, in eventu, dem Erstgericht eine neue Beschlussfassung nach Verfahrensergänzung aufzutragen. Weiters hat er eine Revisionsrekursbeantwortung eingebracht. Diese hat er später auch noch ergänzt. Dazu haben sich die Minderjährigen geäußert.